Der Gesetzgeber hat sich mit einigem Vorlauf nun um die Verbraucherinsolvenzverfahren gekümmert.

Die gute Nachricht: Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren kann es künftig schon nach drei Jahren geben (§ 300 Abs. 1 InsO).

Die schlechte Nachricht: Das gilt nur, wenn der Insolvenzantrag nicht vor dem 01.07.2014 gestellt wurde (Art. 103 des Einführungsgesetzes) und mindestens 35% der angemeldeten Forderungen befriedigt werden können.

Also nicht „je eher daran, desto eher davon“, sondern warten Sie ggf. noch mit dem Gang zum Amtsgericht – und stellen Se sich, sofern erforderlich, mit Ihrem Lebenspartner gut, damit Sie das Geld für eine ordentliche Quote zusammenbekommen.