Passend zum Totalversagen der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) beim Versuch, entsprechend dem gesetzlichen Auftrag zum 01.01.2018 die sichere Kommunikation durch ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) umzusetzen, ist – ebenfalls zum 01.01.2018 – eine schon im vergangenen Mai beschlossene Änderung der Berufsordnung (BORA) in Kraft getreten. Diese lautet:

„Die Verschwiegenheitspflicht gebietet es dem Rechtsanwalt, die zum Schutze des Mandatsgeheimnisses erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen zu ergreifen, die risikoadäquat und für den Rechtsanwaltsberuf zumutbar sind. Technische Maßnahmen sind hierzu ausreichend, soweit sie im Falle der Anwendbarkeit des Datenschutzrechts dessen Anforderungen entsprechen; sonstige technische Maßnahmen müssen ebenfalls dem Stand der Technik entsprechen. Abs. 3 lit. c) bleibt hiervon unberührt.“

Die neue Vorschrift konkretisiert die allgemeinen Berufspflichten der Rechtsanwälte, zu denen insbesondere die Verschwiegenheit gehört. Der Kollege Prof. Dr. Thomas Gasteyer hat dazu im jüngsten Anwaltsblatt einen kurzen Aufsatz geschrieben.

Während also die Kammer sich – vergeblich – bemüht hat, die Verschwiegenheitspflicht auszuhebeln, haben wir unser Konzept für Datenschutz, Datensicherung und Zugang überprüft und natürlich das Schloss unseres bestimmt 500 kg schweren Kanzleitresors geölt.

Nicht vergessen: nach § 203 StGB können Anwälte die Mandantengeheimnisse offenbaren mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.

Eine schöne – und natürlich nur theoretische – Frage für die Strafrechtler unter den Lesern wäre in diesem Zusammenhang übrigens, ob ein Kammerpräsident S. sich nach § 203 StGB in mittelbarer Täterschaft durch Unterlassen strafbar machen kann.