Häufiger müssen die Gerichte über den Widerruf der Zulassung von Rechtsanwälten entscheiden. Meist ist der Grund dafür, dass diese – wie jährlich etwa 100.000 andere Menschen in Deutschland – in „Vermögensverfall“ geraten sind. Anders als z.B. bei Geschäftsführern, Richtern und Ärzten führt dies bei Anwälten nämlich in aller Regel dazu, dass sie sich einen anderen Job suchen müssen.

In § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) heiß es:

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, […] wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; […]

Da Anwälte meist nicht viel anderes können als Jura, ist es nicht verwunderlich, dass die Betroffenen in diesen Fällen alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um weiter tätig bleiben zu können. Das halte ich grundsätzlich auch für sinnvoll. Auch jemand der Pech mit privaten Immobiliengeschäften hatte kann ein guter Anwalt sein.

Nun hat der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am 20. November 2017 – AnwZ (Brfg) 46/17 – einen Fall entschieden, bei dem der geneigte Leser sich allerdings fragt, wie der Ex-Kollege auf die Idee kommen konnte, hier irgendetwas erreichen zu können. Hier der Sachverhalt:

„Der Kläger ist seit dem 24. August 1994 zur Rechtsanwaltschaft in H. zugelassen.

Mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2007 in Verbindung mit Beschluss vom 8. Mai 2008 verurteilte das Amtsgericht H. den Kläger wegen Veruntreuung von Mandantengeldern zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 45 €. Aufgrund desselben Sachverhaltes wurde er vom H. Anwaltsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2009 zu einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 3.500 € verurteilt.

Mit Beschluss vom 29. Dezember 2015 eröffnete das Amtsgericht H. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Der Insolvenzverwalter gab mit Schreiben vom 7. Januar 2016 die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt frei und erklärte gemäß § 35 Abs. 2 InsO, dass das Vermögen des Klägers aus einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können.

Mit Bescheid vom 15. März 2016 widerrief die Beklagte [Anmerkung: das ist die Rechtsanwaltkammer]  die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies sie mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 zurück.“

Meine Lieblingsstelle im Urteil ist übrigens die Folgende:

„Soweit der Kläger ausführt, er habe niemals die Interessen seiner Mandanten gefährdet, steht dem bereits seine Verurteilung wegen Veruntreuung von Mandantengeldern durch Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 11. Dezember 2007 entgegen.“

Na ja, Hamburger eben 😉

Es hilft dem Ex-Anwalt zwar nicht weiter, aber schon vor geraumer Zeit hatte der BGH sich damit beschäftigt, welche Zahlungen ein Schuldner nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO leisten muss, um seine Restschuldbefreiung nicht zu riskieren. Hier können Sie es nachlesen:

Endlich Klarheit, welche Zahlungen der Schuldner im Insolvenzverfahren zu leisten hat (BGH)