Pistole

With great power comes great responsibility (Managerhaftung)

Der Audi-Chef Rupert Stadler sitzt in Untersuchungshaft. Auslöser war die Befürchtung der Staatsanwaltschaft, dass er Beweise verschwinden lassen könnte, nachdem er am - abgehörten - Telefon darüber diskutiert hatte, einen Mitarbeiter des Konzerns zu beurlauben, nachdem dieser ihn zuvor schwer belastet hatte.

Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Stadler u.A. wegen Betruges. Immerhin hatte er über Jahre hinweg behauptet, die verkauften Autos seien die „saubersten Diesel der Welt“. Scheinbar wider besseres Wissen, denn die Manipulationssoftware dürfte ihm bekannt gewesen sein.

Dazu schreibt der Volkswirt und Kommunikationsberater Ralf-Dieter Brunowsky:

Könnte es sein, dass Manager die Manipulation von Abgaswerten nicht direkt veranlasst haben, sondern eher nach dem Motto vorgegangen sind: „Lösen Sie das Problem, wie Sie es machen, ist Ihre Sache.“ Man fragt sich: Welcher Vorstand beschäftigt sich schon mit Abgasfragen? [...]

In den Vorständen der deutschen Automobilindustrie sitzen doch keine Verbrecher.

Das ist Quatsch. Warum sollten Manager weniger verbrecherisch sein und anders behandelt werden als andere Menschen? Etwa weil sie teure Anzüge tragen? Oder weil sie erhebliche Summen verdienen?

Auch dass - wie Brunowsky schreibt - die Autoindustrie neben der Telekommunikation der wichtigste industrielle Ast ist auf dem Deutschland sitzt von dem Hunderttausende Arbeitsplätze abhängen, kann wohl kaum einen Freifahrtschein in die Straffreiheit rechtfertigen.

Tatsächlich stehen Unternehmenslenker besonders im Fokus und besonders in der Pflicht. Ihnen obliegt es, dafür zu sorgen, dass im Unternehmen compliant - also ethisch und gesetzeskonform - gehandelt wird. Wir hatten über das Thema hier schon mehrfach berichtet.

Es ist wie (zum Beispiel) Ben Parker, der Onkel von Peter Parker a/k/a Spider-Man sage:

"With great power comes great responsibility"


Rohrsystem

Kapital gesucht für Management-Buy-In im Bereich Automotive

Unsere Auftraggeber sind Manager mit langjähriger Erfahrung in der Kunststoff/Automobilbranche und hervorragenden nationalen und internationalen Kontakten.

Gesucht wird ein Investor, der die Finanzierung des Erwerbs eines bereits akquirierten Unternehmens mit Sitz in Norddeutschland aus diesem Bereich übernimmt.

Insgesamt wird eine Summe von rd. 3.0 Mio. € für das Unternehmen, die Gewerbeimmobilie und das erforderliche Working-Capital benötigt.

Das zu erwerbende Unternehmen wurde bereits 1990 gegründet und hat sich seitdem kontinuierlich weiterentwickelt. Das Unternehmen fertigt Blasform- und Spritzgießteile für die Auto­mobil­industrie sowie für unterschiedliche Kunden aus der Industrie.

Die Produktpalette des Unternehmens umfasst u.a.

  • Kunststoffteile für die Automobilindustrie im Motorraum‑, Fahr­werk‑, Interieurbereich (z.B. Saugluft­rohre, Kabel­befesti­gungs­halter etc.);
  • Fertigung technisch anspruchsvoller auch großvolumiger Luft­führungs­teile und Klimafunktionsteile;
  • Konstruktion und Ausbildung von Längsstegen (Falten­gestal­tung für unterschiedliche Anforderungen, beispiels­weise Ein­füll­systeme, Medienleitungen etc.;
  • Produktion von Tanks und Behältern für verschiedene In­dustrie­an­wen­dungen.

Im Blasformbereich sind einige patentartige Technologien und Knowhow vor­handen, die fast ein Alleinstellungsmerkmal für die speziellen Kundenaufträge darstellen.

