Canal Walk Food Court at Century City, Foto by Henry M. Trotter

Unternehmensverkauf: Unternehmen für die Entwicklung und den Betrieb erprobter Trendfood-Konzepte

Unternehmenshistorie und Gegenstand

Gegen­stand des 2010 gegründeten Unternehmens ist die Ent­wick­lung und der Betrieb von skalierbaren gastro­no­mi­schen Trend­food-Kon­zepten. Alle Konzepte setzen auf den aktuellen Food-Trend: Eat fresh – eat happy! Sie setzen auf gesunde und vitaminreiche Lebensmittel, die indivi­duell nach den Wünschen und Vorlieben des Kunden aus tag­frischen Zutaten zube­reitet werden. Sämtliche Konzepte erzielen deutlich positive Deckungsbeiträge, sind skalierbar und zum Franchise geeignet.

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Preview Unternehmensverkauf: Cooles Unternehmen im Bereich Trend-Food-Konzepte!

Der Auftrag ist erteilt. Wir arbeiten unter Hochdruck.

In Kürze veröffentlichen wir das Exposé zu einem Neuauftrag: Wir suchen einen geeigneten Nachfolger für ein Unternehmen, das verschiedene Trend-Food-Konzepte entwickelt, in den Markt gebracht hat und erfolgreich betreibt. Die Konzepte haben sich bewährt und können so übernommen und fortgeführt werden - skalierbar und zum Franchise geeignet.

Derzeit arbeiten wir noch an der Fertigstellung der Unternehmensbewertung.

Demnächst mehr!

 

 


Nachfolgeregelung geglückt: Familienunternehmen Apeiron Handels GmbH & Co. KG zum Jahreswechsel übertragen

Pünktlich zum Jahreswechsel wurde der Unternehmensverkauf des spezialisierten Wallenhorster Unternehmens aus der Naturkosmetik-Branche erfolgreich abgeschlossen.

Über 20 Jahre hatte Thomas Olbert zusammen mit seiner Frau Sabine aus einem kleinen "Laden", den er vor Jahrzehnten übernommen hatte, ein deutschlandweit bekanntes Naturkosmetik Unternehmen geformt. Gab es zum Zeitpunkt der Übernahme nur ein Produkt, nämlich die Zahnpasta Auromere, so entwickelte Thomas Olbert die APEIRON zu einem der bekanntesten Unternehmen in der Naturkosmetik-Branche, dessen zertifizierte Produkte sich heute in allen großen Naturkosmetik-Fachmärkten wiederfinden - und zwar europaweit.

Aber auch die erfolgreichste Unternehmerpersönlichkeit altert und so fasste Thomas Olbert, nach einem Gespräch im engsten Familienkreis, den Entschluss, uns mit der Suche nach einem geeigneten Nachfolger zu beauftragen. Eine sorgfältige mit Thomas Olbert abgestimmte Investorensuche ließ uns etliche interessante Gespräche mit potentiellen Investoren führen. Mit Herrn Dr. Bernd Soyke setzte sich letztlich ein Käufer durch, der als Apotheker das nötige Know-how mitbringt und vor allem langjährige berufliche Erfahrung in einem international tätigen Chemieunternehmen. Zusammen mit seiner Frau, die ebenfalls Apothekerin ist, bleibt das unter Thomas Olbert aufgebaute Familienunternehmen erhalten und soll auch zukünftig weiter wachsen.

Wie Thomas Olbert ganz richtig formulierte: "Eigentlich die Fortführung einer Erfolgsgeschichte".

Für mich endet eine mehrmonatige und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Thomas Olbert und seiner Frau, für die ich beiden sehr danke. Herrn Dr. Bernd Soyke und seiner Familie wünsche ich gutes Gelingen und allzeit gute Geschäfte!


Symbolbild Industrie

Neue Perspektiven für den Betrieb der Karl-Heinz Rettweiler Elektromaschinenbau GmbH

Für das auf die Wartung und Inspektion von Elektromotoren und Industriepumpen spezialisierte mittelständische Unternehmen aus Gelsenkirchen konnte im Rahmen einer übertragenden Sanierung innerhalb von sechs Wochen ein Investor gefunden werden.

Das in zweiter Generation geführte Unternehmen aus Gelsenkirchen mit rund 30 Mitarbeitern musste Ende September beim Amtsgericht Essen einen Insolvenzantrag stellen. Die Bemü­hungen der Geschäftsführung, die Unternehmenskrise anderweitig zu bewältigen, waren gescheitert.

