Just gestern hat Pluta, eine der führenden Insolvenzverwalterkanzleien, ist einer Pressemeldung mitgeteilt, dass ein Verkauf der H&H Touristik-Gruppe nicht möglich ist und der Betrieb eingestellt werden muss.

Dort heißt es:

„Der Grund hierfür liegt vor allem in der seit 2018 gültigen Datenschutzgrundverordnung. […] Die Verordnung erschwert eine übertragende Sanierung von Unternehmen in der Insolvenz. Bei einer solchen Nachfolgelösung werden auch Kundendaten von einem Investor übernommen. Das ist aber seit 2018 ohne ausdrückliche Zustimmung jedes einzelnen Kunden verboten. Auch wenn, wie in den meisten Fällen, dieselben Mitarbeiter mit denselben Daten im neuen Unternehmen weiterarbeiten wollen.“

Michael Pluta, der Insolvenzverwalter, wird wie folgt zitiert:

„Das verhindert möglicherweise den Verkauf und kostet leider Arbeitsplätze. Vorhandene Unternehmenswerte werden somit vernichtet“.

Noch einmal zum Hintergrund:

Share-Deal

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, ein Unternehmen zu verkaufen. Der so genannten Share-Deal, bei dem der Unternehmensträger unverändert bleibt und nur die Anteile den Inhaber wechseln und den so genannten Asset-Deal, bei dem alle Gegenstände und das Know-How an einen neuen Rechtsträger verkauft werden.

In einer Krisensituation und insbesondere im Insolvenzverfahren ist in aller Regel die „übertragende Sanierung“ im Rahmen eines Asset-Deals das Mittel der Wahl: klar, denn nur die Vermögenswerte sollen verkauft werden und mit den Einnahmen die Gläubiger befriedigt werden. In aller Regel findet sich auch kein Investor, der bereit ist, auch die Schulden zu übernehmen.

Zu den wesentlichen Vermögenswerten zählen oftmals die Kundendaten.

Dass man diese – zumindest wenn die Daten von natürlichen Personen, von Nicht-Juristen auch „Menschen“ genannt, betroffen sind – nicht einfach verkaufen darf, dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben.

Asset-Deal

Dass war übrigens auch schon so, bevor vor rd. einem Jahr die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten ist – nur dass sich „damals“ so gut wie niemand darum gekümmert hat.

Zumindest solange, bis das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) Ende Juli 2015 mitteilte,

„kürzlich im Falle einer datenschutzrechtlich unzulässigen Übertragung von E-Mailadressen von Kunden eines Online-Shops im Zuge eines Asset Deals Geldbußen in fünfstelliger Höhe sowohl gegen das veräußernde als auch gegen das erwerbende Unternehmen festgesetzt“ zu haben.

Aber wie kommt man aus der Nummer raus?

Der von mir geschätzte Kollege Stephan Hansen-Oest hat sich damit kürzlich in einem Betrag beschäftigt , den es sich zu lesen lohnt.

Er stellt die Frage, wann auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO die Weitergabe der Kundendaten auf Basis einer Interessenabwägung zulässig ist, weil der Verkäufer ein rechtlich legitimes Interesse an der Weitergabe hat und entgegenstehende Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Er kommt zu dem Ergebnis, dass

die „Weitergabe von Kundendaten bei einem Asset Deal […] unter bestimmten Voraussetzungen sehr wohl ohne eine Einwilligung zulässig [ist]“.

Außerdem zeigt er weitere Möglichkeiten auf, wie sich die Gestaltung schon im Vorfeld optimieren lässt.

Wenn Sie allerdings zufällig Freiberufler sind und Ihre Praxis verkaufen wollen, dürfte das so nicht klappen, denn § 203 StGB stellt Verstöße gegen die Vertraulichkeit in Mandatsverhältnisses – a/k/a Schweigepflicht – unter Strafe.

Sie wollen wissen, wie Sie einen Unternehmensverkauf optimal und rechtssicher gestalten? Vereinbaren Sie am besten gleich einen unverbindlichen Telefontermin.