Zwei Fundstücke aus aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs:

„Der Kläger ist seit Dezember 2006 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er befindet sich seit dem 19. Juli 2013 aufgrund eines Unterbringungsbefehls (§ 126a StPO) des Amtsgerichts R. im Bezirkskrankenhaus S.

[…] Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Kläger am 17. Juli 2013 seine Mutter erstochen, war aber bei Begehung der Tat infolge einer krankhaften seelischen Störung nicht in der Lage, nach seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln.“

(Beschluss des Senats für Anwaltssachen vom 20.5.2015 AnwZ (Brfg) 3/15)

Und:

„Am 30. August 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH eröffnet und M. zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Verwalter richtete ein Insolvenzverfahrenssonderkonto als Hinterlegungskonto ein und zog auf diesem Konto Gelder für die Masse ein.

Von diesem Hinterlegungskonto überwies er über ein Zwischenkonto Gelder auf ein eigenes als Anderkonto eingerichtetes Festgeldpoolkonto, auf dem er Gelder aus verschiedenen Insolvenzmassen sammelte. Von diesem Poolkonto vereinnahmte er Gelder für sich oder für von ihm beherrschte Gesellschaften.

In der Zeit vom 15. Oktober 2002 bis zum 30. Mai 2005 überwies der Verwalter in fünfzehn unterschiedlichen Teilbeträgen insgesamt 1.765.928,39 € auf das Poolkonto.“

(Urteil des IX. Zivilsenats vom 25.6.2015 IX ZR 142/13; zwecks besserer Lesbarkeit gekürzt)

Ich bin noch nicht ganz sicher, welcher der beiden Fälle mir mehr Unbehagen bereitet.