Das Amtsgericht Essen bestellte den sanierungserfahrenen Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke, Partner von hrm Henneke Röpke Rechtsanwälte aus Duisburg zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Ihm gelang es, den Geschäftsbetrieb mit Hilfe der kompetenten und engagierten Mitarbeiter zu stabilisieren und störungsfrei fortzuführen. Gleich zu Beginn des Verfahrens schaltete der vorläufige Insolvenzverwalter auch die auf Unternehmensverkäufe spezialisierte Beraterin Bärbel Schnee-Gronauer aus Schüttorf ein, um dem Unternehmen über die Suche eines geeigneten Investors die erforderliche finanzielle Basis und eine langfristige Fortführungsperspektive zu verschaffen.

Mehrere strategische Investoren zeigten Interesse. Letztlich erhielt die Antriebstechnik Radike GmbH aus Warendorf den Zuschlag und übernimmt nun den Geschäftsbetrieb. Anfang Dezember wurde der Unternehmenskaufvertrag unterzeichnet. Das Unternehmen wird nahtlos fortgeführt, sämtliche Arbeitsplätze bleiben bestehen.

Auch bei eher kleineren Unternehmen und insbesondere auch in der Krise lohnt sich ein professioneller Investorenprozess – in aller Regel können die Werte hierüber optimal erhalten werden. Das hohe Investoreninteresse hat erneut gezeigt, dass im Markt ein hohes Interesse an kleinen und mittelständischen Unternehmen besteht.

Michael Radike, Inhaber der Antriebstechnik Radike GmbH, arbeitet bereits mit Hochdruck an der Neustrukturierung und Modernisierung des Unternehmens um den Kunden auch zukünftig einen perfekten Service bieten zu können. Für ihn war die Übernahme eine gute Gelegenheit, sein Angebot auszudehnen und qualifizierte Mitarbeiter gewinnen zu können.


Vortrag Klaus Nessen + Bärbel Schnee-Gronauer

Herausforderung Unternehmensnachfolge (Vortrag)

IHK-Pressebericht zum Vortrag von Bärbel Schnee-Gronauer und Klaus Neesen am 13.06.2019:

Rund 60 Teilnehmer informierten sich im Rahmen der IHK-Veranstaltungsreihe „Stabwechsel – Nachfolge erfolgreich gestalten“ darüber, wie sich Unternehmer oder Existenzgründer auf eine Unternehmensnachfolge vorbereiten können und wo im Einzelfall Fallstricke lauern. Zu der Veranstaltung hatte die IHK gemeinsam mit der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim und der Wirtschaftsförderung des Landkreises Grafschaft Bentheim in den NINO-Hochbau nach Nordhorn eingeladen.

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Jahrmarktstand (geschlossen)

Verhindert Datenschutz die Sanierung von Unternehmen?

Just gestern hat Pluta, eine der führenden Insolvenzverwalterkanzleien, ist einer Pressemeldung mitgeteilt, dass ein Verkauf der H&H Touristik-Gruppe nicht möglich ist und der Betrieb eingestellt werden muss.

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Haftung des Kommanditisten und AGB und Anteilskauf (BGH)

Die Haftung der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft bildet den Rahmen einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs bei der es um die Haftungsverteilung beim Kauf von Kommanditanteilen ging (BGH, Urteil vom 26. März 2019 - II ZR 413/18).

Hintergrund und systematische Einordnung

In der Kommanditgesellschaft gibt es zwei Arten von Gesellschaftern: Kommanditisten (auch "Teilhafter" genannt) und Komplementäre (auch "Vollhafter" genannt).

Der Komplementär führt die Geschäfte der Gesellschaft, haftet dafür aber unbeschränkt; der Kommanditist haftet nur mit seiner Einlage, ist in der Regel aber auch von der Geschäftsführung ausgeschlossen.

Die Haftungsbegrenzung zugunsten des Kommanditisten greift allerdings nur, soweit dieser seine Einlage tatsächlich geleistet hat (§ 171 Abs. 1 2. HS. HGB).

Hat er dies nicht getan, haftet er für Schulden der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage (§ 171 Abs. 1 2. HS. HGB). Das gleiche gilt, wenn der Kommanditist seine Haftungseinlage zwar formal erbracht hat, diese dann aber an ihn zurückgezahlt wurde (§ 172 Abs. 4 HGB).

