Schattenriss aus einem Büro

Herausgabe von Anwaltsakten in der Insolvenz (Falle für Mandanten)

Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet, seinem Mandanten auf Verlangen die gesamte Handakte herauszugeben.

Das kann allerdings für Unternehmer auch zum Problem werden, nämlich dann, wenn das Mandat durch ein Unternehmen erteilt wurde und dieses später insolvent wird.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gehen die Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über (siehe BGH, Beschluss vom 18.6.2018 – AnwZ (Brfg) 61/17; BGH, Urt. v. 30.11.1989 – III ZR 112/88).
Das bedeutet, dass der Insolvenzverwalter befugt ist, beispielsweise Akten herauszuverlangen.

Dabei liegt das Problem darin, dass vor der Insolvenzeröffnung die Geschäftsführer der Organe der Gesellschaft mit dem Anwalt möglicherweise auch über Themen gesprochen haben, die sie nun gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht gerne offenlegen, weil er dies für die Durchsetzung von Haftungsansprüchen nutzen kann.

In seiner Entscheidung vom 17.5.2018 - IX ZR 243/17 – erläutert der Bundesgerichtshof (BGH) dass ausnahmsweise eigene Interessen des Anwalts oder Geheimhaltungsinteressen Dritter dem Herausgabeanspruch des Insolvenzverwalters entgegenstehen können.

Abonnieren Sie kostenlos unseren NewsletterIn der hier relevanten Konstellation kommt ein Auskunftsverweigerungsrecht des Anwalts nur in Betracht, wenn zwischen Anwalt und Geschäftsführer eine besondere Vertrauensbeziehung bestanden hat, die individuell begründet worden ist, z.B. weil der Geschäftsführer ausdrücklich auch um persönliche Beratung gebeten hat oder weil daneben auch ein Mandatsverhältnis mit dem Geschäftsführer besteht.

Dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt, muss der Anwalt so detailliert darlegen, dass der das Richter dies beurteilen kann.

Für den GmbH-Geschäftsführer, der in einer Krise der Gesellschaft einen Beratungsauftrag für die GmbH erteilt, bedeutet dass, dass in dem Mandatsauftrag jedenfalls auch die Beratung der Organe vereinbart sein sollte oder der Geschäftsführer den Anwalt gleichzeitig auch mit der eigenen Beratung beauftragen sollte.

Guter Rat zahlt sich aus.


Hamburg Gericht Sievekingplatz

Betriebsübernahme aus der Insolvenz - Haftung des Erwerbers

Nach § 613a BGB gehen bei einem Betriebsübergang die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen automatisch auf den Erwerber über.

Der Erwerber, der ein insolventes Unternehmens vom Insolvenzverwalter übernimmt, ist im Vorteil: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist seine Haftung hinsichtlich der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung stark eingeschränkt: er haftet nämlich nur für Versorgungsansprüche oder erdiente Anwartschaften, die nach der Insolvenzeröffnung fällig werden.

Dies kann dazu führen, dass Arbeitnehmer niedrigere Betriebsrenten bekommen. Zwei Arbeitnehmer, die deswegen keinen bzw. einen geringeren Anspruch auf eine Betriebsrente erhalten haben, haben gegen den neuen Arbeitgeber geklagt - nach derzeitiger Rechtslage sind sie chancenlos, weil der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung im Insolvenzrecht den Schutz der Arbeitnehmer aushebelt.

Die einschränkende Auslegung von § 613a Abs. 1 BGB verstößt allerdings möglicherweise gegen europäisches Recht. Die Frage ob dies so ist, hat der dritte Senat des BAG nun in zwei unterschiedlichen Fallkonstellationen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.

Die zugehörigen Beschlüsse 3 AZR 139/17 (A) und 3 AZR 878/17 (A) des BAG vom 16.10.2018 sind noch nicht veröffentlicht; hier ist allerdings die entsprechende Pressemeldung des BAG zu finden.

Sollte der Gerichtshof der EuGH die Bedenken des BAG teilen, könnte dies die Übertragung von Unternehmen aus der Insolvenz deutlich schwieriger machen, da der Erwerber dann auch höhere Verpflichtungen übernehmen müsste. 


