Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) vom 22.12.2020 (pdf) wurde unter anderem die Vergütung für Insolvenzverwalters geändert.

Wir haben hier schon öfter etwas dazu geschrieben, wie die Insolvenzverwaltervergütung funktioniert. Hier haben wir es ausführlich erklärt.

Zuerst wird die Regelvergütung auf Basis der bereinigten Insolvenzmasse nach einer prozentualen Staffel berechnet. Auf diesen Betrag werden ggf. Zuschläge geltend gemacht, die die Regelvergütung leicht um 200% oder mehr erhöhen können – das entspricht dann beispielsweise der dreifachen Regelvergütung. Außerdem kommen pauschalierte Auslagen hinzu, die im Regelfall 30% der Regelvergütung betragen.

Wesentliche Änderung durch das SanInsFoG ist die Änderung der Staffelvergütung für die Ermittlung der Regelvergütung. Die entsprechende Norm § 2 InsVV lautet jetzt:

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1. von den ersten 35.000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2. von dem Mehrbetrag bis zu 70.000 Euro 26 Prozent,
3. von dem Mehrbetrag bis zu 350.000 Euro 7,5 Prozent,
4. von dem Mehrbetrag bis zu 700.000 Euro 3,3 Prozent,
5. von dem Mehrbetrag bis zu 35.000.000 Euro 2,2 Prozent,
6. von dem Mehrbetrag bis zu 70.000.000 Euro 1,1 Prozent,
7. von dem Mehrbetrag bis zu 350.000.000 Euro 0,5 Prozent,
8. von dem Mehrbetrag bis zu 700.000.000 Euro 0,4 Prozent,
9. von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

Außer der Anpassung der Progression wurde aufgrund steigender Massen in Großerfahren auch die Progressionsgrenze verschoben. Bisher lag diese bei 50 Mio. €, nach neuem Recht bei 700 Mio. €. Eine Gegenüberstellung der Gesetzesversionen findet sich hier.

Wie sich die Regelvergütung durch die Gesetzesänderung geändert hat, zeigt die nachfolgende Grafik:

Vergütung des InsVV

Auf der X-Achse ist die Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV abgetragen und auf der Y-Achse die Höhe der Regelvergütung – auf diese sind dann ggf. Zuschläge anzuwenden und sie dient als Grundlage für die Berechnung der Auslagen nach § 8 Abs.3 Satz 2 InsVV.

Besonders bemerkbar machen sich die Änderungen aber nicht in erster Linie bei den Großverfahren, sondern bei der großen Zahl der kleinen Verfahren. Bei einer Berechnungsgrundlage von 100.000,00 € steigt die Vergütung um 15.475,00 €, bei einer Berechnungsmasse von 250.000,00 € um 16.225 € und bei einer Berechnungsmasse von 1 Mio. € um 24.375,00 €

Die Änderungen gelten für Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind (Art. 103m EGInsO).