Ach so, keine Wiedervorlagen (123.158 € gespart)

Der Insolvenzverwalter hatte meinen Mandanten angeschrieben und behauptet, er habe von der Schuldnerin Leistungen in anfechtbarer Weise erhalten (was wohl nicht ganz von der Hand zu weisen war). Er möge doch bitte zügig einen niedrigen sechsstelligen Betrag überweisen (§ 143 InsO in Verbindung mit §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO).

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Wer sich zu spät entscheidet ...

Ich lernte Herrn D. kennen, nachdem ihm seine Bank den Geldhahn zugedreht und sein Steuerberater ihm geraten hatte, sofort zum Insolvenzrichter zu gehen. Er hatte Angst, irgendetwas falsch zu machen und wollte wissen, was er tun kann.

Sein kleines Unternehmen lief ganz passabel, aber privat hatte er sich weit über das angemessene Maß hinaus verschuldet - schönes Haus, teure Haustiere und Hobbys - finanziert durch die Privatentnahmen aus seiner Firma.

Es war abzusehen, dass über kurz oder lang einer seiner zunehmend unwilligen Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen würde.Read more


Zombie-Ansprüche trotz Restschuldbefreiung (BGH)

Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs führt bei Verbindlichkeiten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung trotz Widerspruch und Restschuldbefreiung zu erheblichen Problemen für den Schuldner. Längst erledigt geglaubte Ansprüche tauchen plötzlich wieder auf.

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Deutsche Wirtschaft verändert ihre Einstellung zur Insolvenz

"Über weit mehr als 100 Jahre zieht sich die Spur des wirtschaftlichen Scheiterns durch die deutsche Wirtschaftsgeschichte als eine Geschichte des persönlichen Versagens, aber nicht als eine normale Folge unternehmerischen Handelns oder als der notwendige Ausleseprozess eines marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftssystems"

stellt Prof. Dr. Hans Haarmeyer im Editorial der ZInsO 20/2014 fest und konstatiert, dass sich mit dem ESUG der Gesetzgeber erstmals seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert mit den wirklichen Gründen von Insolvenzverschleppung und -vermeidung befasst habe.

Eine Bestätigung dafür, dass der von Gesetzgeber eingeschlagene Weg richtig ist, sieht Prof. Haarmeyer in der Creditreform-Frühjahrsbefragung 2014, bei der 40% der befragten Unternehmen angegeben haben, dass sie künftig eine Sanierung unter Insolvenzschutz als Option zur Beseitigung wirtschaftlicher Krisen nutzen wollen.

Er hält dies für mehr als ein "Licht am Ende des Tunnels" - hoffen wir es.


GmbH-Gesellschafter aufgepasst: Arbeitslohn wird Gesellschafterdarlehen

Das Verhältnis von Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht zum Insolvenzrecht bleibt spannend, wie das folgende Beispiel zeigt.

Rückständiges Gehalt = Nachrangforderung

Wenn ein Unternehmen insolvent wird, können Arbeitnehmer Ihre Forderungen zur Tabelle anmelden und bekommen dann wie die anderen Insolvenzgläubiger eine Quote (§ 38 InsO).

Erst wenn alle "normalen" Gläubiger befriedigt sind, kommen die so genannten Nachranggläubiger dran (§ 39 InsO) und davon wiederum die Gesellschafter die der Gesellschaft ein Darlehen gewährt haben zum Schluss. Mit anderen Worten: diese gehen fast immer leer aus.

Was aber, wenn ein Gesellschafter zugleich Arbeitnehmer ist?

Mit diesem in der Praxis sehr häufigen Fall hat sich nun das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 27.03.2014 zu Aktenzeichen 6 AZR 204/12 befasst.

Der Kläger - Gesellschafter und Arbeitnehmer - war als KFZ-Meister bei "seiner" Gesellschaft beschäftigt, an der er ein Drittel der Anteile hielt. Das Arbeitsverhältnis endete im Jahr 2009. Zu diesem Zeitpunkt waren etwa 50.000 € rückständige Gehälter - teils aus 2006 - aufgelaufen, die er nicht eingefordert und die GmbH ihm nicht ausgezahlt hatte.

