Tablettenröhrchen beschriftet mit

Corona - was Sie nun tun können, um Ihr Unternehmen zu erhalten

Die Maßnahmen zur Endämmung des Corona-Virus COVID-19 haben das öffentliche Leben weitgehend zum Erliegen gebracht. Mit drastischen Folgen für viele Unternehmen. Die Politik versucht gegenzusteuern und die Folgen der einsetzenden Wirtschaftskrise zu reduzieren.

Ganz oben auf der Liste steht die Kostenentlastung und die Aufrechterhaltung der Liquidität, denn Miete und Personalkosten laufen weiter – und nicht jeder Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter ins Homeoffice schicken.

Im Folgenden haben wir zusammengestellt, welche Bausteine es schon gibt oder diskutiert werden, um Ihr Unternehmen auf Kurs zu halten:

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Jahrmarktstand (geschlossen)

Verhindert Datenschutz die Sanierung von Unternehmen?

Just gestern hat Pluta, eine der führenden Insolvenzverwalterkanzleien, ist einer Pressemeldung mitgeteilt, dass ein Verkauf der H&H Touristik-Gruppe nicht möglich ist und der Betrieb eingestellt werden muss.

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Haftung des Kommanditisten und AGB und Anteilskauf (BGH)

Die Haftung der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft bildet den Rahmen einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs bei der es um die Haftungsverteilung beim Kauf von Kommanditanteilen ging (BGH, Urteil vom 26. März 2019 - II ZR 413/18).

Hintergrund und systematische Einordnung

In der Kommanditgesellschaft gibt es zwei Arten von Gesellschaftern: Kommanditisten (auch "Teilhafter" genannt) und Komplementäre (auch "Vollhafter" genannt).

Der Komplementär führt die Geschäfte der Gesellschaft, haftet dafür aber unbeschränkt; der Kommanditist haftet nur mit seiner Einlage, ist in der Regel aber auch von der Geschäftsführung ausgeschlossen.

Die Haftungsbegrenzung zugunsten des Kommanditisten greift allerdings nur, soweit dieser seine Einlage tatsächlich geleistet hat (§ 171 Abs. 1 2. HS. HGB).

Hat er dies nicht getan, haftet er für Schulden der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage (§ 171 Abs. 1 2. HS. HGB). Das gleiche gilt, wenn der Kommanditist seine Haftungseinlage zwar formal erbracht hat, diese dann aber an ihn zurückgezahlt wurde (§ 172 Abs. 4 HGB).

Dabei müssen die Gläubiger der Gesellschaft nicht zuerst die Gesellschaft auf Leistung in Anspruch nehmen, sondern können sich direkt an den Kommanditisten wenden.

Wenn der Kommanditist daraufhin an die Gläubiger zahlt, wird er insoweit auch gegenüber den anderen Gläubigern frei.

Auch wenn diese Haftungsbefreiung nicht direkt im Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft bzw. deren Insolvenzverwalter gilt, muss der Gesellschafter nicht doppelt zahlen. Er hat nämlich in Höhe der Forderung einen Ersatzanspruch gegen die Gesellschaft (§ 110 HGB) - diesen kann er gegen die Forderung der Gesellschaft bzw. deren Insolvenzverwalter aufrechnen (BGH, Urteil v. 25.07.2017, II ZR 122/16).

Sachverhalt

Eine Gesellschaft, die gewerblich mit Geschäftsanteilen auf dem Zweitmarkt handelt, erwarb im Jahr 2008 vom späteren Beklagten dessen Kommanditanteil an der MS "B. " Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. Reederei KG im Nennwert von 900.000 € für einen Kaufpreis von rd. 530.000 €.

Der Kaufvertrag wurde am 25./26.8.2008 geschlossen, als "Stichtag für die wirtschaftliche Wirkung des Verkaufs und der Übertragung" wurde der 1.8.2008 vereinbart.

Bis zu dem vereinbarten Stichtag hatte der Beklagte aus der Beteiligung Ausschüttungen i.H.v. insgesamt 288.000 € erhalten.

Am 17.3.2009 wurde das Ausscheiden des Beklagten aus der Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen.

Am 19.4.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft eröffnet. Daraufhin forderte der Insolvenzverwalter die Klägerin unter Berufung auf § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB zur Rückzahlung der Ausschüttungen auf die von dem Beklagten erworbene Beteiligung auf.