Dabei müssen die Gläubiger der Gesellschaft nicht zuerst die Gesellschaft auf Leistung in Anspruch nehmen, sondern können sich direkt an den Kommanditisten wenden.

Wenn der Kommanditist daraufhin an die Gläubiger zahlt, wird er insoweit auch gegenüber den anderen Gläubigern frei.

Auch wenn diese Haftungsbefreiung nicht direkt im Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft bzw. deren Insolvenzverwalter gilt, muss der Gesellschafter nicht doppelt zahlen. Er hat nämlich in Höhe der Forderung einen Ersatzanspruch gegen die Gesellschaft (§ 110 HGB) - diesen kann er gegen die Forderung der Gesellschaft bzw. deren Insolvenzverwalter aufrechnen (BGH, Urteil v. 25.07.2017, II ZR 122/16).

Sachverhalt

Eine Gesellschaft, die gewerblich mit Geschäftsanteilen auf dem Zweitmarkt handelt, erwarb im Jahr 2008 vom späteren Beklagten dessen Kommanditanteil an der MS "B. " Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. Reederei KG im Nennwert von 900.000 € für einen Kaufpreis von rd. 530.000 €.

Der Kaufvertrag wurde am 25./26.8.2008 geschlossen, als "Stichtag für die wirtschaftliche Wirkung des Verkaufs und der Übertragung" wurde der 1.8.2008 vereinbart.

Bis zu dem vereinbarten Stichtag hatte der Beklagte aus der Beteiligung Ausschüttungen i.H.v. insgesamt 288.000 € erhalten.

Am 17.3.2009 wurde das Ausscheiden des Beklagten aus der Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen.

Am 19.4.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft eröffnet. Daraufhin forderte der Insolvenzverwalter die Klägerin unter Berufung auf § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB zur Rückzahlung der Ausschüttungen auf die von dem Beklagten erworbene Beteiligung auf.

Die Käuferin nahm daraufhin den Beklagten auf Freistellung durch Zahlung des Betrages von 288.000 € an den Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft, hilfsweise auf Befreiung von der Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter in dieser Höhe in Anspruch.

Dabei stützt sich die Klägerin auf ihre Allgemeinen Vertragsbedingungen in denen es heißt:

“Für Umstände, die die Kommanditistenhaftung vor dem Stichtag begründen, steht der Verkäufer ein, für Umstände, die die Kommanditistenhaftung ab dem Stichtag begründen, steht der Käufer ein. Die Parteien stellen sich insoweit wechselseitig frei.”

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Nachdem das LG dem Zahlungsantrag stattgegeben hatte, hat das OLG die Klage insgesamt abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg, der Verkäufer muss also nicht zahlen.

Dabei hat der BGH die Auffassung des OLG bestätigt, dass ein vertraglicher Freistellungsanspruch nicht besteht. Es hat die oben wiedergegebene Klausel für unwirksam erachtet, weil die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von AGB, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen.

Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist, vielmehr muss die Regelung auch im Kontext mit den übrigen Regelungen des Klauselwerks verständlich sein. Die Klausel muss außerdem die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Abzustellen ist dabei auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischen Vertragspartners bei Verträgen der geregelten Art.

Diesen Anforderungen wird die Freistellungsregelung in den allgemeinen Vertragsbedingungen der Käuferin nicht gerecht.

Die Pflichten, die durch die in den Vertragsbedingungen enthaltene interne Verteilung der Kommanditistenhaftung und die daran anknüpfende Freistellungsverpflichtung für den Verkäufer der Kommanditbeteiligung begründet werden, sind nach Ansicht des BGH weder hinreichend deutlich noch ausreichend klar und durchschaubar dargestellt, so dass auch die daraus folgenden wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner der Klägerin nicht genügend erkennbar und einschätzbar sind.

Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot ist die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

 

In unserem Blog finden Sie weitere Beiträge zum Gesellschaftsrecht.


Blick auf Innenhof

Achtung: Gefährliche Bilanzgarantie beim Unternehmenskauf

Gerade habe ich das Thema wieder auf dem Tisch: In so gut wie jedem Unternehmenskaufvertrag gibt es Klauseln, in denen der Verkäufer versichert, dass die dem Käufer vorgelegten Jahresabschlüsse "richtig" sind.

Eine typische Bilanzgarantie lauten beispielsweise:

Der Jahresabschluss ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erstellt worden und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft.

Das klingt harmlos, denn dass die Bilanz ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln muss (sog. "true an fair view") steht ohnehin in § 264 Abs.2 HGB und ein ordentlicher Kaufmann ist der Verkäufer schließlich sowieso.

