Als die Welt noch in Ordnung war, hießen Anwaltskanzleien „Meier & Partner“ und waren – ohne das jemand besonders darüber nachgedacht hätte – Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).

Mit der Einführung des „Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – PartGG)“ wurde es schwieriger, denn seither durfte (von Altfällen abgesehen) nur noch diese neue Rechtsform „& Partner“ heißen.

Der Haken an dieser Rechtsform ist (auch nicht anders als bei einer GbR), die weitgehende persönliche Haftung der Partner für die Beratungsfehler der anderen. In § 8 des Gesetzes liest sich das wie folgt:

(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.

Gerade in großen Büros führt dies zu einem kaum übersehbaren Haftungsrisiko für den einzelnen Anwalt, weshalb in der Vergangenheit diverse traditionelle Deutsche Kanzleien sich die britische/amerikanische Rechtsform der Limited Liability Partnership gegeben haben – prominentestes Beispiel hierfür ist wahrscheinlich Noerr.

Nun hat sich der Rechtsausschuss des Bundestages am 12.06.2013 mit einer Ergänzung des PartGG befasst und empfiehlt, einen Gesetzentwurf der Regierung in leicht geänderter Fassung anzunehmen. Wenn alles klappt, sollten die Neuerungen im Juli in Kraft treten.

Damit wird für Rechtsanwälte und andere Angehörige freier Berufe die Möglichkeit geschaffen, die Haftung für berufliche Fehler auf das Vermögen der Gesellschaft zu beschränken. Voraussetzung ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall.

Im Gesetzestext liest sich das wie folgt:

(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das
Gesellschaftsvermögen, wenn

  1. die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz
    vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung
    unterhält und
  2. ihr Name den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthält […]

Angehörige der freien Berufe – also:  „Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigte, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberufliche Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher“ (§ 1 Abs.2 PartGG) – zu prüfen, ob sie íhre Haftung beschränken wollen oder gar von der GmbH in die Partnerschaftsgesellschaft wechseln wollen.

Rufen Sie uns an, das ist allemal billiger als die Haftung, wenn etwas schiefgegangen ist. Aber auch wenn Sie sich das Geld sparen wollen, gibt es eine Lösung.

Nachtrag: der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung am 05.07.2013 ebenfalls zugestimmt.