Die Käuferin nahm daraufhin den Beklagten auf Freistellung durch Zahlung des Betrages von 288.000 € an den Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft, hilfsweise auf Befreiung von der Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter in dieser Höhe in Anspruch.

Dabei stützt sich die Klägerin auf ihre Allgemeinen Vertragsbedingungen in denen es heißt:

“Für Umstände, die die Kommanditistenhaftung vor dem Stichtag begründen, steht der Verkäufer ein, für Umstände, die die Kommanditistenhaftung ab dem Stichtag begründen, steht der Käufer ein. Die Parteien stellen sich insoweit wechselseitig frei.”

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Nachdem das LG dem Zahlungsantrag stattgegeben hatte, hat das OLG die Klage insgesamt abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg, der Verkäufer muss also nicht zahlen.

Dabei hat der BGH die Auffassung des OLG bestätigt, dass ein vertraglicher Freistellungsanspruch nicht besteht. Es hat die oben wiedergegebene Klausel für unwirksam erachtet, weil die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von AGB, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen.

Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist, vielmehr muss die Regelung auch im Kontext mit den übrigen Regelungen des Klauselwerks verständlich sein. Die Klausel muss außerdem die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Abzustellen ist dabei auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischen Vertragspartners bei Verträgen der geregelten Art.

Diesen Anforderungen wird die Freistellungsregelung in den allgemeinen Vertragsbedingungen der Käuferin nicht gerecht.

Die Pflichten, die durch die in den Vertragsbedingungen enthaltene interne Verteilung der Kommanditistenhaftung und die daran anknüpfende Freistellungsverpflichtung für den Verkäufer der Kommanditbeteiligung begründet werden, sind nach Ansicht des BGH weder hinreichend deutlich noch ausreichend klar und durchschaubar dargestellt, so dass auch die daraus folgenden wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner der Klägerin nicht genügend erkennbar und einschätzbar sind.

Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot ist die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

 

In unserem Blog finden Sie weitere Beiträge zum Gesellschaftsrecht.


Osterhasen

Grüne Soße und Osterspaziergang: optimale Unternehmensnachfolge

Wenn Sie Ostern bei strahlendem Sonnenschein im Kreise der Familie sitzen und den Enkeln zusehen, wie diese die versteckten Eier suchen, denken Sie vielleicht nicht an Ihr vorzeitiges Ende.

Schade eigentlich, denn wann kann man besser mit den lieben künftigen Erben besprechen, was mal werden soll, als bei Original Frankfurter Grüner Soße? Eben: gar nicht.

Wenn man dem DIHK-Report zur Unternehmensnachfolge 2018 glauben darf, sorgen in weiten Teilen des Mittelstandes die noch nicht geklärten Fragen bei der Anwendung des neuen Erbschaftsteuergesetzes für Verunsicherung.

Mittlerweile sollen 25 Prozent der potentiellen Nachfolger in der IHK-Beratung berichten, dass die Erbschaftsteuer die familieninterne Nachfolge erschwert (S.8). Und immerhin 18 Prozent der Senior-Unternehmer fürchten eine hohe Erbschaftsteuerbelastung (S.12) - für die Übernehmer wohlgemerkt.

Diese Sorge ist auch nicht ganz an den Haaren herbeigezogen, wie der Zoff im Hause Haub (Tengelmann) zeigt. Dort drohen nach dem Verschwinden von Karl-Erivan Haub Erbschaftsteuern in Höhe von etwa 450 Millionen Euro, was zu Differenzen zwischen den Familienstämmen führt.

Hintergrund: Kurz vor Weihnachten 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Privilegierung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist (1 BvL 21/12). Im Jahr 2016 war dann nach erheblichen Diskussionen das Gesetz geändert worden.

Seither wird das Betriebsvermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % (Regelverschonung) oder zu 100 % (Optionsverschonung) von der Steuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Bei der Regelverschonung muss der Betrieb mindestens fünf Jahre fortgeführt werden. Hat der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte, muss der Erwerber nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb in diesem Zeitraum insgesamt nicht um mehr als 20% gesunken ist.
  • Bei der Optionsverschonung muss der Erwerber eine Behaltensfrist von sieben Jahren einhalten und nachweisen, dass die Lohnsumme in diesem Zeitraum nicht gesunken ist.