Das Unternehmen verfügt über eine eigene Entwicklungsabteilung, so dass auf Kundenwunsch neue Produktionsteile vom Prototyp bis zur finalen Serienreife betreut und gefertigt werden können.

Eine eigene Qualitätssicherung in der umfangreiche zerstörende und nicht-zerstörende Prüfungen im Temperaturbereich zwischen ‑40°C und 180°C durchgeführt werden können, sorgt für die gleichbleibend hohe Qualität der Produkte.

Zu den Kunden gehören große Konzerne aus der Automotive Branche, wie z.B. BMW, Mercedes, Freudenberg, VW (inkl. Porsche), WOKO, Opel und PSA. Die Kundenstruktur umfasst aber auch Kunden aus dem Bereich weiße Ware, Bahn, Fördertechnik, Arbeitsmaschinen und Flugzeugbau.

Die Gewerbeimmobilie steht im Eigentum des Unternehmens und soll ebenfalls übernommen werden. Die Immobilie befindet sich in einem sehr gepflegten und repräsentativen Zustand. Reparatur- und Instandhaltungsrückstände sind nicht bekannt.

(Gru8ndstücksfläche rd. 14.000 qm, eine Halle für Produktion und Verwaltung mit insgesamt 2.000 qm; zwei zwei weitere Produktionshallen mit insgesamt 800 qm); Expansionsmöglichkeiten sind am Standort vorhanden. Der Wert der Immobilie beträgt gemäß Wertgutachten 1.65 Mio. €.

Für 2019 ist ein Betriebsergebnis vor Steuern geplant in Höhe von rd. 1,3 Mio. €. Darüber hinaus gibt eine Planung, das Unternehmen in den nächsten Jahren deutlich voranzubringen und noch stärker auch international am Markt zu etablieren.

Das Management-Team das die Führung des Unternehmens übernehmen wird, ist seit vielen Jahren in der Automobil­branche tätig und hat umfassende Expertise im Bereich der Kunststofftechnik und eine in dieser Kombination einzigartige Qualifikation.

Weitere Informationen entnehmen Sie gerne der Kurzdarstellung, die Sie hier herunterladen können: Exposé: Kapitalsuche für Unternehmenskauf/MBI - Automotive

Unsere Tätigkeit ist für den Investor nicht mit Kosten verbunden. Bei Fragen sprechen Sie uns bitte unverbindlich an.


Kunst

Neue Richtline zur Bewertung von Anwaltskanzleien – leider immer noch nicht besser

Die Bewertung von Anwaltkanzleien ist ein Thema für viele Kollegen. Oft wird dafür die Richtline des Ausschusses "Bewertung von Anwaltskanzeien" der BRAK zu Hilfe genommen.

Das Verfahren hat zwei Punkte die für es sprechen: es ist einfach und in der Praxis wird es von Erwerbern und Veräußerern akzeptiert. Es ist aber (1.) kein Bewertungsverfahren und ermittelt (2.) keinen "richtigen" Wert der Kanzlei.

In unserem Buch zum Kauf- und Verkauf von Anwaltskanzleien haben wir uns kritisch mit diesem Verfahren auseinandergesetzt und die aus unserer Sicht viel besser geeigneten Methoden dargestellt. Wir hatten geschrieben:

"Die pauschalisierende Bewertung von Praxen anhand ihres Umsatzes unterstellt aus unserer Sicht eine Vergleichbarkeit der Kanzleien, die so nicht (mehr) der Realität entspricht. Die Geschäftsmodelle der Kanzleien haben sich zunehmend ausdifferenziert, so dass ein Anknüpfen nur an den Umsatz aus unserer Sicht zu kurz greift.

Zudem ist das Vorgehen auch in sich selbst nicht konsistent: Den Gewinn (= Umsatz – Kosten) hält der Ausschuss nicht für maßgebend, da dieser „weitgehend von den betrieblichen und betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten der einzelnen Rechtsanwaltskanzlei“ abhänge.

Obwohl es also auf den Gewinn ausdrücklich nicht ankommt, berücksichtigt die Richtlinie bei der Ermittlung des Berechnungsfaktors beispielsweise die „Kosten angestellter Rechtsanwälte“ als wertsenkendes Merkmal und hält „überdurchschnittlich niedrige Kosten“ oder „günstiger Mietvertrag der Kanzlei“ oder „geringer Investitionsbedarf“ für werterhöhend.

