Die Zweckbindug der Corona-Soforthilfe verhindert, dass diese gepfändet werden kann, meint das Finanzgericht Münster.

Hintergrund der Entscheidung ist folgender: Ein Unternehmer betreibt einen Reparaturservice. Da er wegen der Corona-Pandemie keine Aufträge mehr bekam, beantragte er am 27.03.2020 eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 €, die auch auf sein Girokonto überwiesen wurde.

Allerdings hatte das Finanzamt das Konto schon im November 2019 wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 gepfändet; daher verweigerte die Bank die Auszahlung.

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Finanzgericht Münster mit Beschluss vom 13.5.2020 im Verfahren 1 V 1286/20 AO entschieden, dass die Pfändung rechtswdirg ist und das Finanzamt dazu verpflichtet, die Kontenpfändung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben.

Die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung führen nach Ansicht des Finanzgerichts zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller. Durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht worden sei, werde die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt.

Die Corona-Soforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01.03.2020 entstanden seien und somit nicht dem Zweck, die vor dem 01.03.2020 entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen.

Nachtrag:  Mit Beschluss vom 09. Juli 2020, VII S 23/20 (AdV), hat der BFH sich dem FG Münster angeschlossen.