Allerdings wird diese Klausel seit einem viel diskutierten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 07.05.2015 (26 U 35/12) als objektive oder "harte" Bilanzgarantie verstanden.

Damit verspricht der Verkäufer die vollständige sachliche Richtigkeit der Bilanz bzw. des Jahresabschlusses. Im Zweifel kann dies auch eine Haftung für Sachverhalte bedeuten, die ihm im Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz bzw. des Jahresabschlusses unbekannt waren.

Wenn die Bilanz dann doch falsch war, hat der Verkäufer der Käufer so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die entsprechende Garantie richtig wäre. Für die Berechnung des Schadens gibt es zwei Lösungsmöglichkeiten:

  • Zum Einen die sogenannte Bilanzauffüllung. Dabei wird verglichen, wie der Wert der entsprechenden Bilanzposition in der „garantierten″ Bilanz abgebildet war und wie dieser in der "korrekten" Bilanz hätte abgebildet werden müssen. Der zu ersetzende Schaden ist dann die Differenz zwischen diesen Werten.
  • Zum Anderen den Kaufpreisdifferenzschaden. Dabei wird der tatsächlich gezahlte Kaufpreis mit dem hypothetischen Kaufpreis verglichen, der bei Zugrundelegung der „korrekten“ Bilanz gezahlt worden wäre. Die Frage ist dann, ob und wie sich die Abweichung auf die Unternehmensbewertung ausgewirkt hat.

Angesichts dieser Folgen und der Haftung für Tatbestände die ihm nicht bekannt waren, ist es für den Verkäufer sinnvoll, die Bilanzgarantie auf seine subjektive Kenntnis zu beschränken und etwa zu formulieren:

Die Bilanz ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erstellt worden und vermittelt nach dem Wissen des Verkäufers ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft.

Schnee-Gronauer: UnternehmensverkaufKleiner Unterschied - große Wirkung!

Außerdem sollte definiert werden, wann eine Bilanz überhaupt falsch ist und dafür der - wie Juristen sagen - normativ-subjektive Fehlerbegriff des Handelsrechts zugrunde gelegt werden und geregelt werden. Außerdem sollte geregelt werden, welchen Schaden der Verkäufer dem Käufer zu ersetzen hat, falls die Garantie sich als falsch erweist. Ein Formulierungsbeispiel kann so aussehen:

Der Verkäufer ist dem Käufer zum Ersatz des Schadens verplichtet, falls die vorgenommene Bilanzierung gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verstößt und ein ordentlicher Kaufmann diesen Verstoß nach den im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bestehenden Erkenntnismöglichkeiten bei pflichtgemäßer Prüfung hätte erkennen können.

Als Schaden gilt die Differenz zwischen dem korrekten Bilanzansatz und dem tatsächlichen Bilanzansatz (Bilanzauffüllung). Eine Haftung für Schäden aufgrund unrichtiger Bewertung, unrichtiger Annahmen oder Berechnungen des Kaufpreises beziehungsweise einzelner Positionen des Kaufpreises wird ausgeschlossen.

So kann der Verkäufer deutlich besser schlafen.


Unternehmensverkauf Unternehmensnachfolge Niedersachsen

Was bei Unternehmenskaufverträgen üblich ist - und warum Unternehmen gekauft werden

In der vergangenen Woche haben die Kollegen von CMS die Ergebnisse ihrer „European M&A Study“ vorgestellt, die seit nunmehr 11 Jahren erscheint und für die dieses Mal Daten von 458 Transaktionen aus dem Jahr 2018 ausgewertet wurden.

Ein Ziel der Studie ist es, herauszufinden, wie ein "typischer" Unternehmenskaufvertrag aussieht. Die wesentlichen Ergebnisse lassen sich der frei verfügbaren Zusammenfassung und der Pressemeldung entnehmen, Nämlich:

Kaufpreisanpassungsklauseln werden seltener vereinbart

Unternehmenstransaktionen können sich hinziehen und zwischen Vertragsunterzeichnung und Vollzug kann es zu einer negativen Entwicklung der Vermögenswerte kommen. Ein Instrument um dieses Risiko für den Käufer zu reduzieren sind Kaufpreisanpassungsklauseln.

Bei rund 44% der von CMS ausgewerteten Transaktionen wurde eine Kaufpreisanpassung vereinbart, im Vergleich zu 48% im Vorjahr. Die Verfasser sehen darin eine „deutliche Trendumkehr gegenüber den letzten Jahren“.

