Buy-and-Build-Strategie beim Unternehmenskauf: Vortrag für die Wirtschaftsvereinigung Kreis Steinfurt e. V.

Vortrag für Unternehmer/innen: 08.06.2021, 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr

Am 8. Juni werde ich im Rahmen eines Online-Mittagsmeetings bei der Wirtschaftsvereinigung für den Kreis Steinfurt e.V. einen Vortrag mit dem Titel "Buy-and-Build-Strategie beim Unternehmensverkauf" halten.

In knackigen 60 Minuten geht es darum, wie diese Strategie gerade auch für kleine und mittelständische Unternehmen eine sinnvolle Wachstumsstrategie sein kann. Konkrete Beispiele aus meinem Arbeitsalltag, lassen die 60 Minuten hoffentlich zu einer interessanten und kurzweiligen Veranstaltung werden.

Die Teilnahme ist kostenlos! Über den nachstehenden Link können Sie sich direkt anmelden: Buy-and-Build-Strategie beim Unternehmenskauf | Wirtschaftsvereinigung Steinfurt e.V. (wvs-steinfurt.de)


Was bedeutet das Gerichtsvollzieherschutzgesetz für Schuldner?

Der Bundestag hat heute den vom Rechtsausschuss geänderten Entwurf zum Gerichtsvollzieherschutzgesetz angenommen.

Damit wird unter anderem § 36 der Insolvenzordnung (InsO) geändert, der die Insolvenzmasse definiert. Dies hat Folgen für selbständige Schuldner, die in Insolvenz fallen:

Nachdem dort zunächst bestimmt wird, dass Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen auch nicht zur Insolvenzmasse gehören, bestimmt Abs. 2 Nr. 2:

„Zur Insolvenzmasse gehören jedoch […] die Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9 der Zivilprozeßordnung nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.“

Nach dem Regierungsentwurf sollte diese Nummer den folgenden Wortlaut bekommen:

„Zur Insolvenzmasse gehören jedoch […] im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung.“

Was das genau bedeutet, kann man allerdings nur dann verstehen, wenn man sich § 811 ZPO anschaut, der mit dem gleichen Gesetz ebenfalls geändert wird.

Bisher gehörten bei Selbständigen die zur Aufrechterhaltung der selbständigen Tätigkeit im Wirtschaftsbetrieb erforderlichen Gegenstände nur in Ausnahmefällen zur Insolvenzmasse (Landwirtschaftliches Gerät und Vieh sowie bestimmte Vorräte und die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte und Gefäße). Der Rest war unpfändbar.

Nach dem Regierungsentwurf sollten hingegen generell alle Sachen, die der Schuldner für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung benötigt sowie Tiere für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Insolvenzmasse gehören. Das hätte beispielsweise das Fahrzeug einer selbständig tätigen Hebamme betroffen oder die Massageliege eines Masseurs. Diese hätten die Sachen dann ggf. vom Insolvenzverwalter zurückkaufen müssen.

Hierdurch sollen weitergehende Möglichkeiten für eine Fortführung oder Veräußerung eines schuldnerischen Betriebs durch den Insolvenzverwalter geschaffen und die Befriedigungsaussichten für die Gläubiger verbessert werden. Der Insolvenzverwalter kann allerdings hinsichtlich der neu erfassten Sachen nach § 35 Absatz 2 und 3 InsO über die Freigabe einzelner Vermögensgegenstände zur Fortführung der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit entscheiden.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat das in seiner Sitzung entschärft und folgenden Zusatz hinzugefügt, den der Bundestag nun angenommen hat:

„hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.“

Für Selbständige, die die Stellung eines Insolvenzantrags erwägen, ist das eine gute Nachricht. Trotzdem wird aus unserer Sicht vor Einleitung eines Insolvenzantrags eine genauere Planung erforderlich, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

 


Schilder (Beelitzer Heilstätten)

Entwicklung der Insolvenzzahlen im Vergleich zum Vorjahr uneinheitlich

Gestern hat das Statistische Bundesamt neue Insolvenzzahlen veröffentlicht.

