Jeder Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kennt das Thema: Ist er sozialversicherungspflichtig oder nicht.

Diese Frage ist deshalb wichtig, weil sie darüber entscheidet, ob die GmbH vom Gehalt des Geschäftsführers neben der Lohnsteuer auch Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und zusätzlich auch Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherung zahlen muss. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zusammen können bis zu 40 % des Geschäftsführergehalts ausmachen.

Nach der Rechtsprechung ist entscheidend, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner Beteiligung einen so entscheidenden Einfluss auf die GmbH nimmt, dass er letztlich alleine entscheiden kann. Ist dies der Fall, ist er nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren und damit nicht sozialversicherungspflichtig.

In zwei neuen Entscheidungen hat das Bundessozialgericht (BSG) seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt und entsprechende Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt (Urteile vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R). Dies ergibt aus einer Pressemeldung des Gerichts – die Urteile selbst sind noch nicht veröffentlicht.

Geschäftsführer einer GmbH, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind (sog Fremdgeschäftsführer), sind ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.

Ein in diesem Sinne entscheidender Einfluss ist regelmäßig dann gegeben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält, also Mehrheitsgesellschafter ist. In diesem Fall besteht keine Sozialversicherungspflicht.

Auch wenn der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter ist, soll er nach der Rechtsprechung in den folgenden zwei Fällen nicht sozialversicherungspflichtig sein, in denen er Entscheidungen verhindern kann:

  • Wenn er exakt 50 % der Anteile hält und
  • Wenn er zwar weniger als 50 % der Anteile hält, aber aufgrund ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag über eine umfassende („echte“/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, aufgrund derer er ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann.

An diesen Vorgaben sollen weder Stimmbindungsabreden noch Angebot zum künftigen Erwerb weitere Anteile etwas Ändern.

In beiden Fällen betonte das Bundessozialgericht, dass es nicht darauf ankomme, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse habe und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten, eingeräumt würden.

Entscheidend sei vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

Gegebenenfalls sollten Sie die bestehende Konstruktion überprüfen.

 

Nachtrag
Mittlerweile sind die Urteile veröffentlicht:
B 12 KR 13/17 R
B 12 R 5/16 R