Der Bundesgerichtshof (BGH) zeigt in seiner am 16.11.2017 veröffentlichten Entscheidung IX ZR 288/14 vom 12. Oktober 2017 worauf es bei Rückübertragungsklauseln ankommt, damit diese insolvenzfest sind.

Die Mutter hatte ihrer Tochter eine Eigentumswohnung verkauft. Diese Wohnung musste die Tochter laut Vertrag unter anderem im Fall ihrer eigenen Insolvenz unentgeltlich an die Mutter zurück übertragen. Der Rückübertragungsanspruch war durch eine Auflassungsvormerkung gesichert.

Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass ein in einem Grundstückskaufvertrag zugunsten des Verkäufers vereinbartes Rücktrittsrecht für den Insolvenzfall unter den folgenden Voraussetzungen nicht gläubigerbenachteiligend, also wirksam, ist:

  • das Rücktrittsrecht ist von vornherein Bestandteil des gegenseitigen Vertrags,
  • der Schuldner hat Rechte an der Sache ausschließlich aufgrund dieses Vertrags erworben,
  • die Rücktrittsklausel versetzt den Berechtigten in den Stand, einen Zugriff der Gläubiger auf die Sache jederzeit abwehren zu können, und
  • die Rücktrittsklausel schließt freie Verfügungen des Schuldners zugunsten einzelner Gläubiger aus.

Allerdings ist die Pflicht zur unentgeltlichen Rückübertragung gläubigerbenachteiligend und – isoliert – anfechtbar. Der Verwalter kann in diesem Fall verlangen, dass die Masse so gestellt wird, wie wenn dem Schuldner die gesetzlichen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis zustünden, also Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz von Aufwendungen.

Welchen Zweck die Klausel hat, ist übrigens einerlei. Der BGH dazu:

„Weder der Zweck, einen Vermögensgegenstand im Familienbesitz zu erhalten, noch die Erstreckung einer Verpflichtung zur unentgeltlichen Rückgewähr auf Fälle ohne Insolvenzbezug sind geeignete Gesichtspunkte, eine im Fall der Einzelgläubigeranfechtung oder der Insolvenzeröffnung eintretende Gläubigerbenachteiligung entfallen zu lassen. Maßgeblich sind die Auswirkungen der Klausel auf die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger. Entscheidend ist, ob die Klausel in ihren Auswirkungen das dem Zugriff der Gläubiger zur Verfügung stehende Vermögen verkürzt.“ (Rz. 35)

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