Ich sitze im Zug, das Telefon klingelt. Dran ist der (verständlicherweise) aufgeregte Mandant.

Sein Unternehmen war in einer ernsten Krise. Vor ein paar Monaten haben wir den Geschäftsbetrieb auf eine neue Gesellschaft übertragen und die alte wie geplant in die Insolvenz geschickt. Alle Arbeitsplätze konnten erhalten werden, die Lieferanten, Kunden und sogar die Banken sind an Bord geblieben. Auch anfechtungsrechtlich hatten wir alles in trockene Tücher gepackt, so dass es auch keinen Ärger mit dem Insolvenzverwalter gab. Der Mandant war rundum glücklich.

Nun hat ein großer Kunde eine neue Rechnung auf das Konto der alten Firma überwiesen – trotz unübersehbar riesengroßem Hinweis auf der Rechnung. Das kommt leider in solchen Situationen immer wieder vor.

der Insolvenzverwalter weigert sich, den Betrag zurückzuzahlen oder an die neue Gesellschaft weiterzuleiten. Klar, muss ja alles sorgfältig geprüft werden.

Für den Kunden bedeutet das, dass er seine Verpflichtung aus dem Vertrag gegenüber der neuen Firma nicht erfüllt hat (§ 362 BGB) – er muss also noch einmal zahlen, was der Stimmung nicht gerade zuträglich ist.

Und dann? Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden: nämlich ob die Fehlüberweisung auf das Anderkonto des Insolvenzverwalters erfolgt ist oder auf ein Altkonto der Schuldnerin.

Abonnieren SIe kostenlos unseren NewsletterWenn auf das Anderkonto überwiesen wurde, sieht es ganz gut aus. Hierzu schreibt der Bundesgerichtshof: „Zahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder Treuhänder eingerichteten Anderkonto eingehen, fallen weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse, sondern stehen ausschließlich dem Anwalt zu.“ (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – IX ZR 192/07). Das bedeutet, dass sich der Bereicherungsanspruch direkt gegen den Anwalt richtet und eine etwaige Masseunzulänglichkeit keine Rolle spielt.

Für Fehlüberweisungen auf das Altkonto (also den Regelfall) bestimmt allerdings § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO, dass es sich um eine Masseverbindlichkeit handelt. Sind die vorrangigen Verbindlichkeiten nicht gedeckt, darf der Verwalter also nicht auszahlen, weil er sich an die Reihenfolge des § 209 InsO zu halten hat.

Aber mit etwas Glück gibt es auch hier einen Ausweg.