Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich im Urteil 6 AZR 907/11 vom 12.09.2013 mit einer praktisch relevanten Frage des Insolvenzrechts beschäftigt, nämlich damit, was mit den Insolvenzforderungen passiert, die bei Bestätigung des Insolvenzplans nicht bekannt waren.

Allerdings hat es sich im Ergebnis um genau diese Frage „herumgemogelt“, auch wenn es in der Pressemeldung des BAG heißt:

„Nachzügler“ sind mit Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans unbekannt waren, grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die Insolvenzordnung sieht nicht vor, dass Ansprüche, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden, nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gegen den Insolvenzschuldner geltend gemacht werden können.

Im entschiedenen Fall enthielt der vom Insolvenzgericht rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan (wie üblich) einen Ausschluss unangemeldeter Forderungen. Das Insolvenzverfahren wurde im November 2009 aufgehoben. Der Kläger nahm die Beklagte mit seiner Anfang Januar 2011 zugestellten Klage auf höhere Vergütung in Anspruch. Die Forderungen waren zuvor nicht rechtskräftig festgestellt worden.

Die Vorinstanzen haben die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen, weil sie die Ausschlussklausel im Insolvenzplan für wirksam hielten. Auch das BAG hat die Revision zurückgewiesen, dies allerdings darauf gestützt, dass die Forderung bereits deshalb nicht durchgesetzt werden könne, weil sie nicht zur Tabelle festgestellt worden war und das Insolvenzgericht auch keine Entscheidung über das Stimmrecht oder über die vorläufige Berücksichtigung der Forderung nach § 256 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO getroffen hat. Daher habe der Gläubiger erst dann wirksam eine Frist nach § 255 Abs. 1 Satz 2 InsO setzen können, wenn seine Forderung vom Prozessgericht rechtskräftig festgestellt wurde; dies sei nicht erfolgt.

Mit dieser eleganten Argumentation konnte das BAG offenlassen, ob der Ausschluss unbekannter Forderungen in einem Insolvenzplan wirksam ist oder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verstößt.

Das ist schade, weil die Frage immer wieder aufkommt.

Ich persönlich meine, dass im Insolvenzverfahren unabhängig von der Art der Beendigung sämtliche Forderungen – ob angemeldet oder nicht – erfasst sind, hätte das aber auch gerne aus der Feder des BAG gelesen.