Foto aus einer maroden Kaserne bei Berlin

Mängel im Insolvenzrecht - Schutzschirmverfahren muss besser werden

Mittlerweile werde ich fast immer, wenn es um eine Unternehmenskrise geht, auf das Schutzschirmverfahren und die Eigenverwaltung angesprochen.

In den allermeisten Fällen, sind beide Verfahren aber leider weder möglich, noch geeignet - trotzdem halten viele es für eine tolle Möglichkeit, einfach und schnell aus der Krise herauszukommen.

"Schuld" daran, sind auch größere Kanzleien, die dies als Geschäftsmodell für sich erkannt haben und damit über die Lande ziehen und offensiv dafür werben. Ein schönes Beispiel dafür, wie das bei Trigema gelaufen ist findet sich hier.

Als die entsprechenden Instrumente 2012 mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen "erfunden" wurden, wurde gleich vereinbart, nach fünf Jahren zu prüfen, ob alles funktioniert wie erhofft.

Nun berichtet die Presse (hier die FAZ, dort das Handelsblatt) über das Ergebnis der im Auftrag des Bundesjustizministerium erstellten aber noch unveröffentlichten Studie.

Diese kommt zu dem Ergebnis, dass das mit dem neuen § 270b in die Insolvenzordnung aufgenommene Schutzschirmverfahren und die Eigenverwaltung Mängel aufweisen.

In den ersten fünf Jahren nach der Einführung des Gesetzes habe es nur gut 1.600 ESUG-Verfahren mit Eigenverwaltung gegeben - gerade einmal rd. 3,5 % an allen deutschen Insolvenzverfahren. Vor allem bei größeren Unternehmen wurde das Verfahren angewandt, mit mehr als 50 Beschäftigten und ab zehn Millionen Euro Jahresumsatz.

Das Handelsblatt schreibt:

Eine „eher skeptische Gesamtbewertung“ des ESUG wird laut Studie „durch die Erfahrung geprägt, dass die vorläufige Eigenverwaltung bei dafür nicht geeigneten Schuldnern angeordnet wurde und dass mit einer Eigenverwaltung hohe Zusatzkosten verbunden gewesen. Vielfach sei festgestellt worden, dass ungeeignete Verfahren mit einer vorläufigen Eigenverwaltung starten und dann in ein Regelverfahren übergehen. Dieser „Wechsel der Verfahrensart führt zu Disruptionen und wirkt zudem kostenerhöhend“, heißt es in dem Bericht. Deutliche Vorteile des Schutzschirmverfahrens werden „eher nicht gesehen“.

Ganz im Ernst: keinen der sich damit auskennt, überrascht dieser Befund. Lassen Sie sich besser seriös beraten. Am besten von uns.


Schwerlasthaken

Unternehmen statt unterlassen (Unternehmensrettung)

Vor auf den Tag genau sechs (!) Monaten hat mich ein Unternehmer angerufen. Er brauche Hilfe - sofort. Er hatte nur begrenzt Überblick über seine Zahlen, aber so viel war klar: seine Unternehmensgruppe war in ernsten Schwierigkeiten.

Die Verbindlichkeiten überstiegen das Vermögen deutlich. Die Liquidität war knapp und die Lieferanten wollten nicht mehr so recht. Ein Tochterunternehmen produzierte jedem Monat Verluste und ein zweites war kurz davor, eingestellt zu werden.

Die Banken waren - wie üblich - mit Globalzessionen und Raumsicherungsübereignung gesichert. Außerdem hatten sie sich Grundschulden an der privaten Immobilien und eine Bürgschaft des Inhabers einräumen lassen. Mit anderen Worten: im Falle einer Insolvenz wäre er auch persönlich ruiniert.

Wir haben die nächsten Schritte genau besprochen und auch, welche Informationen er zusammenstellen soll, damit ich mit seinen Gläubigern eine Lösung aushandeln kann und wir eine übertragende Sanierung hinbekommen. Danach hat er sich nicht mehr bei mir gemeldet.

