Fehlüberweisung auf falsches (Insolvenz)Konto - Geld futsch?
Ich sitze im Zug, das Telefon klingelt. Dran ist der (verständlicherweise) aufgeregte Mandant.
Sein Unternehmen war in einer ernsten Krise. Vor ein paar Monaten haben wir den Geschäftsbetrieb auf eine neue Gesellschaft übertragen und die alte wie geplant in die Insolvenz geschickt. Alle Arbeitsplätze konnten erhalten werden, die Lieferanten, Kunden und sogar die Banken sind an Bord geblieben. Auch anfechtungsrechtlich hatten wir alles in trockene Tücher gepackt, so dass es auch keinen Ärger mit dem Insolvenzverwalter gab. Der Mandant war rundum glücklich.
Nun hat ein großer Kunde eine neue Rechnung auf das Konto der alten Firma überwiesen - trotz unübersehbar riesengroßem Hinweis auf der Rechnung. Das kommt leider in solchen Situationen immer wieder vor.
der Insolvenzverwalter weigert sich, den Betrag zurückzuzahlen oder an die neue Gesellschaft weiterzuleiten. Klar, muss ja alles sorgfältig geprüft werden.
Für den Kunden bedeutet das, dass er seine Verpflichtung aus dem Vertrag gegenüber der neuen Firma nicht erfüllt hat (§ 362 BGB) - er muss also noch einmal zahlen, was der Stimmung nicht gerade zuträglich ist.
Und dann? Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden: nämlich ob die Fehlüberweisung auf das Anderkonto des Insolvenzverwalters erfolgt ist oder auf ein Altkonto der Schuldnerin.
Wenn auf das Anderkonto überwiesen wurde, sieht es ganz gut aus. Hierzu schreibt der Bundesgerichtshof: "Zahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder Treuhänder eingerichteten Anderkonto eingehen, fallen weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse, sondern stehen ausschließlich dem Anwalt zu." (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 192/07). Das bedeutet, dass sich der Bereicherungsanspruch direkt gegen den Anwalt richtet und eine etwaige Masseunzulänglichkeit keine Rolle spielt.
Für Fehlüberweisungen auf das Altkonto (also den Regelfall) bestimmt allerdings § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO, dass es sich um eine Masseverbindlichkeit handelt. Sind die vorrangigen Verbindlichkeiten nicht gedeckt, darf der Verwalter also nicht auszahlen, weil er sich an die Reihenfolge des § 209 InsO zu halten hat.
Aber mit etwas Glück gibt es auch hier einen Ausweg.
Nachhilfe in Insolvenzanfechtung
Die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) ist das Bordwerkzeug des Insolvenzverwalters, mit der er Vermögensverschiebungen zu Lasten der Masse korrigieren kann.
Mit der Anfechtung die im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 119 ff. steht, hat sie bis auf den Namen nichts gemein.
Während es bei der Anfechtung nach BGB nur um Willenserklärungen geht und diese durch die Anfechtung rückwirkend unwirksam werden, geht es bei der Insolvenzanfechtung "nur" darum, irgendeine Handlung im Ergebnis wieder rückgängig zu machen. Unter dem Strich also ein normaler Anspruch, den der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes geltend macht.
Diese Unterschiede haben sich aber noch nicht bei allen Kollegen herumgesprochen.Read more
Unser Reden: rechtzeitiges Handeln rettet Unternehmen und Unternehmer
Midia Nuri schreibt im Trialog-Blog unter der Überschrift "Wer schnell handelt, kann die Krise als Chance nutzen":
Steuerberater aufgepasst!
Der Bundesgerichtshof hat sich am 06. Juni 2013 mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Steuerberater für eine falsche Auskunft im Hinblick auf die Insolvenzantragspflicht haften muss (IX ZR 204/12). Die Leitsätze lauten:
Stille-Liquidation für Dummies
Die Familie und ihre "Berater" wollten ganz clever sein.
Das vom Vater als GmbH betriebene Unternehmen, hatte gepfuscht und sah sich erheblichen Forderungen ausgesetzt. Also gründete der Sohn ein neues Unternehmen, übernahm Mitarbeiter, Telefonnummer und die von der Mutter geleasten Maschinen und führte die Geschäfte an Ort und Stelle fort.
Nach ein paar Monaten wurde das Unternehmen des Vaters insolvent, während das "neue" Unternehmen florierte.
Was an sich keine dumme Idee ist und auch klappen kann - wenn man es denn richtig macht! - ist hier allerdings in die Hose gegangen. Das Stichwort lautet: Existenzvernichtender Eingriff.Read more
Verbraucherinsolvenz: Schneller zur Restschuldbefreiung
Der Gesetzgeber hat sich mit einigem Vorlauf nun um die Verbraucherinsolvenzverfahren gekümmert.
Insolvenzveschleppungshaftung und Insolvenzantragspflicht
Bei dem Mandat das ich auf dem Tisch habe, geht es darum, den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH "aus dem Feuer" zu bringen, sprich seine persönliche Haftung zu vermeiden.