Seit heute gilt die neue „Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013)“ (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16 Seite 710 ff.

Diese „Pfändungstabelle“ regelt, wie viel des Arbeitseinkommens ein Schuldner selber behalten kann und wie viel seine Gläubiger bekommen.

Der monatlich unpfändbare Grundbetrag beträgt nun 1.049,99 € (bisher: 1.029,99 €) für eine Einzelperson ohne gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen.

Dieser Betrag steigt um monatlich 390,00 € für die erste unterhaltsberechtigte Person und um jeweils weitere 220,00 € für die zweite bis fünfte Person, der gegenüber eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (und diese Unterhaltspflicht auch erfüllt wird).

Doll ist das für den Schuldner nicht. Und für den Gläubiger auch nicht.