Signifikante Zunahme der Locked-Box-Regelungen

Eine Locked-Box-Klausel ist ein Mechanismus zur Kaufpreisfindung. Dabei wird der Kaufpreis basierend auf den letzten verfügbaren Jahresabschlüssen festgelegt. Der Kaufpreis ist fix – eine nachträgliche Anpassung findet nicht statt. Im Gegenzug dürfen bis zum Vollzug der Transaktion mit Ausnahme besonders geregelter Ausnahmen keine Mittel aus der Gesellschaft abfließen.

Bei den von CMS ausgewerteten Transaktionen, die keine Kaufpreisanpassung enthielten, kam 2018 in 59% der Fälle eine Locked-Box-Regelung zur Anwendung – 10%-Punkte mehr als im Jahr zuvor.

Earn-outs werden beliebter

Ein Earn-out ist ein Mechanismus, bei dem ein Teil des Kaufpreises von der künftigen Entwicklung des Zielunternehmens abhängt. Hierdurch tragen Verkäufer und Käufer die Risiken gemeinsam und teilen sich die Zukunftschancen.

Der Anteil der Abschlüsse mit Earn-out-Regelung stieg in den von CMS ausgewerteten Transaktionen gegenüber dem Vorjahr auf 23% (Vorjahr 21%).

Gleichzeitig setzt sich der Trend zu längeren Earn-out-Fristen fort. Der Anteil der Transaktionen mit Fristen von 24 bis 36 Monaten stieg 2018 in den ausgewerteten Transaktionen auf 30 % und der mit Fristen von mehr als 36 Monaten auf 23 %.

Bei Transaktionen jeder Größenordnung wurde das EBIT/EBITDA mit 39 % immer noch am häufigsten als Earn-out-Basis genommen. 2018 sank der Anteil der Earn-outs die auf dem Umsatz beruhen auf 33 %.

Schiedsklauseln noch nicht Standard 

Schiedsklauseln wurden in 33% der ausgwerteten Transaktionen als Streitlösungsmittel gewählt. Ihr Anteil ist gegenüber 2017 (29%) erneut leicht gestiegen, liegt allerdings immer noch leicht unter dem Durchschnitt der vorherigen acht Jahre (2010 – 2017).

Verkäufer haftet für "Alt"-Steuern

Die Freistellung des Käufers von Steuerrisiken, die vor dem Closing entstanden sind, wurde 2018 bei 61% der ausgewerteten Transaktionen vereinbart. Der Anteil lag geringfügig höher als im Vorjahr und dem Durchschnitt der vorherigen acht Jahre (jeweils 58%).

Bagatellklauseln (sog. Baskets) sind üblich

Die Basket-Regelung ist eine Vertragsklausel, mit der Bagatellansprüche ausgeschlossen werden: Vertragspartner dürfen Gewährleistungsansprüche nur geltend machen, wenn die Gesamtsumme aller Ansprüche eine bestimmte Grenze überschreitet. Es kann dabei vereinbart werden, dass nur der die Grenze übersteigende Betrag oder der gesamte Schaden erstattungsfähig ist.

Der Anteil der Deals mit Basket-Regelung blieb 2018 mit 68% fast unverändert. Dies entspricht dem für den Zeitraum der letzten acht Jahre ermittelten Jahresdurchschnitt.

Vereinbarung von Haftungshöchstgrenzen sind Standard 

Eine Haftungshöchstgrenze von weniger als 50% des Kaufpreises wurde 2018 bei 58 % der M&A-Transaktionen angewandt. 2017 lag der Anteil bei 59%. Lediglich bei 11 % der Deals wurde keine Haftungshöchstgrenze vereinbart. Bei 27 % der Transaktionen galt eine Haftungshöchstgrenze in Höhe des Kaufpreises. Beide Werte blieben damit im Vergleich zum Vorjahr stabil.

Längere Verjährungsfristen

Die Zahl der Deals mit Verjährungsfristen von mehr als 24 Monaten stieg 2018 deutlich. Bei Transaktionen von unter 25 Mio. € stieg der Anteil der Abschlüsse mit Verjährungsfristen von mehr als 24 Monaten gegenüber dem Vorjahr sogar von 19% auf 24%. Auch bei größeren Transaktionen gab es einen leichten Trend zu längeren Verjährungsfristen.