So der einfach zu verstehende Grundsatz - der Teufel steckt natürlich im Detail.

Wenn Sie ohnehin eher arm sind, können Sie sich auf das Eier-essen konzentrieren, denn es gibt zusätzlich Freibeträge. Anders aber, wenn Ihr Osterfrühstück in der Familienvilla mit Seeblick stattfindet und Ihr Unternehmen auch Geld verdient (tatsächlich sollten Sie sich ab einem Vermögen von rd. 500 T€ Gedanken machen).

Weil die Erbschaft- und Schenkungsteuer doppelt progressiv ist, geht der Steuersatz nämlich bis hinauf zu 50 Prozent - das tut weh; noch mehr, wenn das Vermögen nicht als Geld auf der Bank liegt, sondern in Form von Maschinen irgendwo herumsteht.

Oft bleibt dann nur der Verkauf des Unternehmens (dabei begleiten wir Sie gerne - kein Problem).

Besser ist aber, Sie sprechen mit den potentiellen Erben über Ihre - und vor allem deren - Pläne und Wünsche. Ein Osterspaziergang ist da eine gute Gelegenheit, der bringt bekanntlich das Eis zum schmelzen.

Meistens dauert es etwas, bis es eine gemeinsame Linie gibt. Der Rest ist Handwerk und lässt sich gut mit Gesellschaftsverträgen, einem Testament und ggf. einem Erbverzichten regeln, damit am Ende mehr für alle übrig bleibt. Auch bei der Konzeption und Umsetzung dabei begleiten wir Sie natürlich gerne, machen Sie einfach einen Termin aus.

In diesem Sinne: Schöne Ostertage!

 


Verlassene Kaserne

Klappt ein Freikaufen von der Insolvenzanfechtung? (BGH)

Ob eine Insolvenzanfechtung droht, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist in vielen Sanierungsgesprächen und -verhandlungen ein relevanter Punkt.

Abonnieren Sie kostenlos unseren NewsletterEine Voraussetzung, damit Handlungen durch den Insolvenzverwalter angefochten werden können, ist, dass diese Handlung die Gläubiger benachteiligt hat (§ 129 InsO). Wenn beispielsweise der Schuldner an einen Gläubiger zahlt, werden dadurch die anderen benachteiligt.

Aber wie ist es zu beurteilen, wenn es am Ende keine Forderungen von Insolvenzgläubigern gibt? Oder andersherum gefragt: kann ein potentieller Anfechtungsgegner sich dadurch freikaufen, dass er die Insolvenzgläubiger befriedigt?

In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 14.02.2019 entschiedenen Fall (X ZB 25/17) ging es um folgenden Sachverhalt:

An die B waren nach dem Tod ihrer Mutter aus zwei Lebensversicherungsverträgen insgesamt rd. 33 T€ ausgezahlt worden. Da der B kein unwiderrufliches Bezugsrecht zugestanden hatte, hat der Insolvenzverwalter diese Auszahlung als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO angefochten.

Es gab nur einen Insolvenzgläubiger mit einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung von rd. 6 T€; dieser hat die Anmeldung zurückgenommen, nachdem die B seine Forderung befriedigt hatte.

In der Folge beantrage B die Einstellung des Verfahrens. Nachdem ihn das Gericht dazu aufgefordert hatte, beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung. In die Berechnungsmasse hatte der Verwalter auch die Höhe des Anfechtungsanspruchs einberechnet - zu Recht, wie der BGH meint.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen. Einzubeziehen sind auch Vermögenswerte, die noch nicht verwertet worden sind.

Dies gilt allerdings nur in dem Umfang, in dem die Einziehung der Forderung zur Befriedigung aller Gläubiger - der Insolvenz- wie auch der Massegläubiger - erforderlich gewesen wäre. Nach Ansicht des BGH steht der Anfechtung auch nicht entgegen, dass nur ein einziger Insolvenzgläubiger vorhanden war. Weil die Begründung lesenswert ist, soll sie hier insoweit wiedergegeben werden (Rz 11 des Beschlusses):

Das Gesetz erklärt in § 129 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen für anfechtbar, welche die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Damit wird aber keine Mehrzahl von Insolvenzgläubigern vorausgesetzt. Es soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit benachteiligt sein müssen (BT-Drucks. 12/2443 S. 157); es genügt nicht, dass nur einzelne Gläubiger aus dieser Gesamtheit benachteiligt werden. Nur in diesem Sinne trifft die Aussage zu, dass die Benachteiligung eines einzelnen Gläubigers nicht genügt (vgl. Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 129 Rn. 46). Ist nur ein Insolvenzgläubiger vorhanden, stellt dieser die Gläubigergesamtheit dar. Seine Benachteiligung kann die Anfechtung einer Rechtshandlung rechtfertigen.