Im Januar 2021 wurden 31,1 % weniger Anträge auf Eröffnung von Unternehmensinsolvenzen verzeichnet als Januar des Vorjahres. Die COVID-bedingten wirtschaftlichen Probleme vieler Unternehmen haben also noch nicht zu einer Insolvenzwelle geführt.

für den Monat März 2021 meldet das Statistische Bundesamt allerdings einen Anstieg von 18 % bei den eröffneten Regelinsolvenzen gegenüber dem Vorjahresmonat. Der Berufsverband der Insolvenzverwalter Deutschlands sieht in diesem deutlichen Anstieg auch einen Sondereffekt aufgrund einer Gesetzesänderung, die die Insolvenz natürlicher Personen betrifft.

Ende Dezember wurde die Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase bei natürlichen Personen von sechs auf drei Jahre beschlossen. Viele Schuldner haben daher mit der Stellung eines Insolvenzantrags gewartet.

Interessant ist, dass der Verband der Insolvenzverwalter derzeit kein Anzeichnen für einen starken Anstieg der Unternehmensinsolvenzen bei besonders gefährdeten Branchen wie der Hotellerie oder der Reise- und Tourismusbranche sieht und meint, die staatlichen Hilfsmaßnahmen würden Wirkung zeigen.

Tatsächlich sind die Insolvenzzahlen im Vergleich zum Vorjahr nur in den Wirtschaftszweigen "Sonstige Dienstleistungen" und "Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen" gestiegen.

Die nächsten Monate werden zeigen, ob sich ein deutliches Ansteigen der Insolvenzzahlen vermeiden lassen wird - ich bin nicht optimistisch.


Insolvenzverwalter warnen Betriebsinhaber vor Haftung

Mal ganz ehrlich: haben Sie noch einen Überblick, wer nach der aktuellen Rechtslage wann einen Insolvenzantrag stellen muss?

Wenn nicht, befinden Sie sich in guter Gesellschaft. Denn um eine Insolvenzwelle durch die Folgen der COVID-19-Pandemie zu verhindern, hat der Gesetzgeber die entsprechenden Gesetze so oft geändert, dass man leicht den Überblick verliert. Auch die Übergangsvorschriften im Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung sind alles andere als übersichtlich: Test gefällig? Schauen Sie hier.

Viele Unternehmer glauben, dass keinen Insolvenzantrag stellen muss, wer wegen der Corona-Krise in echten Zahlungsschwierigkeiten ist.

Das stimmt allerdings nur teilweise: die Antragspflichten sind nicht generell ausgesetzt. Vielmehr gelten Ausnahmen von der strengen Antragspflicht von Februar bis Ende April nur noch für die wenigsten Betriebe.

Aus diesem Grund haben die im VID und im Gravenbrucher Kreis zusammengeschlossenen Insolvenzverwalter nun davor gewarnt, dass sich Unternehmer in der aktuellen Corona-Krise trotz Ausnahmen bei der Insolvenzantragspflicht unwissentlich strafbar machen.

Bei vielen Unternehmen sei noch nicht angekommen, dass sie Gefahr laufen, in die Haftung zu rutschen.

Sollten die betreffenden Unternehmen später doch noch Insolvenz anmelden müssen, werde rückwirkend ein verspäteter Antrag und der Verdacht auf Insolvenzverschleppung geprüft. Das könne die Unternehmer teuer zu stehen kommen.

Neben der Strafbarkeit, die sich vor allem aus § 15a der Insolvenzordnung (InsO) und oft auch § 266a des Strafgesetzbuchs (StGB) ergibt, ist ein weiterer Punkt die im Dezember 2020 neu geregelte Haftung in § 15b InsO. So muss der Geschäftsführer beispielsweise Zahlungen ersetzen, die er nach Eintritt der Antragspflicht geleistet hat, was oftmals auch eine Privatinsolvenz zur Folge hat.


Unternehmensverkauf: Spezialist für bezugsfertigen Wohnmodulbau

Unternehmensgegenstand

Wesentliches Geschäftsfeld des zum Verkauf stehenden Unternehmens ist der Bau von voll ausgestatteten und bezugsfertigen Wohnmodulen. Diese Art des Wohnbaus deckt speziell den hohen Bedarf von Städten und Kommunen um kurzfristigen Wohnraumbedarf für beispielsweise Studentenwohnheime oder Flüchtlingsunterkünfte anzubieten.

