Die vermeintlich unerträgliche Gerechtigkeitslücke in der Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung des § 133 InsO führt seit geraumer Zeit an der einen oder anderen Stelle zu Aufregung. Wir hatten uns dem Thema schon mehrfach gewidmet, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Rückforderung von Beiträgen eines später insolventen Rechtsanwaltes zu seinem Versorgungswerk.

Irgendwann müssen dann entweder die immerhin 15 Jahren alte Regelung oder die öffentliche Erregung derart unerträglich geworden sein, dass am 16.03.2015 der Justizminister einen Referentenentwurf vorgelegt hat. Alternativen – wie immer: „Keine“ (so steht es zumindest in dem Dokument).

Möglicherweise war das was sich die Referenten ausgedacht haben nicht der ganz große Wurf, denn nun gibt es doch eine Alternative: nämlich den Regierungsentwurf vom 29.09.2015. Und der sieht im Hinblick auf die Vorsatzanfechtung eine komplett andere Lösung vor.

Nach den Vorstellungen der Regierung soll zum einen die Anfechtung statt wie bisher 10 Jahre lang künftig nur noch vier Jahre lang rückwirkend möglich sein, wenn „die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht“ hat, sprich: es einen Gegenanspruch gibt.

Außerdem soll bei kongruenten Leistungen – also wenn es um eine Leistung geht, die der Andere in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte – eine Anfechtung nur noch möglich sein, wenn der Leistende bereits zahlungsunfähig war. Die bloß drohende Zahlungsunfähigkeit genügt dann anders als nach geltendem Recht nicht mehr.

Schließlich definiert der Entwurf eine gesetzliche Vermutung: „Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.“

Mit dem letzten Punkt fällt jedenfalls der Hauptpunkt der Kritik an der aktuellen Rechtslage weg, nämlich, dass im Geschäftsverkehr durchaus übliche Stundungen und Ratenzahlungen sich als Bumerang erweisen können. Bisher folgert die Rechtsprechung daraus nämlich die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

Unter dem Strich eine ganz praktikable Regelung.