Absicherung der Garantieansprüche

Der Anteil der von CMS ausgewerteten Transaktionen, bei denen im Jahr 2018 Garantieansprüche abgesichert wurden, nahm gegenüber 2017 von 30% auf 31% zu. Wie schon in den Vorjahren, konnten die Verkäufer eine solche Absicherung weitgehend vermeiden. Die Verfasser der Studie führen das auf den vermehrten Abschluss von W&I-Versicherungen zurück.

Rekordjahr für Warranty-&-Indemnity-Versicherungen (W&I)

Zunehmend umgehen Verkäufer das Haftungsrisiko, indem sie dem Käufer eine fertige W&I-Police anbieten. Annähernd ein Drittel (30%) der Transaktionen im Wert von mehr als 100 Mio. € enthalten inzwischen eine derartige Versicherung.

Bei einer W&I-Versicherungen handelt es sich um eine Gewährleistungsversicherung, die meist vom Käufer abgeschlossen wird. Sie sichert den Käufer gegen Risiken aus dem Unternehmenserwerb ab.

 

Interessant ist auch, was aus Sicht des Käufers den Ausschlag für den Erwerb des Unternehmens gegeben hatte. Die Rangfolge sieht wie folgt aus:

  1. Übernahme eines Lieferanten (d. h. Eintritt in einen neuen Markt) bei 32 % der Transaktionen;
  2. Erwerb von Know-how oder Fachkräften (Acqui-hire-Transaktionen) bei 23 % der Deals; und
  3. Übernahme eines Konkurrenten bei 20 % der untersuchten Transaktionen.

Unternehmenskäufe sind damit längst auch Mittel des Wachstums in andere Märkte (Stichworte: "Risikostreuung" und "Diversifizierung") und zum Mittel um an knappe Fachkräfte zu kommen. Beides deckt sich mit unseren Beobachtungen.

 

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Unternehmensverkauf: Industrieservice und Kabelschleppanlagen

Unternehmen und Unternehmensgegenstand

Zum Verkauf steht ein bereits seit 1929 aktives Unternehmen. Von Kabelschleppanlagen über Kran- und Elektrotechnik bis hin zu Energiezuführungen, Reinigungsanlagen, Montagen und betriebliche Prüfungen werden vielfältige technische Anlagen gebaut, gewartet und instand gehalten.

Daneben ist das Unternehmen seinen Kunden ein kompetenter Partner für die Projektierung und Fertigung von mobilen Energiezuführungssystemen. Das Lieferprogramm umfasst:
• Kabelschleppanlagen,
• Leitungswagen,
• Schleifleitungen,
• Federleitungstrommeln,
• Motorleitungstrommeln,
• Energiezuführungsketten,
• Leitungen, Bus- und Datenleitungen,
• Laufrollen,
• Schaltanlagenbau,
• Arbeitsplatzsysteme.

Die Kabelschleppanlagen des Unternehmens werden nach den Europäischen Richtlinien 2006/42eg, 1999/92/EX (ATEX 137) und deren nationalen Umsetzungen in der Explosionsschutzverordnung (ExVO) sowie der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gefertigt.

Das Unternehmen ist nach ISO 9001 und AMS 18001 zertifiziert. Alle betriebsnotwendigen Genehmigung liegen vor.

Kunden

Die Kunden des Unternehmens kommen insbesondere aus der Schwerindustrie sowie der mittelständischen Metallverarbeitung.

Außerdem gehört unter anderem ein großer Onlineversandhändler mit seinen Standorten in Dortmund und Rheinberg zu den Kunden. Dort fallen regelmäßig Regal- und Torprüfungen und, daraus resultierend, Instandsetzungen an.

Weiter ist das Unternehmen für diverse Müllverbrennungsanlagen beim Austausch von Energiezuführungssystemen tätig; in diesem Bereich werden auch Hafen- und Logistikunternehmen und u.a. auch die Deutsche Bahn bedient.

Schließlich zählen bundesweit Kranhersteller zu den Kunden des Unternehmens.

Personal

Neben dem Geschäftsführer sind 14 qualifizierte Mitarbeiter im Unternehmen tätig.

Unternehmensstandort

Das Unternehmen hat seinen Sitz in einer Großstadt in Nordrhein-Westfalen.

 

Nachstehend ein aussagefähiges Unternehmensmemorandum: Exposé: Industrieservice und Kabelschleppanlagen

Unsere Tätigkeit ist für den Käufer nicht mit Kosten verbunden. Bei Fragen sprechen Sie uns bitte unverbindlich an.