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Gewinnvorträge in der GmbH beim Unternehmensverkauf

Vor kurzem hatten wir schon einmal etwas dazu geschrieben, wem der laufende Gewinnanspruch beim Verkauf einer GmbH zusteht.

Eine weitere Frage die in diesem Zusammenhang immer wieder auftaucht, ist, wie beim Verkauf von Anteilen an einer GmbH mit aufgelaufenen Gewinnvorträgen umgegangen werden soll.

Grundsatz

Beim Verkauf von GmbH-Anteilen - einem so genannten Share-Deal - bleibt die Gesellschaft unverändert, nur der Eigentümer wechselt. Der Käufer erwirbt daher grundsätzlich auch die zum Übergabestichtag vorhandenen aufgelaufenen Bilanzgewinne.

In der Praxis stellt sich für Käufer und Verkäufer daher die Frage, wie sie mit diesen aufgelaufenen Gewinnvorträgen umgehen - zumal zu einem Zeitpunkt über den Kaufpreis verhandelt wird, zu dem oft noch nicht feststeht, wie viel Kapital zum Übergabestichtag tatsächlich vorhanden sein wird.

Festlegung des Eigenkapitals im Kaufvertrag

Beispielsweise soll der Kaufpreis 500.000,00 € betragen, bei einem Eigenkapital von 100.000,00 €. Mit Eigenkapital ist hier allerdings nicht das satzungsgemäße Kapital gemeint, sondern Vermögen abzüglich Schulden. Im Vertrag kann dies beispielsweise wie folgt formuliert werden:

"Der Kaufpreis für die in einzelnen bezeichneten Anteile beträgt 500.000,00 € (Euro fünfhunderttausend). Dabei gehen die Parteien davon aus, dass die Gesellschaft zum Übertragungsstichtag über ein Eigenkapital in Höhe von 100.000,00 € verfügt. Das Eigenkapital ist zu ermitteln als Differenz der Posten der Aktivseite (§ 266 Abs.2 HGB) zur Summe aus Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten und Passiven latenten Steuern (§ 266 Abs.3 Buchstabe B-E HGB)."

Auf den Übergabestichtag wird dann eine Zwischenbilanz erstellt, aus der sich das Eigenkapital ergibt. Ist das Eigenkapital zu diesem Stichtag höher als vereinbart, erhöht sich der Kaufpreis um diesen Betrag. Ist das Eigenkapital niedriger, dann reduziert sich der Kaufpreis nachträglich um diesen Betrag.

Wenn sich beispielsweise auf der Grundlage des auf den Übergabestichtag erstellten Abschlusses ergibt, dass das Eigenkapital zum Übergabestichtag 150.000,00 € beträgt, erhöht sich der Kaufpreis um 50.000,00 € (150.000,00 € - 100.000,00 €) auf 550.000,00 €.

Vorherige Ausschüttung

Viele Unternehmer schütten Bilanzgewinne nicht in voller Höhe sofort aus, sondern belassen diese in der Gesellschaft - der Hintergrund ist dabei meist, dass bei Ausschüttung Kapitalertragssteuer anfällt, die eingespart werden soll.

Aus Sicht des Käufers muss geprüft werden, wie viel Kapital als operatives Arbeitskapital wirklich im Unternehmen gebraucht wird.

Ist für den Betrieb des Unternehmens "unnötiges" Kapital vorhanden, kann es sinnvoll sein, dieses nicht benötigte Kapital im Vorfeld der Übertragung an den Verkäufer auszuschütten - sofern die Liquidität hierfür ausreicht.

Der Verkäufer hat hiervon keinen Nachteil, da der Gewinn bei Veräßerung von GmbH-Anteilen so besteuert wird wie eine laufende Gewinnausschüttung.

Bandbreite für das Eigenkapital

Üblicherweise vereinbaren die Parteien neben dem Wert der für die (vorläufige) Ermittlung des Kaufpreises zugrunde gelegt wird, auch eine Bandbreite von maximalem und minimalem Wert des zu übertragenden Eigenkapitals.

Dies gibt beiden Seiten Sicherheit im Hinblick auf den Kaufpreis und dessen Finanzierung.