Ergänzt wird dieses Geschäftsfeld um dem maßgefertigten Innenausbau in den Bereichen Industrie, Gewerbe und Privat.

Wohnmodulbau

Im Jahr 2019 ist ein Projektentwickler an das zu verkaufende Unternehmen herangetreten und gemeinsam wurde das Projekt des Modulbaus in Partnerschaft weiter entwickelt und zur Serienreife gebracht. Das Unternehmen hat mit dem Projektentwickler einen Kooperationsvertrag geschlossen, um die Zusammenarbeit für beide Seiten langfristig zu sichern. Seither ist das Unternehmen als Subunternehmer für den Projektentwickler tätig, der das Unternehmen mit dem Bau von Wohnmodulen nahezu voll auslastet.

Die Wohnmodule haben jeweils eine Standardgröße von 41 qm, die zu mehreren Wohneinheiten und auch in mehreren Stockwerken übereinander zu ganzen Wohnblöcken zusammengesetzt werden können. Ergänzt werden können diese Module mit sog. Add-Ons als Erweiterung des Standardmoduls auf 82 qm, Technik Module mit Haustechnik, Treppenhausmodule sowie weiteren Bauteilen in Form von Dächern, seitlichen Außenverkleidungen und Balkonen.

Die Säulen und Außenwände der Module bestehen aus Stahl. Der Innenausbau erfolgt mit Trockenbauwänden und hochwertigen Materialien. Diese Modulbauweise, die sich speziell an den Anforderungen des Wohnungsbaus orientiert, unterscheidet sich deutlich von anderen Anbietern, die modulare Konzepte auf der Grundlage von sogenannten Überseecontainern anbieten. Es wurden gezielte Lösungen entwickelt, die alle EU-Normen erfüllen.

Innenausbau/Handwerk

Ein weiteres Standbein des Unternehmens ist der Bereich Innenausbau/Handwerk, wo verschiedene Gewerke im Zusammenhang mit dem Neu-, Aus- und Umbau und der Sanierung von Gewerbe- und Privatimmobilien aller Größen angeboten und ausgeführt werden. Im einzelnen sind dies folgende Handwerksleistungen: Malerei und Wandgestaltung, Tischlerarbeiten, Bodenarbeiten und Parkett, Zimmerarbeiten und Gerüstbau. Das Unternehmen erbringt diese Leistungen aus einer Hand und übernimmt auch die komplette Projektleitung - auch in Großprojekten.

In diesem Bereich verfügt das Unternehmen über einen Auftragsvorlauf, der bereits über das Jahr 2021 hinausgeht und eine sehr stabile, marktübliche Rendite erwirtschaftet.

Forecast/Auftragsvolumen Wohnmodulbau

Nach Auskunft des Auftraggebers umfasst allein das Auftragsvolumen für einen seit November 2020 in Fertigung befindlichen Auftrag über insgesamt 250 Wohnmodule (inkl. Treppenhaus- und Technikmodulen sowie diversem Zubehör) rund 7,6 Mio. €. Eine erste Teillieferung aus diesem Auftrag soll zirka im April 2021 fertiggestellt sein und ausgeliefert werden. Das Auftragsvolumen für diese Teillieferung beläuft sich auf rund 1,0 Mio. €. Die Abschlusslieferung dieses Auftrages soll bis zum Ende des Jahres erfolgen.

Es sind bereits weitere Wohnmodulprojekte in der konkreten Planung. Binnen der nächsten vier Jahre wird das Unternehmen rund 1.500 Wohnmodule bauen und ausliefern.

Folgende Auftragsvolumen liegen verbindlich vor:

Wohnmodulbau: rund 4,4 Mio. € für 2021 sowie 7,8 Mio. € für 2022

Handwerk/Innenausbau: rund 287 T€ für 2021 sowie 790 T€ für 2022

Personal

Insgesamt verfügt das Unternehmen über 20 Arbeitnehmer.

Immobilie & Standort

Das Unternehmen wird in einer gemieteten Immobilie betrieben und hat seinen Sitz im nördlichen Schleswig-Holstein.

