Mit der Anfechtung der Rückgewähr von „Gesellschafterdarlehen“ haben wir uns schön häufiger befasst. Diese findet ihre Rechtsgrundlage seit November 2008 in § 135 InsO. Dort heißt es (gekürzt):

Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung

  1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
  2. Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

Am 30.04.2015 hat sich der Bundesgerichtshof erneut mit dem Thema Rückzahlungen eines Gesellschafterdarlehens befasst (BGH, Beschluss v. 30.4.2015, IX ZR 196/13).

Hintergrund war eine typische Fallkonstellation: Eine später insolvente GmbH hatte an ihren Alleingesellschafter innerhalb der Jahresfrist vor der Stellung des Insolvenzantrags ein von ihm gewährtes Darlehen zurückgezahlt und außerdem Verbindlichkeiten aus einem normalen Kontokorrentkredit bei der Bank getilgt, für den sich der Gesellschafter verbürgt hatte.  Eine Krise der Gesellschaft bestand zu diesem Zeitpunkt nicht.

Der Insolvenzverwalter der GmbH hat sämtliche Zahlungen unter Berufung auf § 135 InsO angefochten und den Gesellschafter aufgefordert, sowohl die erhaltene Darlehensraten an ihn zu zahlen als auch die den Betrag, den die GmbH an die Bank gezahlt hatte.

Zu recht, wie der BGH nun urteilte. Es hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass Zahlungen innerhalb des letzten Jahres vor Insolvenzantragstellung, die der Rückführung von Gesellschafterdarlehen dienten oder dazu führten, dass Gesellschaftersicherheiten frei wurden, anfechtbar sind – und zwar unabhängig davon, ob sich die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt in einer „Krise“ befand der gar Insolvenzgründe vorlagen.

Erstmals nach der Gesetzesänderung durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ bestätigt der BGH damit ausdrücklich, dass das Merkmal der „Krise“ bei der Insolvenzanfechtung von Gesellschafterdarlehen nach § 135 InsO nicht mehr relevant ist.

Letztlich haftet der Gesellschafter so „durch die Hintertür“, was im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft zu erheblichen Problemen im Privatbereich des Gesellschafters führen kann, wenn der Insolvenzverwalter entsprechende Ansprüche geltend macht. Dieses Risiko muss auf jeden Fall in die Überlegungen einbezogen werden, bevor ein Insolvenzantrag gestellt wird.