„Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach den Regelsätzen verletzt trotz der Geldentwertung seit dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung im Jahr 1999 derzeit noch nicht den Anspruch des Verwalters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Vergütung.“

BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – IX ZB 60/13

Der Kollege hatte in seinem Vergütungsantrag einen Zuschlag in Höhe von 20 v.H. als Inflationsausgleich geltend gemacht, weil die Regelsätze des § 2 Abs. 1 InsVV seit dem Jahr 1999 nicht angepasst worden seien.

In dieser Zeit (1999 bis April des Jahres 2013) habe die inflationsbedingte Entwertung der Regelvergütung 24 v.H. betragen.

Die Entscheidung überrascht mich nicht, aber so ist ganz nett wieder ins Bewusstsein gerückt, dass Verwalter aufgrund steigender Kosten (auch aufgrund erhöhter Anforderungen) bei gleichzeitig sinkenden Massen in keinen und mittleren Verfahren ein Problem haben.