Überleitung auf den Käufer

Es ist beabsichtigt einen Käufer zu finden, der im Rahmen eines Share Deals 100 % der Anteile an der GmbH erwirbt.

 

Interesse? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Unsere Tätigkeit ist für Interessenten nicht mit Kosten verbunden.

 


Buch zum Unternehmensverkauf und Gesichtsmaske

Unternehmensverkauf trotz Corona-Krise? Wir meinen Ja.

Das letzte Jahr hat uns alle ganz schön gestresst. Viele kleine und mittelständische Unternehmen, die bis Mitte März 2020 noch über gute Aufträge, eine ausgelastete Produktion, nachgefragte Dienstleistungen, einen festen Kundenstamm, verlässliche Lieferanten und eine kooperative Hausbank verfügten, sahen sich mit Fortschreiten der COVID-19-Pandemie zum Teil erheblich ausgebremst.

Der erste Shutdown und einige Monate später der zweite haben für erhebliche Verunsicherung gesorgt.

Hierzu eine kurze Anekdote aus meinem Arbeitsalltag: Einer meiner Auftraggeber berichtete, dass er derzeit von einem seiner wichtigsten Zulieferer nicht beliefert werde, da dieser sich dann gezwungen sähe auch eine Rechnung zu stellen, was wiederum dazu führen würde, dass er Fördergelder nicht erhalten würde. Verkehrte Welt: Der eine benötigt dringend Ware und kann auch zahlen - der andere sitzt auf einem vollen Lager und will/kann nicht liefern.

Zurück zum Thema Unternehmensverkauf: Trotz Corona ist das Thema Unternehmensverkauf/Nachfolge nicht weniger aktuell. Pandemie hin oder her - die Thematik, den Fortbestand des eigenen Unternehmens zu sichern, ist unverändert Chefsache. Sie sind am Zug. Sie müssen entscheiden.

Viele Unternehmer wollen jetzt erst noch das Ende der Pandemie abwarten und erst wieder in sicherem Fahrwasser ankommen. Aber ganz ehrlich: Der Kahn schaukelt für uns alle gleich doll!

Mich erwischte der erste Shutdown in einer Phase, als wir uns mitten in den Verhandlungen zum Verkauf eines Unternehmens mit über 100 Arbeitnehmern befanden. Das sorgte auch bei mir für die eine oder andere schlaflose Nacht. Einzelne aus meinem Netzwerk unkten bereits: "Lass den Auftrag ruhen. Du kannst doch jetzt kein Unternehmen verkaufen!"

Doch, ich kann. Denn was Corona in Ihrem Unternehmen verursacht, verursacht es mehr oder weniger in allen Unternehmen. Auch der Investor hatte mit einem Umsatzrückgang und Kurzarbeit zu kämpfen. Warum er in dieser Phase trotzdem kaufen will? Weil der Erwerb des Unternehmens dem Käufer gute Synergieeffekte und den Zugang zu neuen Kunden und Märkten sichert - nach Corona wird er dann stärker im Markt auftreten können. Außerdem hofft er, dass mögliche Mitinteressenten in der aktuellen Phase vorsichtig sind und Investments und Zukäufe derzeit zurückstellen.

Denken Sie daran: Der richtige Zeitpunkt ist immer jetzt! Sobald wir die Corona-Pandemie hinter uns lassen und zur Normalität zurückkehren werden - so die Prognosen - werden zahlreiche Unternehmen zum Verkauf auf den Markt kommen. Das macht die Situation für Verkaufswillige schwieriger.

Sie sind nachdenklich, wie es mit Ihrem Unternehmen einmal weitergeht? Nach Ihnen? Rufen Sie uns an und lassen Sie uns darüber sprechen!


Tablettenröhrchen beschriftet mit

Expertensprechtag „Krise und Unternehmenssicherung“

Am 16.03.2021 findet der nächste digitale Expertensprechtag zu „Krise und Unternehmenssicherung“ der Industrie- und Handelskammer Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim statt.