Heute hat er mich angerufen: von den besprochenen Dingen hat er nichts erledigt, aber das Finanzamt hat wegen Umsatzsteuerschulden das Konto gepfändet, zahlen kann er nicht. Was ich (!) jetzt tun könnte?

Sechs Monate verloren - in der Krisenberatung ist das eine Ewigkeit.

Da kann ich nur noch meine Harry Potter-Ausrüstung aus dem Keller holen. Tarantallegra!


Wann es schlauer ist, bei einem Insolvenantrag nichts zu tun

Es gibt so ein paar Klassiker, die immer mal wiederkommen.

Einer dieser Wiedergänger ist, dass ein Gläubiger einen Insolvenzantrag stellt, der Schuldner daraufhin seine Schulden bei diesem Gläubiger bezahlt und dann feststellen muss, dass die Zahlung auf den Insolvenzantrag keine Auswirkungen hat, sondern das Verfahren einfach weiterläuft.

Bei Insolvenzanträgen von Krankenkasse ist das Standard - darüber hatte ich vor rund einem Jahr schon einmal geschrieben.

https://www.schnee-gronauer.de/vorsicht-bei-zahlung-nach-insolvenzantrag/

Nun hatte ich wieder so eine Sache auf dem Tisch.

Die Mandanten wollten das auf Betreiben der AOK angeordnete vorläufige Insolvenzverfahren unbedingt loswerden. Ich habe daraufhin mit der Krankenkasse verhandelt und diese hat sich breitschlagen lassen, den Insolvenzantrag zurückzunehmen, sobald die relativ geringen Rückstände bezahlt sind. Ein Bisschen stolz war ich schon.

Gezahlt haben meine Mandanten am Ende aber doch nicht, denn sie haben meinen Rat beherzigt, und noch einmal darüber nachgedacht, ob es überhaupt eine so gute Idee ist, auf Teufel komm raus an dem Unternehmen festzuhalten.

Ich hatte ihnen nämlich geschrieben:

Nach Antragsrücknahme würden die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben werden.

Allerdings müssten Sie die Kosten der vorläufigen Verwaltung tragen. Bemessungsgrundlage ist der Wert der verwalteten Masse - also insbesondere die erzielten Einnahmen, der Wert der Maschinen etc. Sie müssen mit einer Vergütung für den vorläufigen Verwalter in Höhe von rd. 15% der verwalteten Masse rechnen und mit Gerichtskosten in Höhe von etwa 1,5% der  verwalteten Masse.

Allerdings rate ich Ihnen dringend, vor einer Entscheidung zumindest eine grobe Liquiditäts- und Rentabilitätsplanung aufzusetzen, damit nicht in ein paar Wochen das gleiche Problem wieder auftritt.

Was folgte, war eine kritische Analyse des Geschäftsmodells - und das war nicht tragfähig. Da auch keine Anfechtungs- und Haftungsrisiken für die Inhaber bestanden, war hier ein "Ende mit Schrecken" für meine Mandanten viel billiger als ein "Schrecken ohne Ende" - und das gesparte Geld können Sie in ein neues Unternehmen stecken.

Und wenn sie vorher unser Krisenpaket „Last-Minute“ gebucht hätten, wäre es noch billiger geworden.


Straße in Italien - besonders lustin bei Bus-Gegenverkehr

Was muss in einen Sanierungsplan und was nicht? BGH gibt Orientierung

Das Thema Vorsatzanfechtung in der Insolvenz ist ein Dauerbrenner.

Der Tatbestand setzt einen doppelten Vorsatz voraus: Zum einen muss der Schuldner den Vorsatz haben, seine Gläubiger zu benachteiligen - dabei reicht es, wenn er in Kauf nimmt, dass manche Gläubiger nicht alles bekommen. Zum anderen muss der Leistungsempfänger den Gläubigervorsatz des Schuldners kennen. Wenn der Leistungsempfänger weiß, dass bei dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit mindestens droht, wird dies vermutet.

Nach allgemeiner Ansicht spricht die drohende Zahlungsunfähigkeit aber dann nicht für einen Vorsatz, wenn Grundlage der Zahlung ein vom Schuldner erstellter - im Ergebnis gescheiterten - Sanierungsplan war.