In jedem Fall sollte die Frage einer möglichen Vorabausschüttung aufgelaufener Bilanzgewinne und des zu übertragenden Eigenkapitals im Rahmen der finalen Kaufvertragsverhandlungen geregelt werden.


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Haftungsfalle bei Unternehmensnachfolge gegen Versorgungsrente

Eine Variante der Unternehmensnachfolge ist, dass das Unternehmen gegen die Zahlung von Versorgungsleistungen übertragen wird.

Bei den in diesem Zusammenhang vereinbarten Zahlungen vom Übernehmer an den Übergeber steht in der Regel die künftige Versorgung des Übergebers im Vordergrund. Bei den Zahlungen handelt es sich daher weder um Veräußerungsentgelt noch um Anschaffungskosten, die Übergabe erfolgt unentgeltlich unter Fortführung der Buchwerte (Siehe dazu ausführlich Schreiben des BMF zur einkommensteuerlichen Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung, BMF vom 11.03.2010 – IV C 3 – S 2221/09/10004 und BMF Schreiben vom 06.05.2016  - IV C 3 - S 2221/15/10011).

Typisch sind derartige Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge unter Angehörigen, sie sind aber grundsätzlich auch unter Fremden möglich, wenn die Vertragsbedingungen allein nach dem Versorgungsbedürfnis des Übergebers und der Leistungsfähigkeit des Übernehmers vereinbart werden (BFH, Urteil vom 16.12.1997 – IX R 11/94).

In der Folge kann der Übernehmer die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehen, der Empfänger muss diese ggf. als sonstige Einkünfte berücksichtigen (§ 22 Nr. 1 EStG, § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG).

In der vertraglichen Gestaltung der Übertragung schlummern Haftungsrisiken, wenn der bisherige Inhaber sich nicht ganz von dem Unternehmen lösen kann.
Eine solche Variante hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden (Urteil des BMF vom 20.03.2017, X R 35/16).

Der Vater hatte dem Sohn 100 % seiner Anteile an einer GmbH übertragen.
Der Sohn war neben seinem Vater zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der GmbH bestellt worden.

Der Vater blieb daneben Geschäftsführer der GmbH. Für den Fall, dass er ohne Zustimmung abberufen würde, war der Vater zum Widerruf der Anteilsübertragung berechtigt.

Das Finanzamt hatte den Abzug der Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit der Übertragung der GmbH-Anteile abgelehnt, weil der Übergeber die Geschäftsführertätigkeit nicht vollständig und ausnahmslos eingestellt habe.

Der Bundesfinanzhof hat letztlich die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Er hat festgestellt, dass die Tätigkeit des bisherigen Inhabers „übernommen“ werden müsse – das bedeutet, dass das Unternehmen nach der Übernahme nicht mehr in den Händen des ursprünglichen Eigentümers, des „Übergebers“ ist. Die erforderliche Beendigung der Tätigkeit hat im entschiedenen Fall nicht vorgelegen.

Im Ergebnis handelt es sich damit um ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft. Daher waren nicht nur die Zahlungen an den Übernehmer nicht abzugsfähig, sondern auch die stillen Reserven in den GmbH-Anteilen (Veräußerungspreis ./. Anschaffungskosten) anteilig aufzudecken.

Unternehmensverkauf Haufe-Verlag


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Zu verkaufen: Sehr renommiertes Architektur- und Ingenieurbüro

Sehr renommiertes Architektur- und Ingenieurbüro zu verkaufen. Zu den Stammkunden des Büros gehören große Industrieunternehmen und Konzerne zu denen langjährige stabile Beziehungen bestehen und die sich in stabiler und liquider betriebswirtschaftlicher Lage befinden.

Unternehmensgegenstand und Historie
Das Unternehmen wurde 1996 von dem heutigen Geschäftsführer gegründet.

Schwerpunkt des Büros war von Anfang an, neben der Planung und Ausführung von Bauprojekten aller Art, die Abwicklung von größeren Projekten des Industrie- und Gewerbebaus. Zunehmend wurden auch die Bereiche Projektsteuerung, Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination und Facility-Management weitere Arbeitsfelder des Büros.

