Wir hatten neulich schon einmal etwas über den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zu einem „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ geschrieben.

Einen Blick wert ist auch Artikel 5 des Gesetzes, wo Änderungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) vorgesehen sind.

§ 11 Abs. 1 InsVV soll künftig wie folgt lauten:

„Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.“

Worum geht es?

Die Vergütung des vorläufigen  Insolvenzverwalters berechnet sich als %-Satz des verwalteten Vermögens.

Was als „Vermögen“ gilt, war unklar, seit der Bundesgerichtshofs mit seiner Entscheidung vom 15.11.2012 im Verfahren IX ZB 88/09 erkannt hatte, dass die aktuelle Fassung der Vorschrift insoweit unwirksam ist, als sie anordnet, dass der Wert von Gegenständen, an denen Aussonderungsrechte bestehen, der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters hinzuzurechnen ist.

Im Kern geht es um die Frage, ob es auch für solche Vermögensgegenstände eine Vergütung geben soll, mit denen der vorläufige Insolvenzverwalter sich zwar „erheblich befasst“ hat, also die er mit einem außergewöhnlichen Aufwand sichert und verwaltet hat, die aber aus rechtlichen Gründen nicht so richtig im Eigentum des Schuldners stehen (für gemietete und geliehene Sachen ist ohnehin klar, dass diese nicht die Bemessungsgrundlage erhöhen).

Typisches Beispiel sind Vorräte die unter einfachem Eigentumsvorbehalt erworben aber noch nicht bezahlt wurden.

Soll der vorläufige Verwalter hierfür eine Vergütung bekommen, wenn er diese Gegenstände z.B. inventarisiert, lagert, versichert etc.? Wenn nein, warum bekommt er dann eine Vergütung für das Verwalten derjenigen Vorräte, die der Schuldner schon bezahlt hat und mit denen der vorläufige Insolvenzverwalter genau das gleiche tut, was er mit dem noch nicht bezahlten Vorräten macht?

Möglicherweise habe ich die dogmatische Tiefe der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht verstanden, aber die Begründung wirkte etwas, nun ja, akrobatisch, zumal das Gericht betonte, dass die Vergütung nun ja nicht geringer ausfallen müsse, man könne ja die Zuschläge höher ansetzen.

Einerlei, der Gesetzgeber hat nun ja klargestellt, dass er die Sache anders sieht als der Bundesgerichtshof und nun eine Änderung auf den Weg gebracht, mit der eigentlich alles bleiben soll wie es war: Auf Spitzfindigkeiten der Eigentumszuordnung kommt es nicht an, wenn der Verwalter sich mit größerem Aufwand um die Sachen kümmert.