Foto eines Schaltpaneels

Für die SWG Stuckmann GmbH aus Beckum geht es weiter

Das auf Gebäudeautomation und Schaltschrankbau spezialisierte mittelständische Unternehmen aus Beckum konnten im Rahmen einer übertragenden Sanierung erhalten werden.

Das bereits in zweiter Generation geführte mittelständische Unternehmen aus Beckum war Anfang des Jahres in wirtschaftliche Schwieirigkeiten geraten. Bemü­hungen des Geschäftsführers diese schwierige Situation doch noch zu beherrschen schlugen fehl. Anfang Mai hat das Amtsgericht Münster das vorläufige Insolvenz­verfahren angeordnet.

Gleich zu Beginn des Verfahrens schaltete der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Carsten Wirth aus Münster, die auf Unternehmensverkäufe spezialisierte Beraterin Bärbel Schnee-Gronauer aus Schüttorf ein, um einen geeigneten Investor zu finden.

Im Rahmen der Investorensuche konnten mehrere Kaufinteressenten gefunden werden. In einem Bieterverfahren konnte sich ein großer deutscher Spezialist für Gebäudeautomation den Zuschlag sichern – Mitte Juli wurde der Kaufvertrag unterzeichnet. Das Unternehmen wird fortgeführt, die über 30 Arbeitsplätze wurden erhalten.

„Auch bei eher kleineren Unternehmen und auch in der Krise lohnt sich ein professioneller Investorenprozess - nur so können die Werte erhalten bleiben“ erklärt Bärbel Schnee-Gronauer.

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KO - Symbolbild

Offene Kommunikation mit der Hausbank? Ja/Nein/Vielleicht

Man kann ja überall lesen, dass man mit seiner Hausbank offen kommunizieren soll. Dass das aber auch nach hinten losgehen kann, zeigt der Bericht des Insolvenzverwalters, den ich gerade auf meinem Schreibtisch habe:

"Nachdem im Verlauf des Jahres 2017 erneut erhebliche Umsatzrückgänge zu verzeichnen waren, in deren Folge weitere betriebswirtschaftliche Verluste aufliefen und sich daraus unweigerlich bereits erste, aber durchaus erhebliche Liquiditätsengpässe ergaben, war die Schuldnerin in Verhandlungen mit ihrer Hausbank eingetreten, um weiteres Fremdkapital zur Überbrückung der Liquiditätskrise zu erhalten.

Diese Bemühungen blieben jedoch letztlich im Ergebnis ohne Erfolg. Es kam vielmehr infolge der offenen Kommunikation mit der Hausbank zur Rückbuchung von Lastschriften, mit denen die monatlichen Raten aus bestehenden Miet-, Leasing und Finanzierungsverträge für die Fahrzeuge abgebucht worden waren."

Was lässt sich daraus lernen? Zum Beispiel, dass man bei der Finanzkommunikation mit der Bank immer einen Plan haben muss, wo es hingehen soll und einen "Plan B", falls die Bank das anders sieht. Außerdem schadet es nicht, wenn die Bank möglichst wenige Sicherheiten hat, die sie im Krisenfall zu Geld machen kann - das gibt allen das Gefühl, im selben Boot zu sitzen.


Reitsport

Größte europäische Premium-Reitstiefelmarke gerettet – Unternehmerin aus der Region führt das Unternehmen fort

Das in Insolvenz geratene weltweit bekannte Unternehmen aus Bad Oeyn­hausen konnte dank eines international aufgesetzten Investoren­pro­zesses erhalten werden.

Nachdem über Jahre hinweg Verluste aufgelaufen waren, hatte Anfang des Jahres ein Eigen­verwaltungsverfahren beantragt werden müssen.

Über mehrere Monate hatte die auf Unternehmensübertragungen spezialisierte Beratungs­gesellschaft Schnee+Gronauer aus Schüttorf nach Käufern gesucht und Gespräche geführt. „Es gab diverse Interessenten aus Deutschland, aber auch aus Indien, aus Portugal, den Niederlanden und den USA“ sagt Bärbel Schnee-Gronauer, die den Investorenprozess federführend organisiert hat und ergänzt „von Mitbewerbern bis zu Kapitalbeteiligungsgesellschaften war alles dabei“.