In der Betriebswirtschaftslehre wird die Anwendung von derartigen Multiplikatoren zur Unternehmensbewertung ganz überwiegend abgelehnt, da der Multiplikator in der Regel nicht auf der Grundlage einer umfassenden Analyse von Referenzunternehmen oder -transaktionen ermittelt wurde. Es handelt sich dabei vielmehr um eine allgemein akzeptierte „Faustregel“, die lediglich als Kontroll- und Vergleichsgröße bzw. als Verhandlungseinstiegswert dienlich sein kann.

Auch nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer zählen Umsatzwertverfahren nicht zu den Bewertungsverfahren. Nach Auffassung des IDW können derartig vereinfachte Preis­findungsverfahren nicht an die Stelle einer Unternehmensbewertung treten, sondern allenfalls für eine Plausibilitätskontrolle herangezogen werden: ergebe sich eine Differenz zwischen dem Zukunftserfolgswert und einem zur Plausibilitätskontrolle anhand einer vereinfachten Preisfindung ermittelten Preis für das Unternehmen, so könne dies ein Anlass sein, neben den zur Plausibilitätskontrolle herangezogenen Größen auch die der Unternehmensbewertung zugrunde gelegten Ausgangsdaten und Prämissen kritisch zu überprüfen und – soweit dabei gewonnene bessere Erkenntnisse (z.B. in Bezug auf die Ertragserwartungen) dies erfordern – zu korrigieren.

Als Grundlage für eine Entscheidung halten wir das Umsatzwertverfahren für wenig hilfreich, schon weil nicht klar ist, welche Frage es eigentlich beantworten soll. Entspricht der so ermittelte “Wert” dem typisierend zu erwartenden Rückfluss bei Erwerb dieses Umsatzes? Wir wissen es nicht."

In Vorbereitung des oben genannten Buchs hatte ich die zuständige Geschäftsführerin der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) angeschrieben, weil der Ausschuss seit BRAK-Mitt. 6/2009, S. 268 ff. nichts mehr von sich hatte hören lassen und ich wissen wollte, ob dort mittlerweile vielleicht Einsicht eingekehrt sei.

Meine eMail blieb unbeantwortet, aber in den BRAK-Mitteilungen 1/2008 S.6 ff. hat der Ausschuss Bewertung von Anwaltskanzleien nun seine Richtlinien aktualisiert.

Dass unsere kritische Auseinandersetzung mit den Richtlinien der BRAK in der Liste der weiterführenden Literatur nicht auftaucht ist zu verschmerzen - dass die Kammer Kritik nicht besonders goutiert, ist bekannt.

Aber dass die BRAK ihre zumindest für einen Käufer weitgehend wertlose und betriebswirtschaftlich nicht zu rechtfertigende "Methode" weiterhin propagiert ist dann doch schade - dafür hängt einfach zu viel daran.


Foto eines Schaltpaneels

Käufer gefunden für Spezialisten für technische Gebäudeautomation und Schaltanlagenbau

Achtung: Dieses Unternehmen ist bereits erfolgreich übertragen. Die Meldung dazu finden Sie hier und hier unsere aktuellen Angebote.

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Reminiszenz an

GmbH-Geschäftsführer: Sozialversicherungspflicht ab Beteiligung von 50%

Jeder Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kennt das Thema: Ist er sozialversicherungspflichtig oder nicht.

Diese Frage ist deshalb wichtig, weil sie darüber entscheidet, ob die GmbH vom Gehalt des Geschäftsführers neben der Lohnsteuer auch Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und zusätzlich auch Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherung zahlen muss. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zusammen können bis zu 40 % des Geschäftsführergehalts ausmachen.

Nach der Rechtsprechung ist entscheidend, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner Beteiligung einen so entscheidenden Einfluss auf die GmbH nimmt, dass er letztlich alleine entscheiden kann. Ist dies der Fall, ist er nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren und damit nicht sozialversicherungspflichtig.

