Das Thema Vorsatzanfechtung in der Insolvenz ist ein Dauerbrenner.

Der Tatbestand setzt einen doppelten Vorsatz voraus: Zum einen muss der Schuldner den Vorsatz haben, seine Gläubiger zu benachteiligen – dabei reicht es, wenn er in Kauf nimmt, dass manche Gläubiger nicht alles bekommen. Zum anderen muss der Leistungsempfänger den Gläubigervorsatz des Schuldners kennen. Wenn der Leistungsempfänger weiß, dass bei dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit mindestens droht, wird dies vermutet.

Nach allgemeiner Ansicht spricht die drohende Zahlungsunfähigkeit aber dann nicht für einen Vorsatz, wenn Grundlage der Zahlung ein vom Schuldner erstellter – im Ergebnis gescheiterten – Sanierungsplan war.

Welche Anforderungen, an einen solchen Sanierungsplan gestellt werden, ist allerdigs umstritten.

Das mit unendlicher Weisheit gesegnete Institut der Wirtschaftsprüfer meint und schreibt in seinem IDW S6-Standard, dass es erforderlich sei, dass das zu sanierende Unternehmen nach Abschluss der Sanierung wieder eine marktübliche Rendite erwirtschaften kann. Unter Bezugnahme auf die Meinung des IdW hatte der BGH im Jahr 2016 erfordert, dass durch die Sanierung die Rentabilität der unternehmerischen Tätigkeit wiederhergestellt wird und eine positive Fortführungsprognose begründet wird (BGH vom 12.05.2016, IX ZR 65/14, Rn 41).

Zeigen Sie dem Insolvenzverwalter die rote Karte

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung zum bis zum 05.04.2017 anzuwendenden § 133 InsO (Urteil vom 14.06.2018 – IX ZR 22/15) scheint der BGH davon jedoch teilweise abzurücken und – zumindest in manchen Konstellationen – schon die dauerhafte Abwendung der Insolvenzreife genügen zu lassen.

Interessant ist, dass der BGH noch einmal die Anforderungen an Sanierungspläne zusammenfasst. Das ist zwar nicht direkt eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, aber eine ganz gute Orientierungshilfe.

Er stellt klar, dass an einen solchen Sanierungsplan keine bestimmten formalen Anforderungen zu stellen sind. Erforderlich sei aber, dass das Konzept:

  • inhaltlich schlüssig ist,
  • von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht,
  • mindestens in den Anfängen in die Tat umgesetzt ist und
  • die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (die bloße Hoffnung des Schuldners genügt nicht)

Bei einem Sanierungsvergleich müssten weiter

  • Art und Zahl der Gläubiger,
  • die erforderliche Quote des Erlasses der Forderungen,
  • die erforderliche Zustimmungsquote und
  • die Behandlung nicht verzichtender Gläubiger

festgelegt werden.

Soweit es darauf ankommt, sind auch Art und Höhe des einzuwerbenden frischen Kapitals und die Chance, dieses zu gewinnen, darzustellen.

Die teilweise ausufernde Rechtsprechung und die darauf folgende öffentliche Empörung hatte im Jahr 2017 zu einer Gesetzesänderung geführt, die für ab dem 05.04.2017 eröffnete Insolvenzverfahren gilt. In dem jetzigen § 133 Abs. 3 Nr. 2 InsO gibt es Privilegierungen für Zahlungen, die nach der Gewährung von Zahlungserleichterungen erfolgen (Synopse bei buzer.de). Hier bleibt abzuwarten, was die Rechtsprechung daraus macht.