Energieinsolvenzen

Mit Energie in die Pleite (Lego-Statistik #4)

Es gibt immer Branchen in denen es gerade etwas besser läuft als in den meisten anderen und solche, in denen das Gegenteil der Fall ist.

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Wie wir aus Fehlern lernen können

"Ein Genie macht keine Fehler. Seine Irrtümer sind Tore zu neuen Entdeckungen." (James Joyce)

Jeder weiß, dass Fehler eine gute Gelegenheit zum Lernen sind. Leider wissen wir aber auch alle aus eigener Erfahrung, dass diese Chance oft ungenutzt verstreicht.

Nun haben sich Christopher G. Myers, Bradley R. Staats und Francesca Gino - sämtlich Wissenschaftler von US Business Schools mit der Frage befasst, unter welchen Umständen und warum Menschen eher aus Misserfolgen lernen (Harvard Business School, Working Paper 14-104 vom 18.04.2014).Read more


Wieviel verdient ein Insolvenzverwalter? Frühjahrsdialog des NIVD in Wiesbaden

Die Vergütung von Insolvenzverwaltern wird - trotz spektakulärer Einzelfälle mit Vergütungen in Millionenhöhe - allgemein für zu niedrig gehalten.

Gerade in kleineren Verfahren reicht sie nicht aus, um die Kosten zu decken: mit einer Mindestvergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 InsVV von 1.000,00 € und Auslagen von maximal 300,00 € nach § 8 Absatz 3 InsVV lässt sich kein Verfahren bearbeiten.

Auch aus anderen Gründen ist das Vergütungsrecht reformbedürftig: unter anderem ein wenig transparentes System von Zu- und Abschlägen und diverse Vergleichsrechnungen machen die Berechnung kompliziert und - im wahrsten Sinne des Wortes - unkalkulierbar. Dies ist für die Verwalter ebenso misslich wie für alle anderen Interessengruppen.Read more


Kunst

Google: Fellows with compassion and vision?

"A just machine to make big decisions Programmed by fellows with compassion and vision"
Donald Fagen, I.G.Y. (International Geophysical Year), 1982.

Shoshana Hoshana Zuboff, ehemals Wirtschaftsprofessorin in Harvard, hat unter dem Titel "Schürfrechte am Leben" (im englischen Original "Dark Google") einen grandiosen Beitrag geschrieben, der wie folgt beginnt:

"Ob wir es wahrhaben wollen oder nicht: Wir erleben das Entstehen absoluter Macht."

Eine kluge Auseinandersetzung mit Privatsphäre, Geschäftsmodellen und der Verschiebung von Verfügungsrechten - weit weg von Agitation. Absolut lesenswert.


GmbH-Gesellschafter aufgepasst: Arbeitslohn wird Gesellschafterdarlehen

Das Verhältnis von Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht zum Insolvenzrecht bleibt spannend, wie das folgende Beispiel zeigt.

Rückständiges Gehalt = Nachrangforderung

Wenn ein Unternehmen insolvent wird, können Arbeitnehmer Ihre Forderungen zur Tabelle anmelden und bekommen dann wie die anderen Insolvenzgläubiger eine Quote (§ 38 InsO).

Erst wenn alle "normalen" Gläubiger befriedigt sind, kommen die so genannten Nachranggläubiger dran (§ 39 InsO) und davon wiederum die Gesellschafter die der Gesellschaft ein Darlehen gewährt haben zum Schluss. Mit anderen Worten: diese gehen fast immer leer aus.

Was aber, wenn ein Gesellschafter zugleich Arbeitnehmer ist?

Mit diesem in der Praxis sehr häufigen Fall hat sich nun das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 27.03.2014 zu Aktenzeichen 6 AZR 204/12 befasst.

Der Kläger - Gesellschafter und Arbeitnehmer - war als KFZ-Meister bei "seiner" Gesellschaft beschäftigt, an der er ein Drittel der Anteile hielt. Das Arbeitsverhältnis endete im Jahr 2009. Zu diesem Zeitpunkt waren etwa 50.000 € rückständige Gehälter - teils aus 2006 - aufgelaufen, die er nicht eingefordert und die GmbH ihm nicht ausgezahlt hatte.

Da er sich mit den anderen nicht einigen konnte, erhob er Klage vor dem Arbeitsgericht Lingen. Über diese Klage war im Juni 2010, als die GmbH insolvent wurde, noch nicht entschieden.

Der Insolvenzverwalter hat die im Rang des § 38 InsO zur Tabelle angemeldete Forderung bestritten, der KFZ-Meister hat auf Feststellung der Forderung geklagt

Der Insolvenzverwalter war, wie das Bundesarbeitsgericht nun entschieden hat, im Recht, denn aus § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und der dort erfolgten Einbeziehung von Rechtshandlungen die einem Gesellschafterdarlehen "wirtschaftlich entsprechen" folge, dass "Gesellschafterforderungen möglichst umfassend und lückenlos dem gesetzlichen Nachrang unterfallen sollen".