Ebenso wenig steht der Anfechtung entgegen, dass die weitere Beteiligte zu 2 während des Nachlassinsolvenzverfahrens die Forderung des einzigen Insolvenzgläubigers befriedigt hat. Der Anfechtungsanspruch entstand mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, einschließlich der unmittelbar durch die Zuwendung der Versicherungsleistungen bewirkten objektiven Gläubigerbenachteiligung. Die einmal gegebene Gläubigerbenachteiligung kann grundsätzlich nur dadurch wieder beseitigt werden, dass der Anfechtungsgegner den anfechtbar erhaltenen Gegenstand oder dessen vollen Wert im Sinne einer vorweggenommenen Befriedigung des individuellen Rückgewähranspruchs in das Vermögen des Schuldners zurückführt (BGH, Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 215/13, WM 2015, 1996 Rn. 15 mwN). Dies ist hier nicht geschehen.

Soweit der Bundesgerichtshof im Übrigen ausgeführt hat, die Insolvenzgläubiger würden nicht benachteiligt, wenn die Insolvenzmasse auch ohne Anfechtung und Rückgewähr des Erlangten ausreiche, um alle Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 19. September 1988 - II ZR 255/87, BGHZ 105, 168, 187; vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rn. 20), ist damit der Fall gemeint, dass Insolvenzgläubiger vorhanden sind und die Masse groß genug ist, um zunächst die vorrangigen Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten zu decken und sodann sämtliche Insolvenzforderungen zu befriedigen. Damit nicht vergleichbar ist der hier gegebene Fall, dass die Masse nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten und den (einzigen) Insolvenzgläubiger zu befriedigen, und der Anfechtungsgegner ausschließlich die Forderung des Insolvenzgläubigers begleicht.

Mit Freikaufen war hier also nichts.

Im wirtschaftlichen Ergebnis musste B also nicht nur die Forderung des einzigen Insolvenzgläubigers begleichen, sondern auch alle Masseverbindlichkeiten - hier die Vergütung des Verwalters und die Gerichtskosten - und sich dabei so behandeln lassen, als habe der Insolvenzverwalter den Anfechtungsanspruch erfolgreich durchgesetzt.

Kurze Auffrischung: Hier haben wir den Unterschied zwischen Insolvenzforderungen und Masseforderungen anhand eines BAG-Urteils erklärt.


Sonnenuntergang

Masseforderung oder Insolvenzforderung - Alles oder Nichts (BAG)

In einem Urteil vom 14.3.2019 hat das Bundesarbeitsgericht sich mit der Frage befasst, ob eine durch Auflösungsurteil in einem Arbeitsrechtsstreit zuerkannte Abfindung eine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 1 InsO ist (6 AZR 4/18).

Das Ergebnis: Ja, immer dann, wenn der Insolvenzverwalter das durch § 9 Abs. 1 KSchG eingeräumte Gestaltungsrecht selbst ausübt, indem er erstmals den Auflösungsantrag stellt oder diesen erstmals prozessual wirksam in den Prozess einführt.

Dagegen handelt es sich um eine bloße Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO wenn der Insolvenzverwalter lediglich den von ihm vorgefundenen, bereits rechtshängigen Antrag des Schuldners weiterverfolgt und an dem so schon von diesem gelegten Rechtsgrund festhält.

Insolvenzforderung oder Masseforderung?

Der Fall gibt Anlass, sich noch einmal den Unterschied zwischen Insolvenzforderungen und Masseforderungen klar zu machen - und was es wirtschaftlich bedeutet.

Was Insolvenzforderungen sind, ergibt sich aus § 38 InsO. Dabei handelt es sich um Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet sind. Der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung sowie deren Fälligkeit sind für diese Einordnung nicht wichtig; entscheidend ist, dass ihr Rechtsgrund zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits gelegt war bzw. der den Anspruch begründende Tatbestand bereits vor der Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen war.