Da er sich mit den anderen nicht einigen konnte, erhob er Klage vor dem Arbeitsgericht Lingen. Über diese Klage war im Juni 2010, als die GmbH insolvent wurde, noch nicht entschieden.

Der Insolvenzverwalter hat die im Rang des § 38 InsO zur Tabelle angemeldete Forderung bestritten, der KFZ-Meister hat auf Feststellung der Forderung geklagt

Der Insolvenzverwalter war, wie das Bundesarbeitsgericht nun entschieden hat, im Recht, denn aus § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und der dort erfolgten Einbeziehung von Rechtshandlungen die einem Gesellschafterdarlehen "wirtschaftlich entsprechen" folge, dass "Gesellschafterforderungen möglichst umfassend und lückenlos dem gesetzlichen Nachrang unterfallen sollen".

Abonnieren SIe kostenlos unseren NewsletterWenn also ein Arbeitnehmer, der zugleich bei seiner Gesellschaft angestellt ist, Ansprüche auf Arbeitsentgelt über einen längeren Zeitraum nicht durchsetzt, handelt es sich um eine Stundung. Diese Stundung stellt eine Rechtshandlung dar, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entspricht - die Forderungen sind deshalb im Insolvenzfall nachrangig.

Im Ergebnis wird der Arbeitnehmer-Gesellschafter hier also leer ausgehen und muss nicht nur seine Einlage von 100.000 € abschreiben, sondern bekommt auch das rückständige Gehalt nicht.

Und Insolvenzgeld?

Auch die Frage, ob der Gesellschafter denn wenigstens Insolvenzgeld (für maximal drei Monate) bekommt, ist übrigens kein Selbstgänger, da das Merkmal des "Arbeitsverhältnisses" in § 165 SGB III problematisch sein kann.

Hier ist im Einzelfall zu prüfen, wie groß der Einfluss des Gesellschafters ist.

Indizien die gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses und damit gegen Insolvenzgeld sprechen sind beispielsweise eine Kapitalbeteiligung von 50 % und mehr oder eine Sperrminorität, Entscheidungsverantwortung für wesentliche Funktionen des Unternehmens, keine Weisungsgebundenheit bzw. nur bei außergewöhnlichen Geschäften, Urlaubsantritt ohne Genehmigung und bei Gesellschafter-Geschäftsführern die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot. Einen Eindruck gibt das Zusatzblatt für Gesellschafter/Geschäftsführer zum Antrag auf Insolvenzgeld der Bundesagentur.

Welche Probleme es beim Insolvenzgeld noch geben kann, hatten wir hier erläutert.

Weitere Aspekte

Wie gesagt: das Thema bleibt spannend! Auch in einer anderen Entscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht kürzlich den Regeln des Insolvenzrechts Vorrang eingeräumt (dazu hier).

Und das die GmbH alles andere als einfach ist, hatten wir auch schon mehrfach dargestellt.

Hier ging es um das Problem, dass der Gesellschafter einer GmbH für die er gebürgt hat am Ende manchmal der Dumme ist; hier um die Geschäftsführerhaftung im Allgemeinen und hier gibt es eine Anleitung für eine praktische Excel-Tabelle, die die Ansprüche nach § 64 GmbHG gegen den Gesellschafter (fast) alleine ausrechnet.


Marodes Auto

Endlich Klarheit, welche Zahlungen der Schuldner im Insolvenzverfahren zu leisten hat (BGH)

Heute hat der Bundesgerichtshof sein Urteil vom 13. März 2014 veröffentlicht (IX ZR 43/12), in dem er sich mit einer praxisrelevanten Frage aus dem Bereich des Insolvenzrechts befasst.

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Wohnungen

"... läßt sich mit juristischen Kategorien nicht fassen"

Über den Kollegen Melchior aus Wismar bin ich auf ein lesenswertes Urteil des OLG Frankfurt vom 10.04.2006 gestoßen (25 U 158/03).