Welche Anforderungen, an einen solchen Sanierungsplan gestellt werden, ist allerdigs umstritten.

Das mit unendlicher Weisheit gesegnete Institut der Wirtschaftsprüfer meint und schreibt in seinem IDW S6-Standard, dass es erforderlich sei, dass das zu sanierende Unternehmen nach Abschluss der Sanierung wieder eine marktübliche Rendite erwirtschaften kann. Unter Bezugnahme auf die Meinung des IdW hatte der BGH im Jahr 2016 erfordert, dass durch die Sanierung die Rentabilität der unternehmerischen Tätigkeit wiederhergestellt wird und eine positive Fortführungsprognose begründet wird (BGH vom 12.05.2016, IX ZR 65/14, Rn 41).

Zeigen Sie dem Insolvenzverwalter die rote Karte

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung zum bis zum 05.04.2017 anzuwendenden § 133 InsO (Urteil vom 14.06.2018 - IX ZR 22/15) scheint der BGH davon jedoch teilweise abzurücken und - zumindest in manchen Konstellationen - schon die dauerhafte Abwendung der Insolvenzreife genügen zu lassen.

Interessant ist, dass der BGH noch einmal die Anforderungen an Sanierungspläne zusammenfasst. Das ist zwar nicht direkt eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, aber eine ganz gute Orientierungshilfe.

Er stellt klar, dass an einen solchen Sanierungsplan keine bestimmten formalen Anforderungen zu stellen sind. Erforderlich sei aber, dass das Konzept:

  • inhaltlich schlüssig ist,
  • von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht,
  • mindestens in den Anfängen in die Tat umgesetzt ist und
  • die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (die bloße Hoffnung des Schuldners genügt nicht)

Bei einem Sanierungsvergleich müssten weiter

  • Art und Zahl der Gläubiger,
  • die erforderliche Quote des Erlasses der Forderungen,
  • die erforderliche Zustimmungsquote und
  • die Behandlung nicht verzichtender Gläubiger

festgelegt werden.

Soweit es darauf ankommt, sind auch Art und Höhe des einzuwerbenden frischen Kapitals und die Chance, dieses zu gewinnen, darzustellen.

Die teilweise ausufernde Rechtsprechung und die darauf folgende öffentliche Empörung hatte im Jahr 2017 zu einer Gesetzesänderung geführt, die für ab dem 05.04.2017 eröffnete Insolvenzverfahren gilt. In dem jetzigen § 133 Abs. 3 Nr. 2 InsO gibt es Privilegierungen für Zahlungen, die nach der Gewährung von Zahlungserleichterungen erfolgen (Synopse bei buzer.de). Hier bleibt abzuwarten, was die Rechtsprechung daraus macht.


Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung

Wie Sie den Sanierungsberater in der Krise bezahlen können

Die Insolvenzanfechtung ist ganz böse, das weiß jeder.

Deswegen hat der Gesetzgeber auch mit dem "Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz (InsoAnfÄndG) vom 29.03.2017 daran herumgedokert. Die Änderungen gelten für Insolvenzverfahren die ab 5. April 2017 eröffnet worden sind.

Ganz besonders böse ist § 133 InsO. Dessen unveränderter Absatz 1 lautet:

"Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte."

Im Klartext: wenn der Schuldner mich auf Kosten der anderen Gläubiger bevorzugt hat und ich wusste, dass die anderen insoweit in die Röhre gucken, muss ich das Erhaltene zurückgeben.

Ein Problem ist die klassische Sanierungsberatung oder genauer, die Rechnung des Sanierungsberaters, denn natürlich weiß der, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners droht und auch, dass es die anderen Gläubiger benachteiligt, wenn seine Rechnung gezahlt wird - denn dann ist das Geld ja beim Sanierungsberater und nicht bei den anderen Gläubiger.

In einem vom Landgericht Würzburg entschiedenen Fall hat der Insolvenzverwalter genau aus diesem Grund vom Sanierungsberater das Honorar zurückgefordert. Der war auf Initiative einer Bank mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden, das für die Bank die Grundlage ihrer Finanzierungsentscheidung bilden sollte.