Hingegen sind Masseforderungen neben den Kosten des Verfahrens vor allem:

  • die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründeten Verbindlichkeiten (§ 55 Abs.1 Nr. 1 InsO)
  • Forderungen aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss (§ 55 Abs.1 Nr.2 InsO);
  • Forderungen aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse (§ 55 Abs.1 Nr.3 InsO);
  • Forderungen aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat (§ 55 Abs.2 S.2 InsO) und - für Sie weniger wichtig -
  • Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind (§ 55 Abs.4 InsO).

Im obigen Verfahren war es so, dass der Anwalt des gekündigten Arbeitnehmers am 26.01.2015 Kündigungsschutzklage eingereicht hatte und drei Tage darauf, am 29.01.2015, das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet wurde. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.04.2015 hat der Kläger das zwischenzeitlich unterbrochene Verfahren gegen den zum Insolvenzverwalter bestellten Beklagten aufgenommen. Mit Schriftsatz vom 08.04.2016 hat der Beklagte erklärt, an dem Auflösungsantrag festzuhalten. Da dies nach Insolvenzeröffnung war, handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit.

Und warum ist das wichtig?

Insolvenzforderungen werden in die Insolvenztabelle aufgenommen; das am Ende des Verfahrens zur Verfügung stehende Geld wird dann auf alle Insolvenzgläubiger gleichmäßig quotal verteilt (§ 187 ff. InsO)

Ende März hat destatis dazu eine Pressemeldung veröffentlicht: Bei Insolvenzverfahren in Deutschland, die im Jahr 2010 eröffnet und bis Ende 2017 beendet wurden, mussten die Gläubiger auf 96,1% ihrer Forderungen verzichten.

Bei Insolvenzverfahren von Unternehmen lag die Deckungsquote bei 6,2% (Ausfall 93,8%). Bei Verbraucherinsolvenzverfahren war sie mit 2,0% deutlich geringer (Ausfall 98%). Mit anderen Worten: wenn Sie nur eine Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden, sind die Chancen, dass Sie das Geld wiedersehen sehr gering.

Die Masseforderungen sind hingegen vorab zu befriedigen (§ 53 InsO). Erst wenn diese beglichen sind, kommen die Insolvenzgläubiger mit ihren Forderungen an die Reihe. Zudem haftet der Insolvenzverwalter wenn er sehenden Auges Masseverbindlichkeiten begründet, die er dann nicht erfüllen kann (§ 61 InsO).

Als Massegläubiger stehen Ihre Chancen als deutlich besser.

Fragen zum Insolvenzrecht? Sprechen Sie uns an.


Hamburg Gericht Sievekingplatz

Vorsicht Falle: Kapitalerhaltung vs. Einziehungsentgelt (BGH)

Ein Mittel, um einen Mitgesellschafter aus einer GmbH herauszubekommen oder zu verhindern, dass Dritte - z.B. ein Insolvenzverwalter - ungewollt Gesellschafter werden, ist die Einziehung des Anteils. Dabei wird der Anteil vernichtet, wodurch sich dei Beteiligungsquoten der übrigen Gesellschafter ändern. Grundsätzlich erfolgt die Einziehung - auch "Amortisation" genannt - durch Gesellschafterbeschluss und dessen formfreie Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter.

Da gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile - auch im Falle einer Einziehung - mit dem Stammkapital übereinstimmen muss, kann die Einziehung mit einer Kapitalherabsetzung verbunden werden, die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile durch nominelle Aufstockung an das Stammkapital angepasst oder ein neuer Geschäftsanteil gebildet werden.

Das Gesetz äußert sich recht spärliSchema der Einziehung eines Gesellschaftsanteilsch zur Einziehung. Rechtsgrundlage ist § 34 GmbHG, der lautet:

Einziehung von Geschäftsanteilen
(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.
(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.
(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.

Nahezu alle GmbH-Satzungen sehen entsprechende Regelungen vor. Einziehungsgründe sind meist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, die Verpfändung der Anteils oder ein schwerwiegender Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Pflichten.

Interessant ist der Verweis auf § 30 GmbHG in Abs. 3 der Vorschrift. Dieser lautet:

Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

Und hier ist Vorsicht geboten, wenn der Einziehungsbeschluss nicht unwirksam sein soll.

Ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschrift des § 30 Abs.1 GmbHG führt nämlich dazu, dass ein Einziehungsbeschluss entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig ist, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (siehe z.B. BGH vom 24.01.2012 – II ZR 109/11 und vom 10.05.2016 – II ZR 342/14).

Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung ihr die Bezahlung des Einziehungsentgeltes ermöglichen würde. Von einer stillen Reserve spricht man, wenn der Buchwert eines Gegenstandes unter dessen Verkehrswert liegt - wird der Gegenstand verkauft, werden die stillen Reserven realisiert.

Nach Auffassung des BGH gilt für das im Gläubigerinteresse bestehende Auszahlungsverbot nach § 30 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 3 GmbHG eine bilanzielle Betrachtungsweise. Auszahlungen an (ausgeschiedene) Gesellschafter dürfen nicht zur Entstehung oder Vertiefung einer Unterbilanz führen. Deren Vorliegen bestimmt sich nicht nach den Verkehrswerten, sondern nach den Buchwerten einer stichtagsbezogenen Handelsbilanz; stille Reserven finden demnach keine Berücksichtigung.


Wie berechnet sich die Vergütung des Insolvenzverwalters

Mit Beschluss vom 01.03.2019 hat das Amtsgericht Charlottenburg die Vergütung und Auslagen des Sachwalters der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG festgesetzt (Aktenzeichen: 36a IN 4295/17). Der Beschluss kann über die Seite insolvenzbekanntmachungen aufgerufen werden.

Die Presse berichtet, dass es um rd. 22 Mio. € netto geht. Das finden offenbar nicht alle Gläubiger angemessen - zumindest ein Gläubiger hat hiergegen Beschwerde eingelegt.

Aber wie berechnet sich die Vergütung in Insolvenzverfahren überhaupt?

Vergütung des Insolvenzverwalters

Am einfachsten ist es, mit der Vergütung des Insolvenzverwalters anzufangen. Rechtsgrundlage ist die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV).

Berechnungsgrundlage für die Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse. Dabei gibt es ein paar Besonderheiten in § 1 Abs.2 InsVV auf die hier aber nicht weiter eingegangen werden soll.

Auf die Berechnungsgrundlage wird gemäß § 2 InsVV die folgende Staffelvergütung angewendet, um die so genannte Regelvergütung zu ermitteln:

  1. von den ersten 25.000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
  2. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 Euro 25 vom Hundert,
  3. von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 Euro 7 vom Hundert,
  4. von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 Euro 3 vom Hundert,
  5. von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000 Euro 2 vom Hundert,
  6. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000 Euro 1 vom Hundert,
  7. von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert.

Bei einer Bemessungsgrundlage von 700.000 Euro beträgt die Regelvergütung 41.750 Euro netto (25.000 Euro * 40% + 25.000 Euro * 25% + 200.000 Euro * 7% + 250.000 Euro * 3% + 200.000 Euro * 2%).

Hinzu kommen Zu- oder Abschläge, die in § 3 InsVV geregelt sind. Zuschläge können beispielsweise geltend gemacht werden, wenn Unternehmen fortgeführt wurden oder arbeitsrechtliche Fragen den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben. In den einschlägigen Kommentaren werden dutzende Zuschlagsgründe dargestellt.

Im Fall der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG hat der Verwalter eine ganze Reihe von Zuschlägen beantragt, unter anderem aufgrund mehrerer Standorte, auch im Ausland, einer weit überdurchschnittlichen Unternehmensgröße, Aufnahme eines Massedarlehens in erheblicher Höhe, Zusammenarbeit mit dem (vorläufigen) Gläubigerausschuss, international geführter, besonders aufwendiger Investorenprozess und Vorbereitung und Begleitung einer übertragenden Sanierung. Unter Berücksichtigung etwaiger Überschneidungen und eines Abschlags wegen der vorzeitigen Beendigung des Amtes macht der Verwalter einen Zuschlag von 65% geltend.

Dieser Zuschlag wird auf die Regelvergütung angewendet - im obigen Beispiel würde die Vergütung 68.887,50 Euro netto betragen (41.750 Euro * 1,65).

