Für die meisten Freiberufler ist klar, dass sie auf ihr Honorar erst dann Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, wenn das Geld auf dem Konto ist.

Gesetzestechnisch handelt es sich bei dieser „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ allerdings um eine genehmigungspflichtige Ausnahme („… kann auf Antrag gestatten …“). Die Anwendungsfälle benennt § 20 UStG im Einzelnen.

Dazu zählt alternativ, dass der Steuerpflichtige „von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist“ sowie dass die „Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes“ stammen.

Die Finanzverwaltung vertritt nun, gestützt auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 22. Juli 2010 V R 4/09), die Auffassung, dass Angehörige eines freien Berufs die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten nicht mehr wählen dürfen, wenn sie freiwillig Bücher führen und die Umsatzgrenze von 500.000 € p.a. überschritten wird (BMF-Schreiben vom 31. Juli 2013 – IV D 2 – S 7368/10/10002 (BStBl 2013 I S. 964).

Es kommt damit also nicht mehr auf die gesetzliche Verpflichtung aus § 148 AO an, sondern auf das tatsächliche Vorhandensein einer Buchführung. Bei Übersteigen der Umsatzgrenze wird die Finanzverwaltung die Genehmigung mit Wirkung ab 2014 widerrufen, das Honorar ist damit ab Stellung der Rechnung der Umsatzsteuer zu unterwerfen („Versteuerung nach vereinbarten Entgelten“).

Ich nehme das zum Anlass um (wieder einmal) eindringlich für die Einführung eines Mahnwesens und Instrumente zur Liquiditätssteuerung zu werben. Vielleicht haben Sie ja Lust, auf dem Seminar, das ich am 22.11.2013 für die Anwaltakademie mache, mit mir gemeinsam darüber zu diskutieren.