Andreas R. J. Schnee-GronauerAuch dieses Mal steht das bewährte Team aus Schüttorf - Unternehmensberater Klaus Neesen (mittelstandsrat.de) und Rechtsanwalt Dr. Andreas R. J. Schnee-Gronauer - zur Verfügung, um vertraulich und unabhängig betriebswirtschaftliche und insolvenzrechtliche Themen zu besprechen und erste Lösungsansätze zu entwickeln.

Für die teilnehmenden Unternehmen ist der Expertensprechtag nicht mit Kosten verbunden. Nutzen Sie die Chance und melden sich hier direkt bei der IHK an!


Foto des Schriftzuges des Finanzamts Bad Bentheim:

Bei Zahlungsunfähigkeit muss ab 01.10.2020 wieder ein Insolvenzantrag gestellt werden

Im März hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt; darüber hatten wir hier und hier berichtet. Das galt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen am 31.12.2019 noch nicht insolvenzreif war und die Krise auf die COVID 19-Pandemie zurückzuführen ist.

Nun hat die Regierungskoalition beschlossen, diese Aussetzung bis zum Jahresende für Unternehmen zu verlängern, die zwar überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind (Link zur Meldung der Bundesregierung). Es ist damit zu rechnen, dass kurzfristig ein entsprechendes Gesetz eingebracht und auch beschlossen wird.

Was positiv klingt, bedeutet aber auch, dass für Unternehmen die (auch) zahlungsunfähig sind, in einem Monat wieder die bisherigen Regeln gelten. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen das Unternehmen in eine Krise geraten ist.

Vereinfacht: Bei GmbH und GmbH & Co. KG die nicht innerhalb von drei Wochen mindestens 90% ihrer fälligen Verbindlichkeiten tilgen können, muss die Geschäftsführung einen Insolvenzantrag stellen (genauer hier und hier).

Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht des Deutschen Anwaltvereins schreibt dazu

"Wer sich als Geschäftsführer auf die Schlagzeile ‚Insolvenzantragspflicht ausgesetzt‘ leichtfertig verlässt, begibt sich in ein hohes Haftungsrisiko. In einem späteren Insolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter alle Zahlungen von ihm persönlich zurückfordern, die nach Eintritt einer tatsächlich doch greifenden Insolvenzantragspflicht aus einer Gesellschaft noch erbracht wurden […] Darüber hinaus schützt die Aussetzung der Antragspflicht in keinem Fall davor, dass Vertragspartner den Geschäftsführer in Haftung nehmen, wenn dieser noch Verträge für die eigentlich zahlungsunfähige Gesellschaft geschlossen hat, ohne den Vertragspartner über das Risiko eines Zahlungsausfalles aufzuklären."

Wenn Sie es noch nicht getan haben, ist es jetzt allerhöchste Eisenbahn, sich um das Thema zu kümmern. Vereinbaren Sie am besten direkt einen Termin.

Keine Panik - wir kümmern uns.


Unternehmensverkauf: Mehrheit der Anteile an Unternehmen für Antriebselemente und Sonder-Antriebselemente

Wir suchen kurzfristig einen geeigneten Käufer für 65 % der Anteile eines Unternehmens, das sich auf Herstellung und Vertrieb von Antriebselementen und Sonder-Antriebselementen spezialisiert hat (Share Deal).

Das Unternehmen wurde bereits 1956 gegründet und gilt als kompetenter Partner des Maschinenbaus in Deutschland und den angrenzenden EU-Staaten. Der Gesellschafterkreis des Unternehmens besteht aus vier Gesellschafter; zwei dieser Gesellschafter (65 % der Anteile) wollen ihre Anteile aus Altersgründen verkaufen.

Die Anteile sollen auf einen geeigneten Investor übertragen werden, der eigenes Know-how in das Unternehmen mit einbringt. Auch eine Übernahme der Anteile als reine Kapitalbeteiligung ist möglich.

Der Schwerpunkt und die Kompetenz des Unternehmens liegt in der Sonderanfertigung von Antriebselementen. Neben Einzelteilen werden auch die Lieferung kompletter Komponenten bzw. Baugruppen angeboten sowie Lohnbearbeitung von Großteilen.

