In seinem Urteil vom 13. Februar 2014 hat sich der Bundesgerichtshof mit der persönlichen Haftung eines Insolvenzverwalters für Entnahmen aus einem Konsignationslager befasst (Urteil vom 13. Februar 2014 – IX ZR 313/12).

Konsignationslager sind Warenlager eines Lieferanten, die sich beim Kunden befinden. Die Ware bleibt solange im Eigentum des Lieferanten, bis der Kunde sie aus dem Lager entnimmt; erst dann findet eine Lieferung statt. In der Praxis werden dafür im Unternehmen des Kunden spezielle Räume oder „Käfige“ eingerichtet, die dann vom Lieferanten beschickt werden.

Im entschiedenen Fall handelte es sich um Kunststoffgranulat, ob daraus die im obigen Foto abgebildeten Gegenstände hergestellt wurden, ist nicht bekannt.

Da Ware im Konsignationslager noch dem Lieferanten gehört, hat der Lieferant im Falle der Insolvenz ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO – er kann seine Ware also heraus verlangen. Wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen jedoch auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortführt, wird das Lager meistens beibehalten.

Der Bundesgerichtshof hat sich nun ausführlich mit dieser Fallkonstellation auseinandergesetzt und umfassend begründet, was eigentlich auf der Hand liegt: Jedes Mal wenn Material entnommen wird, kommen Kaufverträge über die entnommenen Waren zustande.

Die so begründeten Kaufpreisansprüche des Lieferanten sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, also „Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters […] begründet werden“. Nach Entnahme der Ware hat der Insolvenzverwalter auch kein Wahlrecht nach § 103 Abs. 1 InsO mehr, den von ihm geschlossenen Vertrag muss er erfüllen.

Wenn der Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten begründet, die nicht beglichen werden können – so wie hier – haftet er für den Ausfallschaden nach § 61 InsO persönlich. Dies gilt allerdings nicht „wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde“; dies muss der Verwalter beweisen.

Der Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter richtet sich jedoch – wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat – nicht auf die Bezahlung der Rechnungen, sondern auf den Ersatz des negativen Interesses. Der Lieferant ist also so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Ware nicht aus dem Konsignationslager entnommen worden wäre; im Ergebnis ist in diesen Fällen Wertersatz zu leisten.

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass Insolvenzverwalter entgegen der landläufigen Auffassung nicht „über dem Recht“ stehen und unangreifbar sind. Aber weil die Materie sehr speziell ist, braucht es Spezialwissen, um die Ansprüche durchzusetzen.