Zeigen Sie dem Insolvenzverwalter die rote KarteDas Gericht hat die Klage allerdings abgewiesen (71 O 1592/16 Ins) und die Leistungen des Sanierungsberaters für notwendige bzw. betriebsnotwendige Leistungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu bargeschäftsähnlichen Zahlungsvorgängen im Rahmen der Vorsatzanfechtung gehalten; aus meiner Sicht zu Recht.

Das Gericht schreibt:

"Die Erstellung eines Sanierungskonzepts bzw. einer Fortführungsprognose i.S. des § 19 InsO war ein betriebsnotwendiges Geschäft aus Sicht der jetzigen Insolvenzschuldnerin, weil diese Leistungen zur Fortführung des Unternehmens notwendig waren.

Außergerichtliche Sanierungen sind i.d.R. von intensiven und zum Teil langwierigen Verhandlungen zwischen den Beteiligten geprägt. Es ist anerkennt, dass es losgelöst ob es sich um Kapitalbeiträge der Gesellschafter, Tilgungsstundungen der Finanzierer, Zahlungszielverlängerungen der Lieferanten oder um Verzichte der Arbeitnehmer handelt, die rechtswirksame Einigung auf die erforderlichen Sanierungsbeiträge aus rechtlichen Gründen nur auf der Grundlage eines tragfähigen, i.d.R. von einem unabhängigen Experten erstellten Sanierungskonzepts erfolgen (vgl. Andersch/Philipp, NZI 2017, 782).

Auch kann ein Kreditinstitut bei Beachtung dieser Anforderungen einen Sanierungskredit gewähren, ohne sich einem begründeten Sittenwidrigkeitsvorwurf, einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung oder der Gefahr auszusetzen, dass ein Dritter einen Anspruch wegen Gläubigergefährdung realisieren kann (BGH, NJW 1998, 1561; OLG Köln, Urt. v. 3.4.2009 – 6 U 80/08, BeckRS 2010, 03013). Auch insoweit ist anerkannt, dass das Konzept von einem unvoreingenommenen branchenkundigen Fachmann erstellt und überprüft worden sein sollte.

An der Betriebsnotwendigkeit der Leistungen eines externen Beraters im Rahmen der Prüfung einer Sanierung bzw. Fortführung des Unternehmens bei Liquiditätsproblemen oder drohender Zahlungsunfähigkeit besteht daher kein Zweifel."

Die Sanierungsberaterin hat ihre jeweiligen Rechnungen auch zeitnah zur jeweiligen Leistungserbringung erstellt und die Schulkdnerin hat sie bezahlt. Daher hat das Gericht eine bargeschäftsähnliche Situation angenommen.

Insgesamt ließt sich das Urtei wie ein "Kochbuch" für die Beauftragung und Abrechnung von Beratungsleistungen in der Unternehmenskrise.

Apropos: wenn es "eng" wird bei Ihnen, vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit uns oder noch besser: sorgen Sie vor mit unserem Flyer Risikocheck für Unternehmen .


Drache (Symbolfoto)

Wie der Fiskus sich hinter Datenschutz versteckt, damit er nicht zahlen muss

Datenschutz ist eine tolle Sache. Nicht so toll ist es, wenn der Staat den Schutz von Daten vorschiebt, um sich lästige Ansprüche vom Leib zu halten. So gerade passiert mit missliebigen Ansprüchen von Insolvenzverwaltern.

Im Vorfeld einer Insolvenz sind es meistens die Krankenkassen und das Finanzamt, die gegen den späteren Schuldner vollstrecken. Klar, die können sich ja auch ihre Vollstreckungstitel ruck, zuck selber machen.

Wenn es dann zu einer Insolvenz kommt, können Vollstreckungen die kurz vor Antragstellung erfolgt sind, im Rahmen der Insolvenzanfechtung rückgängig gemacht werden. Der Insolvenzverwalter fordert den vollstreckten Betrag zur Insolvenzmasse, wo er die Quote für alle Insolvenzgläubiger erhöht (aber auch die Vergütung des Insolvenzverwalters).

