Das Amtsgericht Potsdam hat gegen den früheren Bundesverkehrsminister Prof. Dr. Günther Krause einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe in Höhe von 5.400,00 € erlassen. Den Strafbefehl hat Krause sofort angenommen – das war eine gute Entscheidung, denn damit ist er nach meiner Einschätzung recht gut davon gekommen. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen Günther Krause Anklage in drei Fällen erhoben.

  • Erstens: Insolvenzverschleppung, also das zu späte Stellen des Insolvenzantrags.
  • Zweitens: Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung.
  • Drittens: Bankrott.

Das Gesetz sieht für die einzelnen Tatbestände Höchststrafen von je fünf bzw. drei Jahren Gefängnis vor. Wer es nachlesen will: geregelt sind die Delikte in §§ 15a InsO, 266a StGB und 283 StGB.

Krauses ehemalige Firma „Information–Beratung–Projektentwicklung GmbH“ mit Sitz in Brandenburg/Havel hatte angeblich eine Methode erfunden, mit der er aus Hausmüll Rohöl und aus alten Autoreifen Carbon produzieren wollte. So richtig scheint das aber nicht geklappt zu haben.

Nach Anträgen auf Insolvenzeröffnung vom 13.11.2015, 15.02.2016, 16.03.2016 und 05.04.2016 hat das Amtsgericht Potsdam das Insolvenzverfahren über das Unternehmen eröffnet (Aktenzeichen 35 IN 642/15). Krause selbst gibt einem ausgefallenen Großauftrag die Schuld.

Der nun verhängte Strafe setzt sich aus 180 Tagessätzen zu je 30 € zusammen. Damit gilt Krause als vorbestraft, aber das dürfte ihn nicht sonderlich interessieren, denn er wurde im Zusammenhang mit der Insolvenz seiner „Aufbau Invest GmbH“ schon einmal zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

Gesetzlich möglich sind 5 bis 360 Tagessätze, bei Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 StGB bis 720 Tagessätze; ein Tagessatz entspricht einem Dreißigstel des monatliches Nettoeinkommens, wobei noch bestimmte Belastungen abgezogen werden. Wesentlich mehr als dem pfändungsfreien Betrag dürfte Herrn Krause also nicht zur Verfügung stehen. So gesehen sind 5.400,00 € auch nicht ganz wenig.

Was lernen wir aus dem Fall?

  • In Insolvenzverfahren gehen die Akten automatisch vom Insolvenzgericht an die Staatsanwaltschaft – dafür gibt es die Mitteilungen in Zivilsachen, liebevoll MiZi genannt. Die Sozialversicherungsträger liefern die Informationen zu und der Staatsanwalt kann ohne allzu viel Mühe eine schöne Anlage machen.
  • Wenn eine Gesellschaft in eine wirtschaftliche Schieflage gerät, muss der Geschäftsführer schnell und richtig agieren. Fehler führen hier fast zwangsläufig dazu, dass man sich mit dem Insolvenzverwalter und der Staatsanwaltschaft herumschlagen muss.
  • Gute anwaltliche Beratung ist wichtig. Besser aber bevor das Kind im Brunnen liegt.
  • „Der Dumme macht einen Fehler zweimal; der Kluge lernt daraus“ – obwohl: „Du kannst nicht zweimal den gleichen Fehler machen, Beim zweiten Mal ist es nämlich kein Fehler mehr, sondern eine Entscheidung.“