In zwei neuen Entscheidungen hat das Bundessozialgericht (BSG) seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt und entsprechende Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt (Urteile vom 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R). Dies ergibt aus einer Pressemeldung des Gerichts - die Urteile selbst sind noch nicht veröffentlicht.

Geschäftsführer einer GmbH, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind (sog Fremdgeschäftsführer), sind ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.

Ein in diesem Sinne entscheidender Einfluss ist regelmäßig dann gegeben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält, also Mehrheitsgesellschafter ist. In diesem Fall besteht keine Sozialversicherungspflicht.

Auch wenn der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter ist, soll er nach der Rechtsprechung in den folgenden zwei Fällen nicht sozialversicherungspflichtig sein, in denen er Entscheidungen verhindern kann:

  • Wenn er exakt 50 % der Anteile hält und
  • Wenn er zwar weniger als 50 % der Anteile hält, aber aufgrund ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine umfassende ("echte"/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, aufgrund derer er ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann.

An diesen Vorgaben sollen weder Stimmbindungsabreden noch Angebot zum künftigen Erwerb weitere Anteile etwas Ändern.

In beiden Fällen betonte das Bundessozialgericht, dass es nicht darauf ankomme, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse habe und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten, eingeräumt würden.

Entscheidend sei vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

Gegebenenfalls sollten Sie die bestehende Konstruktion überprüfen.

 

Nachtrag
Mittlerweile sind die Urteile veröffentlicht:
B 12 KR 13/17 R
B 12 R 5/16 R

 


Schiffbruch

Insolvenzstatistik: Nur wenige Unternehmen werden erhalten, Absonderungsgläubiger im Vorteil

Das Gesetz über die Insolvenzstatistik von 2011 hat nun tatsächlich erste Ergebnisse geliefert - außer dem nicht ganz unerheblichem Aufwand für die Verwalter und Ärger mit der Technik. Nämlich Details zu den Insolvenzverfahren die im Jahr 2012 eröffnet und bis 31.12.2016 beendet wurden.

Das statistische Bundesamt hat dazu am 28.03.2018 eine Pressemeldung veröffentlicht; außerdem gibt es eine 44seitige Veröffentlichung (die allerdings zu einen großen Teil aus Hinweisen und den Formularen besteht) und die Tabellen im Excel-Format.

Rund 17.000 im Jahr 2012 eröffnete Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Vier Jahre Laufzeit sind für ein ausgewachsenes Insolvenzverfahren nicht besonders viel - jedenfalls wenn es um Unternehmen geht; vermutlich sind kleinere bzw. einfachere Unternehmensinsolvenzen etwas überrepräsentiert. Interessant sind die Ergebnisse aber allemal.

Überrascht hat uns, dass nur 4,24% der Unternehmen erhalten wurden (beispielsweise im Rahmen einer übertragenden Sanierung) - das waren gerade mal 521 Unternehmen. Allerdings konnten hierdurch 11.560 Arbeitsplätze erhalten werden.

impulse-Karte Unternehmen sanierenKlar, nicht alle Unternehmen lassen sich retten und viel zu oft wird das Verfahren eröffnet, wenn wirklich gar nichts mehr zu machen ist und auch nur deshalb, weil eine Krankenkasse oder das Finanzamt den Antrag stellt. Aber wir hätten trotzdem mit einer deutliche höheren Rettungsquote gerechnet.

Und falls es sich noch nicht herumgesprochen hat: Wir sind auf den Verkauf von Unternehmen spezialisiert - auch aus der Insolvenz.

Interessant - wenn auch nicht überraschend - fanden wir weiter, dass an Insolvenzgläubiger insgesamt 319 Mio. € verteilt wurden und an absonderungsrechte Gläubiger 399 Mio. €. Während die Quote für Insolvenzgläubiger damit nur bei 2,6% lag, betrug sie einschließlich den befriedigten Absonderungsrechten immerhin 5,6%. Wenn man nur die Unternehmen betrachtet, lag die Quote für alle Gläubiger bei 4,1% und für die absonderungsberechtigten Gläubiger bei 8,9%.

