Der Bundestag hat heute den vom Rechtsausschuss geänderten Entwurf zum Gerichtsvollzieherschutzgesetz angenommen.

Damit wird unter anderem § 36 der Insolvenzordnung (InsO) geändert, der die Insolvenzmasse definiert. Dies hat Folgen für selbständige Schuldner, die in Insolvenz fallen:

Nachdem dort zunächst bestimmt wird, dass Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen auch nicht zur Insolvenzmasse gehören, bestimmt Abs. 2 Nr. 2:

„Zur Insolvenzmasse gehören jedoch […] die Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9 der Zivilprozeßordnung nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.“

Nach dem Regierungsentwurf sollte diese Nummer den folgenden Wortlaut bekommen:

„Zur Insolvenzmasse gehören jedoch […] im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung.“

Was das genau bedeutet, kann man allerdings nur dann verstehen, wenn man sich § 811 ZPO anschaut, der mit dem gleichen Gesetz ebenfalls geändert wird.

Bisher gehörten bei Selbständigen die zur Aufrechterhaltung der selbständigen Tätigkeit im Wirtschaftsbetrieb erforderlichen Gegenstände nur in Ausnahmefällen zur Insolvenzmasse (Landwirtschaftliches Gerät und Vieh sowie bestimmte Vorräte und die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte und Gefäße). Der Rest war unpfändbar.

Nach dem Regierungsentwurf sollten hingegen generell alle Sachen, die der Schuldner für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung benötigt sowie Tiere für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Insolvenzmasse gehören. Das hätte beispielsweise das Fahrzeug einer selbständig tätigen Hebamme betroffen oder die Massageliege eines Masseurs. Diese hätten die Sachen dann ggf. vom Insolvenzverwalter zurückkaufen müssen.

Hierdurch sollen weitergehende Möglichkeiten für eine Fortführung oder Veräußerung eines schuldnerischen Betriebs durch den Insolvenzverwalter geschaffen und die Befriedigungsaussichten für die Gläubiger verbessert werden. Der Insolvenzverwalter kann allerdings hinsichtlich der neu erfassten Sachen nach § 35 Absatz 2 und 3 InsO über die Freigabe einzelner Vermögensgegenstände zur Fortführung der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit entscheiden.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat das in seiner Sitzung entschärft und folgenden Zusatz hinzugefügt, den der Bundestag nun angenommen hat:

„hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.“

Für Selbständige, die die Stellung eines Insolvenzantrags erwägen, ist das eine gute Nachricht. Trotzdem wird aus unserer Sicht vor Einleitung eines Insolvenzantrags eine genauere Planung erforderlich, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.