Neben dieser Vergütung erhält der Verwalter seine Auslagen ersetzt. Dabei kann er entweder die tatsächlich entstandenen Auslagen geltend machen oder einen Pauschsatz fordern, der typischerweise 30 % der Regelvergütung (ohne Zuschläge) beträgt - im obigen Beispiel also 12.525 Euro.

Damit betragen Honorar und Auslagen in unserem Beispiel 81.412,50 Euro netto, 96.880,88 Euro brutto.

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Wenn es einen vorläufigen Insolvenzverwalter gegeben hat, erhält dieser eine separate Vergütung - auch wenn es die gleiche Person war, wie der Insolvenzverwalter.

Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält nach § 63 Abs.2 InsO in der Regel 25 % Prozent der (Regel-)Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Auch hierbei können Zu- und Abschläge entsprechend § 3 InsVV geltend gemacht werden.

Vergütungstechnisch interessant ist, dass in die Berechnungsmasse für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auch der Wert der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände eingerechnet wird, wenn der Insolvenzverwalter sich in erheblichem Umfang mit diesen Gegenständen befasst hat (§ 11 InsVV).

Da die vorläufige Insolvenzverwaltung meist nicht länger als drei Monate dauert, sind die Auslagen dabei regelmäßig gedeckelt aus 250 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit (§ 8 Abs.3 InsVV).

Vergütung des (vorläufigen) Sachwalters

Und damit sind wir schließlich wieder bei Air Berlin.

Die Vergütung des Sachwalters - um diese ging es hier - regelt § 12 InsVV.

Der Sachwalter erhält gemäß § 12 Abs. 1 InsVV 60 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters. Der vorläufige Sachwalter erhält - wie der vorläufige Insolvenzverwalter - eine Vergütung von 25 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters.

In beiden Fällen können Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV und Auslagen nach § 8 InsVV hinzukommen.

 

Die dargestellten Beträge müssen berücksichtigt werden, wenn darüber nachgedacht wird, ob ein Insolvenzverfahren ein sinnvoller Weg sein kann.

Hier haben wir auch schon über die Vergütung in Insolvenzverfahren berichtet:


Unternehmenssanierung: Sanierungsgewinne bald wieder steuerfrei

Bei einer Sanierung verzichten Gläubiger normalerweise auf einen Teil ihrer Forderungen. Das führt bei dem zu sanierenden Unternehmen automatisch zu einem Ertrag, dem so genannten Sanierungsgewinn.

Wie dieser Sanierungsgewinn steuerlich zu behandeln ist, hat direkt Einfluss darauf, ob die Sanierung klapp. Wenn das Unternehmen auf den Forderungsverzicht seiner Gläubiger Steuern bezahlen muss, wird die Liquidität erheblich belastet.

Da das ziemlich widersinnig ist, gab es einen Sanierungserlass, der diese Sanierungsgewinne steuerfrei stellte. Seit 2016 geht es zwischen Bundesfinanzhof und Gesetzgeber zu dieser Frage hin- und her – das ganze noch mit einem europarechtlichen Einschlag.

Nachdem im August 2018 Die EU-Kommission den Sanierungserlass nicht als rechtwidrige Beihilfe eingestuft hat und der Bundesregierung einen „Comfort Letter“ geschickt hatte, konnte die Regierung das Thema nun angehen (Infos hier und hier).

Am Abend des 08.11.2018 hat der Bundestag den Entwurf des „Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ mit den Beschlüssen des Finanzausschusses angenommen (siehe hier, Artikel 19).

Damit werden schon die im Juni 2017 beschlossenen Regelungen in Artikel 2 und 3 Nummer 1 bis 4 sowie Artikel 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen in Kraft gesetzt.

Wie üblich ist ein anständiger Steuerpararaph ein paar Seiten lang. Die relevanten Passagen lauten:

"Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung in Sinne des Absatzes 2 (Sanierungsertrag) sind steuerfrei."

"Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit einem steuerfreien Sanierungsertrag [...] in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen [...] nicht abgezogen werden."

Sinngemäß gilt das auch für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer.

Dieses Mal stimmt es auch fast, was ohnehin in allen Gesetzentwürfen steht: "Alternativen: Keine."


KO - Symbolbild

Risiko schlechter Gesellschaftsvertrag - Zoff und Stillstand

Wenn mehrere sich zusammentun, um ein Unternehmen zu gründen, liegt der Fokus normalerweise darauf, das Geschäft an den Start zu bringen. Vor allem um die Finanzierung und um Aufträge müssen sich die Gründer kümmern.