Was bedeutet das? Absonderungsrechte sind bestimmte Sicherungsrechte (§§ 50 InsO ff.). Klassiker sind Sicherungsübereignungen, Forderungsabtretungen und das Vermieterpfandrecht. Insbesondere Banken stehen also weniger schlecht da, als die anderen Gläubiger. Oder wie Bertold Brecht schon Macheath sagen ließ:

"Was ist ein Einbruch in eine Bank gegen die Gründung einer Bank?"

Mein ganz persönlicher Tipp: machen Sie Geschäfte vornehmlich mit Unternehmen aus den Branchen "Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (Deckungsquote im weiteren Sinne 43,2%), "Finanzdientleistungen" und "Beteiligungsgesellschaften" (jeweils 42,0%) sowie "Herstellung von Möbeln" (40,7%) - nicht zu verwechseln mit Unternehmen aus der Branche "Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- u. Korkwaren (ohne Möbel)" - da liegt die Quote nämlich nur bei 25,9%.


Polizei in Washington, DC

Matthias Müller steht (erst) mit einem Fuß im Gefängnis

VW-Chef Matthias Müller hat dem Spiegel ein Interview gegeben. Darin hat er sein Millionengehalt gegen Kritik verteidigt. Es gebe zwei Gründe für so eine hohe Vergütung. Nämlich die Relevanz des Unternehmens für die Volkswirtschaft sowie das mit dem Posten verbundene Risiko. Als Chef "steht man immer mit einem Fuß im Gefängnis", sagt Müller. Er denke, dass die Vorstandsgehälter "angesichts dieser Verantwortung gerechtfertigt sind" (Spiegel 13/2018).

Sicher, der Job von Herrn Müller ist nicht einfach und vermutlich arbeitet er auch mehr als die an sich bei VW geltenden 35 Stunden pro Woche.

Und wer den Unternehmenswert gemessen an der Marktkapitalisierung in einer – gelinde gesagt – nicht gerade einfachen Situation um rd. 9 Mrd. € (+13,5%) erhöht, der soll auch am wirtschaftlichen Erfolg teilhaben. Und verglichen mit dem erreichten Wertzuwachs ist eine Vergütung von 10 Mio € (+40% zum Vorjahr) im Jahr nicht zu hoch (lassen wir die negativen externen Effekte des Handelns von VW für die Gesellschaft hier einmal beiseite).

Trotzdem taugen die Argumente von Herrn Müller nicht.

Klar hat Herr Müller Verantwortung – aber wofür? Herr Müller lässt Autos zusammenschrauben. Er ist nicht etwa Geburtshelfer, Arzt, Krankenpfleger, Rettungssanitäter, Feuerwehrmann, Lehrer oder tut sonst irgendetwas das Menschen hilft. Gäbe es keine Autos aus dem VW Konzern mehr, wäre das sicher zu verschmerzen – Beschäftigungseffekte hin- oder her. Wir sollen hier den Blick für Wertigkeiten nicht verlieren, auch wenn Herr Müller sich für besonders wichtig hält

Und die Sache mit dem Risiko? Das trägt jeder Geschäftsführer in ganz ähnlicher Weise. Wer als Unternehmenslenker gegen die fast unübersehbaren Regeln aus dutzenden von Gesetzen verstößt bzw. solche Verstöße nicht verhindert, dem droht Geld- oder Freiheitsstrafe (in unserer Serie zu Compliance hatten wir die Basics dargestellt dargestellt).

Aber es wird ja nicht alles so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Trösten mag Herrn Müller vielleicht der Beschluss des OLG München vom 23.9.2014 in der Sache 3 Ws 599, 600/14.

W war Geschäftsführer in einem Unternehmen F und gleichzeitig Aufsichtsrat bei einem anderen Unternehmen C. Die Staatsanwaltschaft hielt das Unternehmen F für die „faktischen Konzernmutter“, weil es an C mit rd. 76% beteiligt war. Sie warf W vor, dass er seine konzernrechtliche Aufsichtspflicht gegenüber dem Beteiligungsrunternehmen verletzt habe, weil er nicht verhindert hat, dass dort ein rechtswidriges Lohnsplittingmodell fortgeführt wird.

Die Staatsanwaltschaft hat Anklage gegen insgesamt sieben Manager erhoben sowie unter anderem gegen den Nebenbeteiligten W. Das Landgericht hatte die Anklage gegen die Hauptangeklagten zugelassen, nicht aber gegen W.

Damit war die Staatsanwaltschaft nicht einverstanden und legte sofortige Beschwerde gegen die Einstellung ein. Das dann zuständige OLG hat diese im Ergebnis zurückgewiesen.

Dabei hat es festgestellt, dass für den Umfang der Aufsichtspflicht im Sinne des § 130 OWiG die tatsächlichen Verhältnisse im Konzern maßgeblich sind, weshalb auf die tatsächliche Einflussnahme der Konzernmutter auf die Tochtergesellschaft abzustellen ist.

Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer „faktischen“ Konzernstruktur würden sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen nicht ergeben. Dafür genüge weder die tatsächlich gegebene Beteiligung im angeklagten Tatzeitraum noch die vorliegend gegebene „personelle Verflechtung“.

Der Unterschied zwischen dem Geschäftsführer einer mittelständischen GmbH und Herrn Müller übrigens, dass ersterer sich keine hochspezialisierte Compliance-Abteilung leisten kann und mit den komplizierten Fragen alleine dasteht, wenn es sich nicht extern beraten lässt.


Schlösser an einer Brücke

Was lernen wir von Prof. Krause?

Das Amtsgericht Potsdam hat gegen den früheren Bundesverkehrsminister Prof. Dr. Günther Krause einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe in Höhe von 5.400,00 € erlassen. Den Strafbefehl hat Krause sofort angenommen – das war eine gute Entscheidung, denn damit ist er nach meiner Einschätzung recht gut davon gekommen. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen Günther Krause Anklage in drei Fällen erhoben.

  • Erstens: Insolvenzverschleppung, also das zu späte Stellen des Insolvenzantrags.
  • Zweitens: Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung.
  • Drittens: Bankrott.

Das Gesetz sieht für die einzelnen Tatbestände Höchststrafen von je fünf bzw. drei Jahren Gefängnis vor. Wer es nachlesen will: geregelt sind die Delikte in §§ 15a InsO, 266a StGB und 283 StGB.

Krauses ehemalige Firma „Information–Beratung–Projektentwicklung GmbH“ mit Sitz in Brandenburg/Havel hatte angeblich eine Methode erfunden, mit der er aus Hausmüll Rohöl und aus alten Autoreifen Carbon produzieren wollte. So richtig scheint das aber nicht geklappt zu haben.

Nach Anträgen auf Insolvenzeröffnung vom 13.11.2015, 15.02.2016, 16.03.2016 und 05.04.2016 hat das Amtsgericht Potsdam das Insolvenzverfahren über das Unternehmen eröffnet (Aktenzeichen 35 IN 642/15). Krause selbst gibt einem ausgefallenen Großauftrag die Schuld.

Der nun verhängte Strafe setzt sich aus 180 Tagessätzen zu je 30 € zusammen. Damit gilt Krause als vorbestraft, aber das dürfte ihn nicht sonderlich interessieren, denn er wurde im Zusammenhang mit der Insolvenz seiner „Aufbau Invest GmbH“ schon einmal zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

Gesetzlich möglich sind 5 bis 360 Tagessätze, bei Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 StGB bis 720 Tagessätze; ein Tagessatz entspricht einem Dreißigstel des monatliches Nettoeinkommens, wobei noch bestimmte Belastungen abgezogen werden. Wesentlich mehr als dem pfändungsfreien Betrag dürfte Herrn Krause also nicht zur Verfügung stehen. So gesehen sind 5.400,00 € auch nicht ganz wenig.

Was lernen wir aus dem Fall?