Abonnieren SIe kostenlos unseren NewsletterWenn also ein Arbeitnehmer, der zugleich bei seiner Gesellschaft angestellt ist, Ansprüche auf Arbeitsentgelt über einen längeren Zeitraum nicht durchsetzt, handelt es sich um eine Stundung. Diese Stundung stellt eine Rechtshandlung dar, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entspricht - die Forderungen sind deshalb im Insolvenzfall nachrangig.

Im Ergebnis wird der Arbeitnehmer-Gesellschafter hier also leer ausgehen und muss nicht nur seine Einlage von 100.000 € abschreiben, sondern bekommt auch das rückständige Gehalt nicht.

Und Insolvenzgeld?

Auch die Frage, ob der Gesellschafter denn wenigstens Insolvenzgeld (für maximal drei Monate) bekommt, ist übrigens kein Selbstgänger, da das Merkmal des "Arbeitsverhältnisses" in § 165 SGB III problematisch sein kann.

Hier ist im Einzelfall zu prüfen, wie groß der Einfluss des Gesellschafters ist.

Indizien die gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses und damit gegen Insolvenzgeld sprechen sind beispielsweise eine Kapitalbeteiligung von 50 % und mehr oder eine Sperrminorität, Entscheidungsverantwortung für wesentliche Funktionen des Unternehmens, keine Weisungsgebundenheit bzw. nur bei außergewöhnlichen Geschäften, Urlaubsantritt ohne Genehmigung und bei Gesellschafter-Geschäftsführern die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot. Einen Eindruck gibt das Zusatzblatt für Gesellschafter/Geschäftsführer zum Antrag auf Insolvenzgeld der Bundesagentur.

Welche Probleme es beim Insolvenzgeld noch geben kann, hatten wir hier erläutert.

Weitere Aspekte

Wie gesagt: das Thema bleibt spannend! Auch in einer anderen Entscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht kürzlich den Regeln des Insolvenzrechts Vorrang eingeräumt (dazu hier).

Und das die GmbH alles andere als einfach ist, hatten wir auch schon mehrfach dargestellt.

Hier ging es um das Problem, dass der Gesellschafter einer GmbH für die er gebürgt hat am Ende manchmal der Dumme ist; hier um die Geschäftsführerhaftung im Allgemeinen und hier gibt es eine Anleitung für eine praktische Excel-Tabelle, die die Ansprüche nach § 64 GmbHG gegen den Gesellschafter (fast) alleine ausrechnet.


Einkommen von Selbständigen und Angestellten

Macht Selbständigsein reich? (Lego-Statistik #3)

In der Grafik lässt sich recht gut erkennen, dass man - zumindest finanziell - nur dann auf einen grünen Zweig kommt, wenn man Mitarbeiter einstellt, die auch dann noch "flott fortschanzen" müssen, wenn sie den Gegenwert ihres Lohnes schon längst abgearbeitet haben.

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Schläfrige Zufriedenheit

Aus einer eMail:

"Dies war heute mein 5. Termin und ich habe über 10 Stunden nur mit Warten zugebracht. Und nur mein allererster Termin war damals ein sogenannter "eingeschobener". Alle anderen Termine waren fest vereinbart und trotzdem wartet man ewig.

Was für eine Zumutung! Was für eine schläfrige Zufriedenheit und schlechte Serviceleistung doch einsetzt, wenn man als Dienstleister sich seiner Kunden so sicher sein kann."

Es ging übrigens um einen Arzt, aber man hört, dass es auch Anwaltskollegen mit notorisch vollem "Wartezimmer" gibt.

Harold Treysse hat unter dem Titel "Der neue Mandant - Servicewüste Anwaltskanzlei?" übrigens just heute etwas dazu geschrieben.


(Des Wahnsinns) Fette Beute oder überlebenswichtig?

Auf Wallstreet-Online erzählt Frank Fischer, der Chief Investment Officer der Shareholder Value Management AG, dass er ein ganz Ausgebuffter ist und wie er in den letzten Monaten von zahlreichen Übernahmen profitiert und "gutes Geld verdient" hat.

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Viel heiße Luft

"She blinded me with science!"
Thomas Dolby

Die Strategie, jemanden absichtlich zu verwirren, indem man mit möglichst vielen komplizierten Worten und Erklärungen den Eindruck zu erwecken versucht, ein bestimmtes Problem sei sehr kompliziert und die eigene Lösung die einzig richtige, ist sehr beliebt.Read more


Shoot-Out: wenn Gesellschaftsvertrag zum Russischen Roulette wird

"Der Hass ist die Liebe, die gescheitert ist."
Søren Aabye Kierkegaard (1813 - 1855)

Damit Unternehmen handlungsfähig sind, müssen Entscheidungen getroffen werden. Wenn die Anteile gleichmäßig auf zwei Gesellschafter oder "Stämme" verteilt sind, besteht schnell die Gefahr, dass die Gesellschaft handlungsunfähig wird, wenn die Liebe zwischen den Gesellschaftern gescheitert ist. Dieser völlige Entscheidungsstillstand wird auch "Deadlock" genannt.Read more


Blog, Schnee-Gronauer, Rechtsanwalt. Alles was Sie wissen müssen zu Nachfolge und Unternehmensverkauf, Krisenberatung und Sanierung sowie Risikosteuerung.