Mit Beschluss vom 01.03.2019 hat das Amtsgericht Charlottenburg die Vergütung und Auslagen des Sachwalters der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG festgesetzt (Aktenzeichen: 36a IN 4295/17). Der Beschluss kann über die Seite insolvenzbekanntmachungen aufgerufen werden.

Die Presse berichtet, dass es um rd. 22 Mio. € netto geht. Das finden offenbar nicht alle Gläubiger angemessen – zumindest ein Gläubiger hat hiergegen Beschwerde eingelegt.

Aber wie berechnet sich die Vergütung in Insolvenzverfahren überhaupt?

Vergütung des Insolvenzverwalters

Am einfachsten ist es, mit der Vergütung des Insolvenzverwalters anzufangen. Rechtsgrundlage ist die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV).

Berechnungsgrundlage für die Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse. Dabei gibt es ein paar Besonderheiten in § 1 Abs.2 InsVV auf die hier aber nicht weiter eingegangen werden soll.

Auf die Berechnungsgrundlage wird gemäß § 2 InsVV die folgende Staffelvergütung angewendet, um die so genannte Regelvergütung zu ermitteln:

  1. von den ersten 25.000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
  2. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 Euro 25 vom Hundert,
  3. von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 Euro 7 vom Hundert,
  4. von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 Euro 3 vom Hundert,
  5. von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000 Euro 2 vom Hundert,
  6. von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000 Euro 1 vom Hundert,
  7. von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert.

Bei einer Bemessungsgrundlage von 700.000 Euro beträgt die Regelvergütung 41.750 Euro netto (25.000 Euro * 40% + 25.000 Euro * 25% + 200.000 Euro * 7% + 250.000 Euro * 3% + 200.000 Euro * 2%).

Hinzu kommen Zu- oder Abschläge, die in § 3 InsVV geregelt sind. Zuschläge können beispielsweise geltend gemacht werden, wenn Unternehmen fortgeführt wurden oder arbeitsrechtliche Fragen den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben. In den einschlägigen Kommentaren werden dutzende Zuschlagsgründe dargestellt.

Im Fall der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG hat der Verwalter eine ganze Reihe von Zuschlägen beantragt, unter anderem aufgrund mehrerer Standorte, auch im Ausland, einer weit überdurchschnittlichen Unternehmensgröße, Aufnahme eines Massedarlehens in erheblicher Höhe, Zusammenarbeit mit dem (vorläufigen) Gläubigerausschuss, international geführter, besonders aufwendiger Investorenprozess und Vorbereitung und Begleitung einer übertragenden Sanierung. Unter Berücksichtigung etwaiger Überschneidungen und eines Abschlags wegen der vorzeitigen Beendigung des Amtes macht der Verwalter einen Zuschlag von 65% geltend.

Dieser Zuschlag wird auf die Regelvergütung angewendet – im obigen Beispiel würde die Vergütung 68.887,50 Euro netto betragen (41.750 Euro * 1,65).

Neben dieser Vergütung erhält der Verwalter seine Auslagen ersetzt. Dabei kann er entweder die tatsächlich entstandenen Auslagen geltend machen oder einen Pauschsatz fordern, der typischerweise 30 % der Regelvergütung (ohne Zuschläge) beträgt – im obigen Beispiel also 12.525 Euro.

Damit betragen Honorar und Auslagen in unserem Beispiel 81.412,50 Euro netto, 96.880,88 Euro brutto.

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Wenn es einen vorläufigen Insolvenzverwalter gegeben hat, erhält dieser eine separate Vergütung – auch wenn es die gleiche Person war, wie der Insolvenzverwalter.

Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält nach § 63 Abs.2 InsO in der Regel 25 % Prozent der (Regel-)Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Auch hierbei können Zu- und Abschläge entsprechend § 3 InsVV geltend gemacht werden.

Vergütungstechnisch interessant ist, dass in die Berechnungsmasse für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auch der Wert der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände eingerechnet wird, wenn der Insolvenzverwalter sich in erheblichem Umfang mit diesen Gegenständen befasst hat (§ 11 InsVV).

Da die vorläufige Insolvenzverwaltung meist nicht länger als drei Monate dauert, sind die Auslagen dabei regelmäßig gedeckelt aus 250 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit (§ 8 Abs.3 InsVV).

Vergütung des (vorläufigen) Sachwalters

Und damit sind wir schließlich wieder bei Air Berlin.

Die Vergütung des Sachwalters – um diese ging es hier – regelt § 12 InsVV.

Der Sachwalter erhält gemäß § 12 Abs. 1 InsVV 60 % der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters. Der vorläufige Sachwalter erhält – wie der vorläufige Insolvenzverwalter – eine Vergütung von 25 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters.

In beiden Fällen können Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV und Auslagen nach § 8 InsVV hinzukommen.

 

Die dargestellten Beträge müssen berücksichtigt werden, wenn darüber nachgedacht wird, ob ein Insolvenzverfahren ein sinnvoller Weg sein kann.

Hier haben wir auch schon über die Vergütung in Insolvenzverfahren berichtet: