Die Wirtschaft lamentiert flächendeckend (und nicht ganz unberechtigt) über die ausufernde Insolvenzanfechtung, im Fernsehen gibt es als Doku bezeichnete Geschichten über gierige Insolvenzverwalter und gutmütige Unternehmer und der Bundesgerichtshof macht ein Urteil das die ganze Diskussion ad absurdum zu führen scheint.

Es ging um eine Rechnung in Höhe von 1.218,27 € die seit Juni 2009 fällig war. Nachdem eine Mahnung erfolglos geblieben war, landete die Forderung bei einem Inkassodienst. Im August 2010 zahlte der Schuldner nach Mahnungen des Inkassounternehmens dann endlich zwei Raten a 500,00 €.

Knackpunkt ist hier die Kenntnis des Leistungsempfängers von der Zahlungsunfähigkeit. Grundsätzlich reicht es für die Anfechtung aus, wenn der Leistungsempfänger Indiztatsachen von solcher Beweiskraft kennt, dass sich daraus eine Zahlungseinstellung eindeutig ergibt.

Der BGH meint, dass auch dann, wenn der Schuldner auf eine relativ geringfügige Forderung erst aufgrund mehrerer Mahnungen nach über einem Jahr zwei Raten zahlt und selbst dabei die Forderung nicht vollständig tilgt, der Gläubiger allein hieraus nicht auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen muss. Am Ende verneint er eine Anfechtung sowohl nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 InsO als auch nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO.

Na ja, das kann man sicher auch anders sehen. Lesenswert ist das Urteil aber trotzdem, denn der BGH macht sich recht viel Mühe und zeichnet in seiner Entscheidung die Linien der Rechtsprechung zur Kenntnis des Leistungsempfängers von der Zahlungsunfähigkeit nach. Fast eine Art Anleitung, was man alles nicht tun darf.

BGH, Urteil vom 30.04.2015, IX ZR 149/14

Nachtrag I: im Insolvenzblog kommentiert Stefan Lodyga, Leiter der Vollstreckungs- und Insolvenzabteilung der pronovaBKK die Entscheidung.

Nachtrag II: Mittlerweile ist das Anfechtungsrecht geändert.