Die rechtliche Gründung passiert oft eher nebenbei. Meist zaubert der Notar ein Muster aus seinem Vorlagenordner das dann in einem launigen Termin von allen unterschrieben wird. Hat gar nicht weh getan.

Die Schmerzen kommen oftmals aber später, wenn es zu unterschiedlichen Vorstellungen über das Geschäft kommt oder zu Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern. Miteinander geht es nicht voran, einander los wird man aber auch nicht.

Schauen Sie Ihren Gesellschaftsvertrag durch und prüfen Sie kritisch, welche Regeln es für Krisenfälle gibt. Ein paar Fragen als Denkanstoß dazu:

  • Ist das Unternehmen noch handlungsfähig, wenn einer mauert oder die Kommunikation verweigert?
  • Kann es bei Abstimmungen Patt-Situationen geben (vor allem in zwei Personen-Gesellschaften)?
  • Sind die Zuständigkeiten klar, falls es mehrere Geschäftsführer gibt? Wenn ja, gibt es Regeln für den Fall, dass es nicht klappt?
  • Gibt es praktikable Mittel um Gesellschafter zu disziplinieren oder - wenn es gar nicht mehr geht – aus der Gesellschaft zu bekommen? Über eine Möglichkeit haben wir hier berichtet.
  • Angenommen, die Buchwertklausel in Ihrem Vertrag wäre wirksam (wenn es eine gibt), was ist Ihr Gesellschaftsanteil wert und würden Sie unter diesen Umständen kündigen? Würden Ihre Mitgesellschafter das tun?

Keine Panik - wir kümmern uns.Und weil Beispiele am besten wirken, hier ein Beispiel aus einer Gerichtsakte (nur die Namen sind geändert). Es geht um eine mittlerweile insolvente GmbH die in den 1970er Jahren gegründet wurde und sehr lange sehr erfolgreich war:

"Wesentliche Ursachen für die Insolvenz der Schuldnerin liegen nach meinen umfassenden Ermittlungen zum einen in einem Umsatzrückgang bei gleichbleibender Kostenstruktur und zum anderen in einer sukzessive eskalierenden, massiven Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern Peter und Klaus Schmidt, welche sich auch auf die Unternehmensentwicklung und deren Betriebsergebnisse ausgewirkt hat.

Diese Auseinandersetzungen führten zu einer gegenseitigen Blockadehaltung, die sich auch auf für den Fortbestand und die Entwicklung der Schuldnerin massiv ausgewirkt hat. Die Geschäftsführung der Schuldnerin wurde zunehmend handlungsunfähig und durch den wachsenden Zeit‑ und Geldbedarf für diese Streitigkeiten gelähmt.

Als Beispiel und wohl auch als Höhepunkt der Auseinandersetzungen sei der Versuch der Abberufung des Geschäftsführers Peter Schmidt durch seinen Bruder und Mitgesellschafter Klaus Schmidt genannt. Der Versuch ist aufgrund der Missachtung formeller Erfordernisse zwar materiell-rechtlich gescheitert. Allerdings ist durch die Kommunikation dieses Vorhabens in Richtung Arbeitnehmer und sonstige Geschäftspartner der Schuldnerin ein erheblicher Schaden entstanden, der finanziell und vermögensrechtlich nur sehr schwer zu bestimmen und kaum zu unterschätzen ist.

Zusätzlicher Liquiditätsbedarf der Schuldnerin konnte durch keinen der Gesellschafter -  welche als Gesellschafter zusätzlich bereits für die Verbindlichkeiten der Schmidt GbR einzustehen hatten und angesichts der verschlechterten Ertragslage auch über geringere Einnahmen verfügten - aufgefangen werden. Zusätzliche Fremdmittel konnten am Kapitalmarkt nicht aufgenommen werden, da hinsichtlich der unternehmerischen Perspektive der Schuldnerin keinerlei Transparenz gegeben war. Der Hausbank der Schuldnerin waren die schwierigen persönlichen Verhältnisse der Beteiligten untereinander hinlänglich bekannt.

Da mindestens keine aktuellen Auswertungen zum Geschäftsbetrieb der Schuldnerin mehr vorgelegt werden konnten, konnte auch kein anderes Kreditinstitut für ein Engagement gewonnen werden."