  • In Insolvenzverfahren gehen die Akten automatisch vom Insolvenzgericht an die Staatsanwaltschaft - dafür gibt es die Mitteilungen in Zivilsachen, liebevoll MiZi genannt. Die Sozialversicherungsträger liefern die Informationen zu und der Staatsanwalt kann ohne allzu viel Mühe eine schöne Anlage machen.
  • Wenn eine Gesellschaft in eine wirtschaftliche Schieflage gerät, muss der Geschäftsführer schnell und richtig agieren. Fehler führen hier fast zwangsläufig dazu, dass man sich mit dem Insolvenzverwalter und der Staatsanwaltschaft herumschlagen muss.
  • Gute anwaltliche Beratung ist wichtig. Besser aber bevor das Kind im Brunnen liegt.
  • "Der Dumme macht einen Fehler zweimal; der Kluge lernt daraus" - obwohl: "Du kannst nicht zweimal den gleichen Fehler machen, Beim zweiten Mal ist es nämlich kein Fehler mehr, sondern eine Entscheidung."


Präsentation Controlling

Controlling für Anwälte

Alle wissen es, keiner macht es: Controlling.

Dabei ist uns natürlich allen klar, dass wir unsere Zahlen im Griff haben müssen. Es ist sicher kein Zufall, dass bei mir in den letzten Jahren die Mandante zur Sanierung von Anwaltskanzleien in schwierigen Situationen deutlich zugenommen haben.

Am Wochenende hatte ich Gelegenheit, jungen Kolleginnen und Kollegen auf dem 48. Forum "Start in den Anwaltsberuf" zu erklären, warum Controlling schön, reich und berühmt macht.

Hier finden Sie die Präsentation dazu: Wirtschaftliche Kanzleiführung – Controlling für Einsteiger

Übrigens gibt es dazu auch ein Tagesseminar, das ich regelmäßig ein- zweimal im Jahr für die Anwaltakademie mache.

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Laul Goodman - Lawyers ...

Rechtsanwälte und Geistliche

Die Polizei schrieb mir. Der Dienststelle liege ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft vor. Ich soll als Zeuge vernommen werden zum Inhalt eines Beratungsgespräches das vor fast drei Jahren stattgefunden hat.

Nun haben Rechtsanwälte - was eigentlich auch bei Staatsanwaltschaft und Polizei bekannt sein sollte - ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Im § 53 der Strafprozessordnung (StPO) heißt es:

Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt [...] Rechtsanwälte [...] über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist.

Dieses Recht korrespondiert mit § 203 des Strafgesetzbuchs (StGB), in dem es heißt:

Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als [...] Rechtsanwalt [...] anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Keine Regel ohne Ausnahme und die gibt es hier über den Umweg des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB).

Das rechtfertigt die Anzeige geplanter schwerer Straftaten wie Mord oder Totschlag, Völkermord oder erpresserischem Menschenraub, deren Nichtanzeige in §§ 138, 139 StGB unter Strafe gestellt und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist.

Bis auf diese Ausnahme sind gleichermaßen anvertraute und sonst bekanntgewordene Tatsachen aus dem Mandatsverhältnis geschützt.

Anvertraut sind - grob gesagt - Tatsachen, bei denen der andere davon ausging, dass diese vertraulich bleiben. Bekanntgewordene Tatsachen sind solche, die der Anwalt vom Beschuldigten oder einem Dritten erfahren hat ohne dass diese ihm "anvertraut" wurden. Im Ergebnis sich damit auch Informationen geschützt, die der Rechtsanwalt beispielsweise im Rahmen seiner Tätigkeit von Dritten bekommen hat - auch die Tatsache, dass ein Mandatsverhältnis besteht, fällt unter das Zeugnisverweigerungsrecht.

Das Zeugnisverweigerungsrecht wird flankiert von einem Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 StPO für schriftliche Mitteilungen zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten, Aufzeichnungen des Anwalts und sonstige Sachen (jedenfalls solange diese Gegenstände im Gewahrsam des Rechtsanwalts sind).

Daneben gibt es bei Berufsgeheimnisträgern weitere Einschränkungen für die Ermittlungsbehörden.

Besser geschützt sind Geheimnisse nur, die Sie einem Geistlichen in dessen Eigenschaft als Seelsorger anvertrauen (§ 139 Abs. 2 StGB) - aber wer will sich schon nur auf höhere Mächte verlassen, wenn er gegen die Staatsgewalt kämpfen muss? Nur Anwälte können eben was Anwälte können.

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Anwälte.


Beelitzer Heilstätten

Wie Sie ermitteln, ob eine GmbH zahlungsunfähig ist

Im Moment wird in der insolvenzrechtlichen „Szene“ ziemlich ausführlich über ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 19. Dezember 2017 berichtet (II ZR 88/16), in dem es um die Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH geht.

Ich verstehe diese Aufregung nicht ganz, denn eigentlich ist das doch – Entschuldigung! - kalter Kaffee.

Hintergrund war ein klassischer Fall der Geschäftsführerhaftung nach § 64 GmbHG. In diesem heißt es

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.

Der Insolvenzverwalter verlangte Ersatz für Zahlungen, die im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag veranlasst worden waren und begründete dies damit, die Gesellschaft sei schon ein Jahr vor der Antragstellung zahlungsunfähig gewesen.

Der Knackpunkt war also, ob die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zum Zeitpunkt als die Zahlungen vorgenommen wurden bereits eingetreten war. Die Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO wie folgt definiert:

Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

Die Zahlungsunfähgkeit („nichts geht mehr“) wird von der Zahlungsstockung ("es ist vorübergehend etwas knapp") abgegrenzt. Nur eine Zahlungsstockung und noch keine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die vorhandenen flüssigen Mittel ausreichen, um wenigstens 90% der fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen und die Deckungslücke in den kommenden drei Wochen geschlossen werden kann.

Bislang hatte noch keiner der für zivilrechtliche Fragen zuständigen Senate des BGH entschieden, ob nur die innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel auf der Aktivseite zu berücksichtigen sind, oder auch die innerhalb von drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (Passiva II) auf der Passivseite.

Keine Panik - wir kümmern uns.Ein Beispiel:

Der aktuelle Liquiditätsbestand beträgt 1.000 T€, dem stehen fällige Verbindlichkeiten in Höhe von 1.050 T€ gegenüber. Wenn innerhalb von 21 Tagen weitere liquide Mittel (Aktiva II) realisiert werden können von 300 T€ ergibt der Vergleich zwischen geplanter Liquidität in drei Wochen und aktuell fälligen Verbindlich keine Deckungslücke mehr – die Liquidität übersteigt die Verbindlichkeiten.
Aber was bringt diese Betrachtung, wenn im gleichen Zeitraum weitere Verbindlichkeiten von 400 T€ fällig werden (Passiva II)? Richtig gar nichts, denn dann ist nichts gewonnen und die Deckungslücke hat sich sogar noch erhöht.

Das hat auch der BGH so gesehen und geurteilt:

Bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO anhand einer Liquiditätsbilanz sind auch die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) einzubeziehen.

Es ist also nicht ausreichend, dass die am Stichtag bestehende Lücke durch die in den kommenden drei Wochen flüssig zu machenden Mittel geschlossen werden kann. Die Vorschau muss vielmehr zeigen, dass im drei-Wochen-Zeitraum die Lücke auch unter Berücksichtigung der neu fällig werdenden Verbindlichkeiten vollständig geschlossen werden kann.

Weil das bislang nicht entschieden worden war, gab es über diesen Punkt einen Streit in der juristischen Fachliteratur - obwohl der für Strafsenat zuständige Teil des Bundesgerichtshofs diese Frage in einem Urteil vom 21.8.2013, 1 StR 665/12, schon genau so beantwortet hatte wie die Kollegen von der Zivilrechtsabteilung jetzt. Und da sage noch mal einer, „zwei Juristen, drei Meinungen“.

Auch wenn der BGH diese Frage noch nicht ausdrücklich entschieden hat, sagt doch der gesunde Menschenverstand, dass es gar nicht anders sein kann. Auch die Beratungspraxis (jedenfalls meine) hat das in den vergangenen Jahren schon so gehandhabt - allein schon, um auf der sichern Seite zu sein, schließlich geht es für den Geschäftsführer um Strafbarkeit und seine wirtschaftliche Existenz.

Apropos: Kennen Sie unsere Infografik zur Prüfung der Insolvenzantragspflicht?

Infografik: Prüfungsschema Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähgkeit


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