Am Ende dieses internationalen Investorenprozesses hat sich schließlich mit Brigitte Weeke-Therling, der Eigentümerin der Modefirma Soquesto, eine lokale Unter­nehmerin durchgesetzt. Mit ihr konnte der Insolvenzverwalter Michael Mönig aus Münster innerhalb kürzester Zeit die finalen Verkaufs­ver­hand­lun­gen erfolgreich abschließen.

Das Unternehmen wird am alten Standort durch die neu gegründete Cavallo GmbH Co. KG fortgeführt; das Angebot soll ausge­weitet werden.

Pressemeldung zum Download: Größte europäische Premium-Reitstiefelmarke gerettet


Reminiszenz an

BFH: Sanierungsgewinne bei Altfällen trotz neuem BMF-Schreiben steuerpflichtig

Wenn Gläubiger auf Forderungen verzichten, entsteht ein so genannter Sanierungsgewinn.

Früher waren derartige Sanierungsgewinne steuerfrei - dies regelte der Sanierungserlass. Im November 2016 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt und daher nicht mehr angewendet werden darf.

In der Folge wies das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Finanzämter an, dass für Altfälle - also solche, bei denen der Sanierungsgewinn bis zur Veröffentlichung des Urteils des BFH im November 2016 entstanden ist - der Sanierungserlass weiter anzuwenden ist.

Darauf hin entschied der BFH am 23. August 2017 dass der Sanierungserlass auch auf Altfälle nicht mehr angewendet werden darf. Bis hierher lesen Sie alles dazu hier.

Das passte augenscheinlich der Finanzverwaltung nicht und so bestimmte am 29. März 2018 das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, dass auch das Urteil des BFH vom August 2017 auf andere Fälle nicht anzuwenden ist.

Na ja, nun hat der Bundesfinanzhof hat sich in seinem Beschluss vom 16.4.2018, X B 13/18 erneut mit einem Altfall befasst und - wenig überraschend - geurteilt:

1. Die im BMF-Schreiben vom 27. April 2017 (BStBl I 2017, 741) [Anm.: der erste Nichtanwendungserlass des BMF] vorgesehene weitere Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf Altfälle ist aufgrund des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Übergangsregelung mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar (Bestätigung der bisherigen BFH-Rechtsprechung; vgl. Urteile vom 23. August 2017 I R 52/14, BFHE 259, 20, BStBl II 2018, 232, und X R 38/15, BFHE 259, 28, BStBl II 2018, 236).

2. Die Wiederholung der Verwaltungsauffassung durch das BMF-Schreiben vom 29. März 2018 (BStBl I 2018, 588) [Anm.: der zweite Nichtanwendungserlass des BMF] ändert daran nichts.

Aktuell steht es also 2:0 für den BFH. Das ist genau mein Humor.

Die Sanierung von Unternehmen macht das aber nicht einfacher - jedenfalls solange die Europäische Kommission weiter darüber nachgrübelt, ob die § 3a EStG und § 7b GewStG - die künftig Sanierungsgewinne steuerfrei stellen sollen - unerlaubte Beihilfen sind. Bis dahin bleibt es eine Hängepartie für die Betroffenen.


GmbH: Einlageleistung und gleichzeitig entgeltliche Dienstleistung

Vor geraumer Zeit hatte ich einen Fall geschildert, bei dem es darum ging, ob ein GmbH-Gesellschafter sich die Stammeinlage über einen Dienstleistungsvertrag zurückholen kann (siehe hier).

Heute war nun mündliche Verhandlung vor dem Landgericht in dem oben geschilderten Fall.

Der Bundesgerichtshof hatte schon 2009 entschieden, dass es bei Gründung oder Kapitalerhöhung einer GmbH zulässig ist, dass ein Gesellschafter eine Bareinlage übernimmt und sich zugleich gegenüber der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt verpflichtet (Urteil vom 16.02.2009, II ZR 120/07, "Qivive").

Damit war klargestellt, dass der Abschluss von Dienstverträgen mit Gesellschaftern - insbesondere Geschäftsführeranstellungsverträgen - der Erfüllungswirkung der Bareinlagepflicht nicht entgegensteht. Nicht zulässig ist es aber, wenn Einlagemittel gerade für die Zahlungen an den Gesellschafter "reserviert" werden.