Manchmal weiß der Insolvenzverwalter nicht, ob Geld im Anfechtungszeitraum an die Finanzverwaltung geflossen ist. In diesem Fall helfen ihm die Informationsfreiheitsgesetze (IFG) der Länder weiter; danach hat jede Person einen Anspruch auf Auskunft (für "normale" Menschen gibt es hier eine Plattform dafür).

Dass die Finanzämter dem Insolvenzverwalter sagen mussten, was Sie dem Schuldner abgeknöpft haben, nur damit dieser es ihnen dann abknöpft, hat die Finanzverwaltung natürlich genervt. Und so kam zeitgleich mit der DSGVO § 32a AO in der jetzt gültigen Fassung ins Gesetz.

Da heißt es:

Die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung oder Offenbarung [...] den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2016/679 beeinträchtigen würde und die Finanzbehörde nach dem Zivilrecht nicht zur Information verpflichtet ist. (Hervorhebung von mir)

Dazu gibt es ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen in dem genau steht, welche Ansprüche der Staat loswerden will, nämlich

"z. B. Amtshaftungsansprüche, Schadenersatzansprüche, Insolvenzanfechtungsansprüche" (Rn 48)

Tja, so kann man es natürlich auch machen.


Polizeiauto für Filmaufnahmen - mit

Kreative Bilanzierung in der Krise - so nicht (Bankrott, Kreditbetrug)

Mit Lagerbeständen und halbfertigen Leistungen wird zum Jahresende gerne ein wenig getrickst - werden diese in der Bilanz höher angesetzt, ist der Gewinn höher bzw. der Verlust kleiner. Werden sie niedrig angesetzt ist es andersherum.

Das Gesetz sieht dafür extra ein paar Möglichkeiten zur Gestaltung vor. Wie es definitiv nicht geht, lese ich gerade in der Akte auf meinem Schreibtisch. Dort heißt es im Bericht des Insolvenzverwalters:

"Die Finanzbuchhaltung der Schuldnerin wies zum 31.12.2017 Warenvorräte mit einem Buchwert in Höhe von 694.513,66 € aus.

Dabei handelte es sich um Ersatzteile für Abbruchmaschinen unterschiedlicher Hersteller. Es handelte sich um angesammelte Teile der letzten 15 Jahre, insbesondere aber auch aus gebrauchten Maschinen ausgebaute Teile, aus im Zuge des Verkaufs von Neumaschinen angekaufte Altmaschinen und aus sonstigen Bauteilen für Abbruchgeräte.

Die Bewertung der eingelagerten Gegenstände war im Unternehmen durchgängig zu Einkaufspreisen erfolgt. Das galt selbst hinsichtlich der in Zahlung genommenen Altgeräte. Abschreibungen oder Wertberichtigungen hatten zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.

Im Bestand befanden sich ferner Ersatzteilpositionen, die bereits vor 10 Jahren eingekauft worden waren und seitdem keine Verwendung gefunden hatten. Dazu gehörten z.B. Ersatzteile für Maschinen, die bereits vom Hersteller nicht mehr gebaut wurden. Auch hinsichtlich dieser Positionen waren keine Wertberichtigungen vorgenommen worden.

Diese Vorgehensweise könnte damit im Zusammenhang gestanden haben, dass entsprechende Abschreibungen und Wertberichtigungen die Überschuldungsituation der Schuldnerin deutlich früher offenbart hätten."

Der Insolvenzverwalter konnte trotz einiger Mühen keinen Käufer für die Teile finden und nur den Schrottwert realisieren.

Ich hatte neulich schon einmal über einen Fall berichtet, in dem der Bericht eines Insolvenzverwalters eine Einladung an den Staatsanwalt war - hier ist es wieder so.

Diesmal steht auf der Einladung § 265b StGB - Kreditbetrug - und § 283 StGB - Bankrott. In beiden Fällen geht es um falsche Bilanzen, also solche, die nicht dem Handelsrecht entsprechen.

Beim Kreditbetrug verwendet man diese, um einen Kredit zu bekommen oder zu behalten; das schlägt mit maximal 3 Jahren Freiheitsstrafe zu Buche.

