Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36s IN 2196/13

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Suhrkamp Verlag GmbH & Co., Kommanditgesellschaft, Pappelallee 78/79, 10437 Berlin, Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRA 44216

wurde am 06.08.2013 um 17.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

[…]

Eigenverwaltung ist angeordnet.“

Eigenverwaltung bedeutet, dass anders als es § 80 InsO für eine „normale“ Insolvenz vorsieht, die Verfügungsbefugnis nicht auf den Insolvenzverwalter übergeht, sondern beim Schuldner verbleibt. Die Geschäftsleitung eines in Insolvenz befindlichen Unternehmens bleibt also „am Ruder“, steht allerdings unter Aufsicht eines so genannten Sachwalters.

Seit Inkrafttreten des ESUG zum 01.03.2012 ist gem. § 270 Abs.2 InsO n.F. die Anordnung einer Eigenverwaltung durch das Gericht möglich, wenn der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellt und keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.

Dieses Instrument wird in der Sanierungspraxis dann für sinnvoll gehalten, wenn die Krisenursachen nicht hausgemacht sind, sondern gesamtwirtschaftliche Gründe haben oder eine ganze Branche erfassen. In einer solchen Situation sind auch die Gläubiger normalerweise bereit, eine Sanierung mitzutragen.

Für Suhrkamp liegt der Reiz nicht zuletzt auch in § 276a InsO. Dieser bestimmt, dass Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners mehr haben.

Eine Restrukturierung ist kein Zuckerschlecken, weshalb Glaube und Hoffnung (und gute Nerven) sicher nicht schaden – und wenn der Sanierungsberater sein Handwerk versteht, kommt sogar noch die „Liebe“ ins Spiel 😉