So weit, so unstreitig. Hier war allerdings die entscheidende Frage, ob der mit dem Gesellschafter - seines Zeichens Anwalt - geschlossene Beratervertrag einem Fremdvergleich standhält; in dieser Form also auch mit einem unbeteiligten Dritten geschlossen worden wäre.

Im vorliegenden Fall hielt das Gericht den Vertrag für "grenzwertig" und sah in ihm keine geeignete Grundlage, um die Rückzahlungen an den Gesellschafter zu rechtfertigen (allerdings nicht ohne darauf hinzuweisen, dass die nächste Instanz das natürlich ganz anders sehen könne).

Vor allem stieß sich das Gericht an den folgenden Punkten

  • der Gesellschafter-Anwalt war aus dem Vertrag nicht zu irgendeiner Tätigkeit verpflichtet,
  • die Kündigung war für eine Laufzeit von einem Jahr nur aus wichtigem Grund möglich, also wenn das Festhalten an dem Vertrag unzumutbar ist,
  • die vereinbarte Pauschalvergütung war dem Gericht sogar angesichts des im Prozess behaupteten "prognostizieren Tätigkeitsumfangs" zu hoch.

Na ja, das war für mich keine Überraschung. Wer würde schon mit einem Anwalt einen Jahresvertrag abschließen, in dem steht

"Die Rechtsanwälte erhalten unabhängig vom tatsächlichen Tätigkeitsumfang ein monatliches Pauschalhonorar in Höhe von 5.000,00 Euro netto zzgl. der gesetzl. MwSt."

Für Gesellschafter bedeutet das, dass sie bei Verträgen zwischen sich und der Gesellschaft besonders sorgfältig vorgehen müssen und vor allem die zu erbringenden Leistungen und die dafür zu zahlenden Vergütung klar und eindeutig definieren müssen.


Foto aus einer maroden Kaserne bei Berlin

Steilvorlage für den Staatsanwalt

Das Insolvenzgericht schickt in diversen Fällen automatisch Informationen an die Staatsanwaltschaft - so sehen es die "Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)" vor.

Hier ein Beispiel aus einem Bericht des Insolvenzverwalters den der Staatsanwalt direkt abschreiben kann für seine Anklage wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) und anderes:

Im Rahmen der Fortführung der ersten Insolvenz hat der damalige Insolvenzverwalter einige Jahre dafür Sorge getragen, dass die der Insolvenzschuldnerin obliegenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtliche Pflichten auch tatsächlich erfüllt wurden.

Nach Annahme eines durch den damaligen Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplans wurde die Schlussverteilung durchgeführt und das Insolvenzverfahren schließlich aufgehoben. Dies hatte zur Folge, dass ab 2007 wieder der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin für die Erfüllung der Pflichten des internen Rechnungswesens (Buchführung, Abgabe von Steuererklärungen, z.B. Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnsteuermeldungen etc.) alleine - d.h. ohne Überwachung durch einen Insolvenzverwalter - verantwortlich war.

Diesen Pflichten kam der Geschäftsführer nach den hier vorliegenden Ermittlungen nicht hinreichend nach. Dem liegt vermutlich zugrunde, dass dieser sich in erster Linie als „Handwerker“ und erst in zweiter Linie als „Kaufmann“ versteht, sodass die gesamte Buchhaltung der Schuldnerin ab 2007 massiv vernachlässigt wurde. Im Ergebnis stellt es sich so dar, dass für die Zeiträume nach dem 01.01.2007 weder Jahresabschlüsse noch Steuererklärungen erstellt wurden.

Die Schuldnerin hatte zwar einen Steuerberater beauftragt, der auch Auswertungen aus den Buchhaltungsunterlagen fertigte. Zur Erstellung von Jahresabschlüssen oder Steuererklärungen kam es nach Angaben des Steuerberaters allerdings nicht, da die sich aus dem Belegwesen ergebenden Unstimmigkeiten nicht hinreichend geklärt werden konnten und ständig Zahlungsrückstände bestanden, so dass der Steuerberater die erforderlichen Arbeiten (nachvollziehbar) verweigert hat.

