Die Familie und ihre „Berater“ wollten ganz clever sein.

Das vom Vater als GmbH betriebene Unternehmen, hatte gepfuscht und sah sich erheblichen Forderungen ausgesetzt. Also gründete der Sohn ein neues Unternehmen, übernahm Mitarbeiter, Telefonnummer und die von der Mutter geleasten Maschinen und führte die Geschäfte an Ort und Stelle fort.

Nach ein paar Monaten wurde das Unternehmen des Vaters insolvent, während das „neue“ Unternehmen florierte.

Was an sich keine dumme Idee ist und auch klappen kann – wenn man es denn richtig macht! – ist hier allerdings in die Hose gegangen. Das Stichwort lautet: Existenzvernichtender Eingriff.

Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 23.4.2012 – II ZR 252/10 die Voraussetzungen der Haftung wegen eines solchen Eingriffs nochmals dargelegt. Danach liegt ein existenzvernichtender Eingriff dann vor, wenn der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern in sittenwidriger Weise das zur Tilgung ihrer Schulden erforderliche Vermögen entzogen und damit deren Insolvenz verursacht wird. Es ist mindestens bedingter Vorsatz erforderlich.

Bereits mit Beschluss vom 11.10.2010 hatte der Bundesgerichtshof zu Aktenzeichen II ZR 136/09 entschieden, dass auch Nichtgesellschafter wegen Beihilfe zu einem existenzvernichtenden Eingriff gemäß §§ 826, 830 Abs. 2 BGB haften können.

Das Argument hatte der Bundesgerichtshof schon in der so genannten „Klinikentscheidung“ geliefert: Eine Sanierung darf nicht auf Kosten der Gläubiger durchgeführt werden, sondern ist nur unter Einbeziehung der Gläubiger des Gesellschaft durchführbar (Bundesgerichtshof vom 20.09.2004 – II ZR 302/02).

Die Schwierigkeiten der Durchsetzung solcher Ansprüche liegen häufig weniger im rechtlichen, sondern vor allem auf der Beweisebene. Hier hatte die Familie allerdings eine (zu) breite Papierspur gelegt.

Beim nächsten Mal also besser vorher zum Anwalt – das hätte ihnen einen fünfstelligen Betrag gespart.