Inhaltlich geht es um die Anfechtung von Lebensversicherungsguthaben, die im Zeitraum der Krise von der Versicherung des Schuldners an die Ehefrau bzw. Schwiegermutter eines der Gesellschafter ausgeschüttet wurden. Read more


Bob der Baumeister für Gesellschafter-Geschäftsführer

Die GmbH des Mandanten läuft nicht allzu prächtig. Na ja, das ist noch geprahlt: Sein großes und alteingesessenes Einzelhandelsgeschäft liegt in einem dieser Dinger, die man in den 70er Jahren für mondäne Malls hielt und durch deren verwaiste Flure der Wind nun Dornbüsche treibt. Die Kundschaft geht zurück, gleichzeitig steigen die Nebenkosten. Aus dem Mietvertrag kommt er nicht heraus.

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BGH zur persönliche Haftung des Insolvenzverwalters bei Warenentnahmen

In seinem Urteil vom 13. Februar 2014 hat sich der Bundesgerichtshof mit der persönlichen Haftung eines Insolvenzverwalters für Entnahmen aus einem Konsignationslager befasst (Urteil vom 13. Februar 2014 – IX ZR 313/12).

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Insolvenzverwalter - Sachwalter - Sachwalter = Probleme im Prozess

Gerade habe ich versucht, einem Kollegen zu erklären, dass er auf dem Holzweg war, als er seinem Reflex gefolgt ist, und in einem Insolvenzverfahren den Verwalter als Partei kraft Amtes verklagt hat, obwohl er das Unternehmen meinte. Grundsätzlich ist das zwar richtig, aber eben nicht immer.

Über das Unternehmen war das Insolvenzverfahren eröffnet, so weit so gut. Allerdings wurde kein Insolvenzverwalter bestellt, sondern ein Sachwalter (§ 270c InsO). Dies sieht das Insolvenzrecht dann vor, wenn der Geschäftsbetrieb fortführungswürdig ist und der Schuldner die Eigenverwaltung beantragt.

Bei einer Eigenverwaltung bleibt das Unternehmen "berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen", wie es in solchen Fällen häufig im Eröffnungsbeschluss heißt. Und dies ist der entscheidende Unterschied zum Insolvenzverwalter.

Während auf letzteren das Verwaltungs- und Verfügungsrecht übergeht (§ 80 Abs. 1 InsO), ist dies beim Sachwalter im Eigenverwaltungsverfahren anders. Dessen Pflichtenkreis des Sachwalters umreist § 274 InsO in Verbindung mit § 22 Abs. 3 InsO.

Seine Aufgabe beschränkt sich im Wesentlichen auf die Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und auf die Überwachung der Geschäftsführung im eröffneten Insolvenzverfahren.

Abonnieren SIe kostenlos unseren NewsletterDer Sachwalter ist daher auch - anders als der Insolvenzverwalter - nicht Partei kraft Amtes. Dies ergibt sich übrigens bereits daraus, dass ihm in § 280 InsO die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen nach den §§ 92 und 93 InsO sowie Anfechtungsansprüchen nach §§ 129 ff. InsO ausdrücklich zugewiesen wurde – dies wäre nicht erforderlich, wenn die allgemeine Prozessführungsbefugnis bereits auf den Sachwalter übergegangen wäre.

Dass es für die Passivlegitimation auf den Übergang der Verfügungsgewalt ankommt, ergibt sich auch aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 22. Dezember 2005 (Az. I-7 U 148/05), dieses führt bei flüchtiger Lektüre allerdings in die Irre, denn das Gericht hatte die Prozessführungsbefugnis des "Sachwalters" bejaht.

Allerdings handelte es sich um den vormaligen Insolvenzverwalter in diesem Verfahren, der nach Bestätigung eines Insolvenzplans noch die ausschließliche Verfügungsgewalt über das Vermögen der Schuldnerin innehatte. Mit dem Sachwalter im Rahmen der Eigenverwaltung hat dieses Amt nur die Bezeichnung gemein.

Hier hatte der Kollege mit Zitronen gehandelt und sich den falschen Beklagten ausgesucht. Schlecht für ihn, gut für mich.

Wenn Sie einen Insolvenzverwalter oder Sachwalter verklagen wollen oder ein Insolvenz- oder Eigenverwaltungsverfahren planen, rufen Sie mich an.