Selbst unter der Annahme, dass dem Geschäftsführer der Schuldnerin nicht bewusst war, dass der Sanierungsgewinn im Jahre 2007 (durch den Forderungsverzicht der Gläubiger aufgrund des Insolvenzplans) zu versteuern war und er irrig davon ausging, dass alle Überschüsse der Folgejahre mit dem Verlustvortrag aus den vorhergehenden Geschäftsjahren verrechenbar gewesen wären, ist die Nichterstellung von Jahresabschlüssen über mehrere Jahre hinweg aus kaufmännischer Sicht nicht nachvollziehbar.

Im Jahr 2011 wurde eine Außenprüfung durch das Finanzamt durchgeführt. Da die Höhe des Sanierungsgewinns aus dem Geschäftsjahr 2007 die Höhe des zuvor angesammelten Verlustvortrages überstieg, ergaben sich für die Folgejahre ab 2008 jeweils Steuernachzahlungen. Den teilweise vorgenommenen Schätzungen der Finanzverwaltung konnte nicht qualifiziert entgegen getreten werden, da es an den entsprechenden Auswertungen bzw. einem nachvollziehbaren und vollständigen internen Rechnungswesen fehlte.

Nachdem die Schuldnerin sich nicht in der Lage sah, die Steuerschulden zu begleichen, erließ die Finanzverwaltung hinsichtlich des Geschäftskontos der Schuldnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und stellte schließlich auch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.


Orientierung statt „Management by Bauchgefühl“

Wollen Sie wissen, wie Sie - endlich - die Informationen bekommen, die Sie zur Führung Ihrer Kanzlei wirklich brauchen? Wie Sie anwaltstypische Kennzahlen ermitteln und welche Auswirkungen diese auf Anreize, Kanzleistrategien und die Gewinnverteilung zwischen den Partnern haben?

Prima, am Freitag haben Sie in Essen die Chance, alles relevante dazu zu erfahren!

Dort mache ich für die Anwaltakademie in der Reihe "Kompetenz, Kanzlei, Karriere" wieder mein Seminar zum Thema "Wirtschaftliche Kanzleiführung: So steuern Sie Ihre Kanzlei mit Kennzahlen". Noch können Sie sich hier anmelden.


Hamburg Gericht Sievekingplatz

Was Gerichtsverfahren mit Eislaufen zu tun haben, oder: so kaufen Sie sich ein Urteil

Die Consilium Rechtskommunikation UG hat zusammen mit der Universität Mainz untersucht, wie Medien Strafprozesse be­ein­flus­sen. Um das herauszufinden wurden 580 Richter und Staatsanwälte befragt.

Die wenig überraschende Erkenntnis: Auch Richter verfolgen Medien und sie sind auch nur Menschen.

Sowohl Richter als auch Staats­anwälte nehmen einen Einfluss der Berichterstattung auf den Verfahrensablauf wahr; ebenso auf die Atmosphäre im Gerichtssaal. Immerhin jeder fünfte Staats­anwalt nimmt zudem einen Ein­fluss von Medien auf das kon­krete Aussageverhalten von Zeu­gen vor Gericht wahr und  dass Zeug­en von Medien­berichten ein­geschüchtert wurden. Mehr Informationen und die Zusammenfassung der Studie gibt es auf der Internetseite von Consilium.

Litigation-PR ist das eine. Aber es geht auch anders.

Wie, zeigt die Studie "Buying the Verdict" von Lauren H. Cohen, Umit G. Gurun. Michael Blanding hat dazu einen Artikel geschrieben mit dem Titel "Why South Korea's Samsung Built the Only Outdoor Skating Rink in Texas".

Spoileralarm: die vielen Wohltaten von Samsung in der Stadt Marshall in Texas haben etwas damit zu tun, dass just vor diesem Gericht zahlreiche Klagen gegen den Konzern verhandelt werden. Die Werbedollars dienen also dazu, die Stimmung im Ort zugunsten von Samsung zu beeinflussen. Und Samsung ist nicht alleine: die Untersuchung konnte nachweisen, dass die lokalen Werbeausgaben um durchschnittlich 23 Prozent stiegen, wenn eine Klage gegen ein Unternehmen eingereicht wurde - an liebsten dort, wo Geschworene entscheiden.