Etwas mehr, nämlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, "kostet" der Bankrott. Für diesen gibt es mehrere Begehungsmöglichkeiten - eine davon ist, bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit entgegen dem Handelsrecht Bilanzen so aufzustellen, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird.

Und - nur der Vollständigkeit halber - natürlich sind beides Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs.2 BGB - der Geschäftsführer haftet also den Gläubigern persönlich auf Schadensersatz.

Wenn's läuft, dann läuft's.

Neugierig, was das für ein Auto auf dem Beitragsbild ist?


Marodes Auto

D&O-Versicherung muss bei Insolvenzansprüchen nicht zahlen

Die Managerhaftpflichtversicherung – meistens D&O-Versicherung genannt - ist eine spezielle Variante der Vermögensschadenhaftpflicht, bei der leitende Angestellte und Organe eines Unternehmens gegen die finanziellen Folgen von Vermögensschäden abgesichert werden. Wenn ein Manager einen Fehler macht, sollen er durch die Haftungsansprüche nicht ruiniert werden.

Falls es zu einem Schaden kommt, tritt der Manager normalerweise seinen Freistellungsanspruch gegen die Versicherung an das geschädigte Unternehmen ab.

Ob das überhaupt zulässig ist, war streitig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das in zwei Entscheidungen aber bejaht (Urteil vom 13.04.2016 – IV ZR 304/13 und Urteil vom 13.04.2016 – IV ZR 51/14). Dem Argument, dass hierdurch ein hoher Anreiz zum Missbrauch von D&O-Versicherungen durch das Zusammenwirken der Beteiligten geschaffen wird, tritt der BGH entgegen.

Aus Sicht des Geschädigten ist eine D&O-Versicherung auch etwas feines, denn dann ist wenigstens sichergestellt, dass der Schädiger leistungsfähig ist.

Der Klassiker für D&O-Fälle ist - neben Compliance-Verstößen - die Haftung des Geschäftsführers aus § 64 GmbHG für Zahlungen im Vorfeld der Insolvenz (Beispiele zu § 64 GmbHG finden Sie hier).

Hiermit hat sich der für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) in seinem Urteil am 20.07.2018 befasst (I-4 U 93/16). Danach umfasst der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung nicht den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gemäß § 64 GmbH-Gesetz.

Im zu entscheidenden Fall war die Geschäftsführerin einer GmbH gemäß § 64 GmbH-Gesetz erfolgreich von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft in Anspruch genommen worden, da die GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife noch Überweisungen in Höhe von über 200.000 € ausgeführt hatte. Der Insolvenzverwalter hatte ein dementsprechendes rechtskräftiges Zahlungsurteil gegen die Geschäftsführerin erwirkt.

Diese Forderung hatte die Geschäftsführerin bei ihrer Versicherung angemeldet und verlangte Freistellung. Nach ihrer Auffassung habe ihre D&O-Versicherung auch für solche gegen sie gerichtete Haftungsansprüche aufzukommen.

Nach Auffassung des OLG ist der geltend gemachte Anspruch schon grundsätzlich kein vom Versicherungsvertrag erfasster Anspruch. Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz sei mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens nicht vergleichbar. Es handele sich vielmehr um einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient. Die Gesellschaft erleide schließlich durch insolvenzrechtswidrige Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Vermögensschaden, da ja eine bestehende Forderung beglichen werde.

Nachteilig wirke sich die Zahlung an bevorzugte Gläubiger nur für die übrigen Gläubiger aus. Die D&O-Versicherung sei jedoch nicht auf den Schutz der Gläubigerinteressen ausgelegt.

Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz sei auch deshalb nicht mit einem Schadensersatzanspruch vergleichbar, da verschiedene Einwendungen, die im Schadensersatzrecht erhoben werden können, bei § 64 GmbH-Gesetz nicht vorgesehen seien.

Das Urteil hat eine erhebliche praktische Bedeutung. Auch wenn Sie als Geschäftsführer eine D&O-Versicherung haben, heißt das also nicht, dass Sie auf der sicheren Seite sind – lassen Sie sich im Vorfeld einer Krise beraten.

Quelle: Justiz NRW