Das Amtsgericht Münster musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob es möglich ist, zusätzlich zu einer bereits festgestellten Forderung noch den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung anzumelden.

In einem sehr sorgfältig begründeten Beschluss vom 1. März 2004 (77 IN 35/01) hat es das bejaht.

Meine Lieblingsstelle in der Entscheidung:

„Die Tatsache, dass die nachträgliche Anmeldung des Deliktscharakters im von der Justiz in NRW verwendeten elektronisch geführten Tabellensystem nicht vorgesehen ist, kann letztlich kein ausschlaggebender Grund für die Ablehnung der beantragten Prüfung im Sinne von § 177 Abs. 1 InsO darstellen.“ (Rn 52 f.)

Das ist sicher richtig; aber gerade in Insolvenzverfahren nerven die Tücken der Technik, wie ich hier im Hinblick auf das nicht zusammenpassen von Insolvenzstatistikgesetz und Verwaltung geschrieben habe.

Aber wenn mich die Reibungsverluste zwischen Gesetzgeber, Verwaltung Rechtsprechung nerven, denke ich daran, dass das auch ein ganz gutes Zeichen ist; irgendwie. In einer Diktatur würde das vermutlich alles besser klappen.

Im Zusammenhang mit der oben zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Münster noch einmal der Hinweis auf meinen Kommentar zum Beschluss des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2014 in der Sache IX ZB 93/13.

Da hatte das Gericht nämlich entschieden, dass der Gläubiger eine Delikforderung auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung vollstrecken kann und zwar trotz Widerspruchs des Schuldners gegen den Deliktscharakter und ohne dass der Gläubiger dies vorher im Insolvenzverfahren feststellen lassen muss. Längst erledigt geglaubte Ansprüche tauchen so plötzlich wieder auf.

Hier direkt zum Beitrag Zombie-Ansprüche trotz Restschuldbefreiung (BGH)