Und es funktioniert, wie Cohen und Gurun zeigen. Für jeweils 250.000 $ die an Werbung über einen Durchschnitt von 1 Million $ ausgegeben wurden, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit einen Prozess zu Gewinnen um 6 Prozentpunkte.

Um eine unfaire Beeinflussung zu verhindern, schlagen Cohen und Gurun vor, dass die Geschworenen auf eine mögliche Beeinflussung hinweisen.


Kein vermeidbarer Verbotsirrtum beim Vorgehen gegen Hinweisgeber

Dass der Wind sich beim Thema Compliance dreht und den Verantwortlichen in den Unternehmen zunehmend kälter in die Gesichter bläst, ist mittlerweile - hoffentlich - auch im Mittelstand angekommen:

Der Chef muss wirksam dafür sorgen muss, dass die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden. Er kann sich nicht damit rechtfertigen, dass er sich "um so etwas" nicht kümmere und dafür "seine Leute" habe. Der Fall Stadler zeigt das gerade recht anschaulich.

Wie sehr der Wind sich dreht, zeigt der Fall von Jes Staley, dem Chef der britischen Barclays Bank. Den hatte die englische Finanzaufsicht im Mai 2018 zu einer Geldstrafe von umgerechnet 730.000 € verurteilt, weil er "nicht so agiert habe, wie es einem Vorstandschef im Umgang mit anonymen Tippgebern gebühre" (siehe Bericht auf spiegel.de). Sein Arbeitgeber hatte ihm vorher schon deswegen den Bonus gekürzt.

Sein Vergehen: Staley wollte wissen, wer Briefe an den Verwaltungsrat und einen Manager der Bank geschickt und in diesen Briefen Vorwürfe gegen eine neu eingestellte Führungskraft erhoben hatte. Um den Autor der von ihm als unfaire persönliche Attacke empfundenen Briefe aufzuspüren, hatte Staley die Konzernsicherheit der Bank eingeschaltet.

Lehrreich daran ist, dass es ziemlich unstreitig zu sein scheint, dass Staley glaubte, dass es erlaubt sei, den Urheber des Briefes zu identifizieren. Diese Fehleinschätzung konnte ihn, obwohl er öffentlich zu Kreuze gekrochen ist, trotzdem nicht vor der Strafe schützen. Die Entsprechung dieses Gedankens findet sich im deutschen Strafrecht in § 17 StGB; danach entfällt bei einem Verbotsirrtum die Schuld des Täters nur dann, wenn der Irrtum unvermeidbar war, was nur in Ausnahmefällen der Fall ist.

Panik ist hier sicher unnötig und auch fehl am Platz, aber es schadet nichts, den "neuen Geist" in das Unternehmen und die Köpfe zu lassen und sich aktiv mit dem Thema Risikosteuerung auseinanderzusetzen. Eine guter Ausgangspunkt dafür ist unsere fünfteilige Miniserie:

https://www.schnee-gronauer.de/compliance-in-der-praxis-1-5/


Symbolbild Tastatur und Mouse

Wir suchen Verstärkung

Wir bearbeiten spannende Mandate im Bereich Unternehmensnachfolge, Krisenberatung und Risikomanagement.

Unterstützen Sie uns als Assistent/-in! (ggf. in Teilzeit)

Sie werden für den Kontakt mit Mandanten und anderen Beteiligten zuständig sein, den Schriftwechsel soweit wie möglich eigenverantwortlich erledigen und unser Büro managen.

Außerdem werden Sie eigenverantwortlich diverse Projekte übernehmen und so Schritt für Schritt in mehr Verantwortung hineinwachsen.

Was Sie mitbringen müssen? Lust, sich in neue Aufgaben zu stürzen, Wissen wie Office-Anwendungen funktionieren und eine ordentliche Portion Humor.

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Farbfächer

Käufer gefunden für mittelständische Etiketten-Druckerei

Achtung: Dieses Unternehmen ist bereits erfolgreich übertragen. Die Meldung dazu finden Sie hier und hier unsere aktuellen Angebote.

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