BAG zum Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch Insolvenzplan

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich im Urteil 6 AZR 907/11 vom 12.09.2013 mit einer praktisch relevanten Frage des Insolvenzrechts beschäftigt, nämlich damit, was mit den Insolvenzforderungen passiert, die bei Bestätigung des Insolvenzplans nicht bekannt waren.

Allerdings hat es sich im Ergebnis um genau diese Frage "herumgemogelt", auch wenn es in der Pressemeldung des BAG heißt:Read more


Impulse Netzwerktreffen bei der „Rügenwalder Mühle“

Leider erkennt man den weißen Fleck in der Bildmitte nicht - es ist eine weiße Papiertüte mit gelbem Impulse-Logo.

Diese steht auf dem Foto ganz in der Nähe der "Rügenwalder Mühle" in Bad Zwischenahn, wo wir heute die Freude hatten, an einem Impulse-Netzwerktreffen teilzunehmen.Read more


Ab 2014 19% Liquidität futsch

Für die meisten Freiberufler ist klar, dass sie auf ihr Honorar erst dann Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, wenn das Geld auf dem Konto ist.

Gesetzestechnisch handelt es sich bei dieser "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten" allerdings um eine genehmigungspflichtige Ausnahme ("... kann auf Antrag gestatten ..."). Die Anwendungsfälle benennt § 20 UStG im Einzelnen.Read more


„Leistungsfähige kommerzielle Fachsoftware“ (XJustiz)

Aus einem Brief des Herrn OLG-Präsidenten:

"Wird statt einer hierfür geeigneten kommerziellen Fachsoftware die Möglichkeit zur direkten Datenübermittlung an das statistische Landesamt [...] genutzt, müssen die Angaben zur Vollzähligkeitsprüfung zwingend im XJustiz-Datenformat an die jeweiligen Insolvenzgerichte übermittelt werden.

[...] 

Da durch die Justiz auch an anderer Stelle bisher kein Programm zur Generierung eines XJustiz-konformen Datensatzes zur Verfügung gestellt wird, bleibt den betroffenen Insolvenzverwaltern nach Bekanntwerden der Erfordernisse nur noch die Möglichkeit, eine entsprechend leistungsfähige Fachsoftware zu beschaffen." 

Ach so: egal wie man es anstellt, man muss in die Tasche greifen.

Meine ganz persönliche Meinung ist, dass die Justiz das vielleicht auch besser hätte lösen können.


Fehlüberweisung auf falsches (Insolvenz)Konto – Geld futsch?

Ich sitze im Zug, das Telefon klingelt. Dran ist der (verständlicherweise) aufgeregte Mandant.

Sein Unternehmen war in einer ernsten Krise. Vor ein paar Monaten haben wir den Geschäftsbetrieb auf eine neue Gesellschaft übertragen und die alte wie geplant in die Insolvenz geschickt. Alle Arbeitsplätze konnten erhalten werden, die Lieferanten, Kunden und sogar die Banken sind an Bord geblieben. Auch anfechtungsrechtlich hatten wir alles in trockene Tücher gepackt, so dass es auch keinen Ärger mit dem Insolvenzverwalter gab. Der Mandant war rundum glücklich.

Nun hat ein großer Kunde eine neue Rechnung auf das Konto der alten Firma überwiesen - trotz unübersehbar riesengroßem Hinweis auf der Rechnung. Das kommt leider in solchen Situationen immer wieder vor.

der Insolvenzverwalter weigert sich, den Betrag zurückzuzahlen oder an die neue Gesellschaft weiterzuleiten. Klar, muss ja alles sorgfältig geprüft werden.

Für den Kunden bedeutet das, dass er seine Verpflichtung aus dem Vertrag gegenüber der neuen Firma nicht erfüllt hat (§ 362 BGB) - er muss also noch einmal zahlen, was der Stimmung nicht gerade zuträglich ist.

Und dann? Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden: nämlich ob die Fehlüberweisung auf das Anderkonto des Insolvenzverwalters erfolgt ist oder auf ein Altkonto der Schuldnerin.

Abonnieren SIe kostenlos unseren NewsletterWenn auf das Anderkonto überwiesen wurde, sieht es ganz gut aus. Hierzu schreibt der Bundesgerichtshof: "Zahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder Treuhänder eingerichteten Anderkonto eingehen, fallen weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse, sondern stehen ausschließlich dem Anwalt zu." (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 192/07). Das bedeutet, dass sich der Bereicherungsanspruch direkt gegen den Anwalt richtet und eine etwaige Masseunzulänglichkeit keine Rolle spielt.

Für Fehlüberweisungen auf das Altkonto (also den Regelfall) bestimmt allerdings § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO, dass es sich um eine Masseverbindlichkeit handelt. Sind die vorrangigen Verbindlichkeiten nicht gedeckt, darf der Verwalter also nicht auszahlen, weil er sich an die Reihenfolge des § 209 InsO zu halten hat.

Aber mit etwas Glück gibt es auch hier einen Ausweg.


Rechtsberatungsmarkt Groß -> Regional

Das Handelsblatt berichtet über die alljährliche Top-50-Liste des JUVE Verlags.

Auf den ersten Blick keine Überraschungen. Der Trend - wie seit Jahren - die großen Kanzleien wachsen (deutlich) schneller als die kleinen und legen auch beim Umsatz überdurchschnittlich zu.  Soweit so bekannt.

Interessant ist aber folgendes Zitat:

"Laut Juve-Chefredakteur Jörn Poppelbaum verlagert sich die juristische Beratung allerdings zunehmend auch von den Großkanzleien hin zu Sozietäten mit regionalem Fokus."

Das ist gut.


Zügige Mandatsbearbeitung (durch Nichtanwälte)

Gerade habe ich gelesen, dass der rheinland-pfälzische Sozialminister im Haushalt mehr Geld für die Beratung überschuldeter Menschen bereitstellen will.

Das ist gut, hätte der Dame mit der ich heute telefoniert habe, aber auch nicht geholfen.

Sie sei ratlos, erzählte sie mir, denn sie habe vor acht Monaten einen Anwalt damit beauftragt, einen Insolvenzantrag für sie zu stellen. Und obwohl sie die Rechnung bezahlt und schon mehrfach nachgefragt habe, sei noch immer nichts passiert. Wohlgemerkt, es geht um ein Regelverfahren mit 10 Gläubigern, bei dem kein Schuldenbereinigungsversuch erforderlich ist.Read more


Nino-Hochbau

BGH zur Kündigung von Lebensversicherungen (und Alternativen)

Der Bundesgerichtshof hat gestern, am 11.09.2013, in zwei Urteilen über die Berechnung des Rückkaufswerts von Lebensversicherungen nach erfolgter Kündigung entschieden (Urteile IV ZR 17/13 und IV ZR 114/13, Pressemeldung des BGH).

Es ging dabei um zwei Fälle, in denen die Lebensversicherungen im Jahr 2004 abgeschlossen und 2009 gekündigt worden waren.Read more


Nachhilfe in Insolvenzanfechtung

Die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) ist das Bordwerkzeug des Insolvenzverwalters, mit der er Vermögensverschiebungen zu Lasten der Masse korrigieren kann.

Mit der Anfechtung die im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 119 ff. steht, hat sie bis auf den Namen nichts gemein.

Während es bei der Anfechtung nach BGB nur um Willenserklärungen geht und diese durch die Anfechtung rückwirkend unwirksam werden, geht es bei der Insolvenzanfechtung "nur" darum, irgendeine Handlung im Ergebnis wieder rückgängig zu machen. Unter dem Strich also ein normaler Anspruch, den der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes geltend macht.

Diese Unterschiede haben sich aber noch nicht bei allen Kollegen herumgesprochen.Read more


Train-the-Trainer? Kommt mir gerade recht.

Derzeit bereite ich die Präsentation und die Seminarunterlagen für mein Seminar Werkzeuge zur effizienten Kanzleiorganisation vor, das ich am 20.09.2013 in Münster halten werde.

Und natürlich bin ich noch lange nicht so weit gekommen, wie ich wollte - Organisation und Zeitmanagement hin oder her.

Das ist deswegen blöde, weil mich die Anwaltakademie (wie alle anderen Referenten) für Freitag und Samstag zu einem Train-the-Trainer-Seminar nach Leipzig eingeladen hat, wo ein echter Präsentationsprofi Tipps geben wird.Read more


Vermögensberater in Vermögensverfall

Das schafft Vertrauen:

"Mit Schreiben vom 04.09.2013 stellte Herr Ignaz Wrobel, handelnd unter Ignaz Wrobel Vermögensberatung, beim zuständigen Amtsgericht Münster Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen."

(Aus einem Schreiben des Insolvenzverwalters, Namen, Daten etc. natürlich geändert)


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