Kunden
Zu den Stammkunden des Büros gehören große Industrieunternehmen und Konzerne. Grundsätzlich handelt es sich um Kunden, zu denen langjährige stabile Beziehungen bestehen und die sich in stabiler und liquider betriebswirtschaftlicher Lage befinden.

Zirka 90 % der Aufträge entfallen auf Industriekunden, 10 % der Kunden sind private Auftraggeber.

Personal
Neben dem Geschäftsführer sind insgesamt 8 – zum Teil in Teilzeit oder auf 450-€-Basis arbeitende - Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt. Sämtliche Arbeitnehmer verfügen über eine entsprechend
hohe Qualifikation. Der Arbeitnehmer mit der geringsten Qualifikation ist Diplom-Ingenieur.

Wirtschaftliche Entwicklung

Die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens ist als äußerst solide und stabil zu bezeichnen.
Die jährliche Betriebsleistung wurde in den vergangenen Jahren von gut 630 T€ auf 870 T€ gesteigert.

Zukünftige Planung/Motiv für die Nachfolge
Der Geschäftsführer nähert sich dem Rentenalter und sucht im Rahmen einer klassischen Unternehmensnachfolge einen qualifizierten Nachfolger, der das Unternehmen erwirbt und fortführt.

Gerne stellen wir Ihnen nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung weitere Unterlagen zum Unternehmen zur Verfügung.

Download: Exposé Architektur- und Ingenieurbüro


Zu verkaufen: Spezialist im Bereich Stahl-, Anlagen- und Brückenbau

Zu verkaufen ist ein Unternehmen das nach Vorgaben und Spezifikationen der Kunden Individualprodukte aus dem Bereich des Stahl-, Anlagen- und Brückenbaus fertigt. Zu den Kunden gehören große Unternehmen mit denen langfristige Rahmenverträge bestehen.  Read more


Fertigungshalle

Zu verkaufen: Arbeitnehmerüberlassung im Bereich Industriemontage

Ein Unternehmen für Arbeitnehmerüberlassung im Bereich Industriemontage im Kreis Wesel mit acht Facharbeitern sucht einen Käufer.Read more


Fallbeispiel: Spezialist für Sondermaschinen und Apparatebau

Ein in den 40er Jahren gegründetes inhabergeführtes, mittelständisches Unternehmen sollte übertragen werden. Zu den Kunden zählten große Industriekonzerne. Eigentlich fast alles gut - aber nur eigentlich.

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Fallbeispiel: Familienunternehmen für Blech- und Walzarbeiten

Ein kleines Familienunternehmen, das bereits in den 50er Jahren gegründet wurde, sollte aus der Insolvenz übertragen werden. Zu verkaufen war ein gut strukturierter und schöner Betrieb mit großzügigen Produktionshallen.Read more


Symbolbild Industrie

Share Deal: Stahlgießerei aus der Insolvenz heraus erhalten und verkauft

Der Erwerb eines Unternehmens aus einer Insolvenz heraus erfolgt meistens auf Basis eines Asset Deals. In diesem Falle gelang ein Share Deal, um eine vor über 100 Jahren gegründete Stahlgießerei zu erhalten.

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Abendendessen - Verkauf eines Restaurants

Fallbeispiel: Verkauf eines ertragreichen Restaurants

Der Verkauf eines Restaurants oder allgemein von gastronomischen Betrieben ist schwierig. Vor allem die Finanzierung des Kaufpreises bereitet Probleme, weil Banken bei "Gastro" skeptisch sind. Oftmals zu recht, weit es alles andere als einfach ist, ein erfolgreiches Konzept zu etablieren und gute Erträge zu erzielen. "Rach, der Restauranttester" weiß ein Lied davon zu singen.

Allerdings trifft die Skepsis der Banken auch die Verkäufer und Käufer gutgehender Lokale, wie das folgende Beispiel aus unserer Beratungstätigkeit zeigt. Gesucht wurde ein Käufer für ein sehr gut eingeführtes und rentables Restaurant inklusive Immobilie.Read more