Bei den 138 Arbeitnehmern des Unternehmens handelt es sich um gut ausgebildete und gut qualifizierte Fachkräfte (= 26 Angestellte, 103 gewerbliche Arbeitnehmer, 9 technische Arbeitnehmer).

Zu den Kunden gehören namhafte Unternehmen aus Industrie, Maschinen- und Anlagenbau und der Fördertechnik. Mit einzelnen Kunden bestehen Rahmenverträge.

Die moderne und den Anforderungen des Unternehmens perfekt angepasste Immobilie steht im Eigentum des Unternehmen. Die Gewerbeimmobilie befindet sich in einem modernen und gepflegten Zustand. Die Gesamtfläche belauft sich auf ca. 20.000 qm. Das Grundstück ist mit einem ebenerdigen Verwaltungsgebäude und zwei ineinander übergehende Hallen bebaut. Eine zusätzliche Produktionshalle ist angemietet.

Das Unternehmen hat seinen Sitz in einer Stadt im Nordosten von Nordrhein-Westfalen. Es liegt in einem Gewerbegebiet.

Laden Sie sich hier ein anonymisiertes Unternehmen-Antriebselemente.pdf herunter.
Interesse? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Unsere Tätigkeit ist für Interessenten nicht mit Kosten verbunden.

 


Flaggen

Ab Oktober schneller zur Restschuldbefreiung

Die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (EU-Richtlinie 2019/1023) schreibt unter anderem vor, dass unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das es ihnen ermöglicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen. Über die Richtlinie hatten wir vor geraumer Zeit berichtet.

Anfang Juli hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossenen, mit dem die Richtlinienvorgaben zur Restschuldbefreiung umgesetzt werden sollen.

Künftig soll es bis zur Restschuldbefreiung nur noch drei Jahre statt bisher im Regelfall sechs Jahre dauern. Anders als bislang soll es dabei künftig für die Restschuldbefreiung nicht mehr erforderlich sein, dass die Schuldnerinnen und Schuldner ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen.

Zudem sollen die Regelungen nicht nur, wie in der Richtlinie vorgesehen, für unternehmerisch tätige Schuldnerinnen und Schuldner gelten, sondern auch für Verbraucherinnen und Verbraucher.

Neu ist allerdings, dass Schuldnerinnen und Schuldner in der Wohlverhaltensphase nun auch Gewinne in Lotterien etc. in vollem Umfang an den Treuhänder herausgeben müssen.

Auch ein neuer Versagungsgrund ist dazu gekommen: die Restschuldbefreiung entfällt, wenn der Schuldner im Laufe des Verfahrens unangemessenen Verbindlichkeiten begründet.

Die Verfahrensverkürzung soll für Verbraucherinnen und Verbraucher aber erst einmal auf Bewährung gelten und ist bis zum 30. Juni 2025 befristet. Rechtzeitig vorher sollen die Auswirkungen auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbraucher geprüft werden.

Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre soll für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden. Damit sollen auch diejenigen Schuldnerinnen und Schuldnern bei einem wirtschaftlichen Neuanfang unterstützt werden, die durch die Covid-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind.

Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17. Dezember 2019 beantragt wurden, soll das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt werden.

Den Regierungsentwurf gibt es hier zum herunterladen.


Lego Gefaengnis

Lassen Sie das Verbandssanktionsgesetz nicht Ihr Unternehmen ruinieren

Am 16.06.2020 hat die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft beschlossen. Dieses Gesetz regelt die Einführung eines neuen Gesetzes, nämlich das „Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten“.

Außerdem werden mehrere Gesetze geändert und in diese das neue Gesetz eingebaut, z.B. das Gerichtsverfassungsgesetz, die Insolvenzordnung, die Strafprozessordnung, das Strafgesetzbuch, das Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und die Abgabenordnung.

Erst einmal zur Terminologie: Das sperrige Wort „Verband“ im Sinne des Verbandssanktionsgesetzes umfasst juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine und rechtsfähige Personengesellschaften, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Betroffen sind also auf jeden Fall alle Unternehmen: AG, GmbH, UG, GmbH & Co. KG, KG, OHG etc.

Die Idee des Verbandssanktionsgesetzes ist folgende:Read more


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