Das Niedersächsische Naturschutzgesetz erlaubt das Bäumenfällen nur zwischen September und April. Uns war also klar, Anfang Oktober würde es Brennholz geben.

Der „1a-Spezial-Baumfäller“ (Eigenwerbung) kam, durchschritt den Garten, musterte die Bäume, machte sich Notizen und beäugte alles noch ein paar Mal, hielt Rücksprache wegen der benötigten Maschinen und gab ein Angebot zu einem Festpreis ab.

Eingeplant hatte er fünf Stunden. Am Abend des zweiten Tages war die Arbeit aber noch immer nicht ganz getan und der Spezial-Baumfäller verzweifelt. Nachdem er sich erholt hatte, schrieb er:

„Leider ist meine Kosten-Kalkulation mehr als katastrophal ausgefallen. Der Grund für die katastrophale Kalkulation liegt vermutlich in den von mir selbst gemachten Stress. Ich möchte Ihnen hier eine Auflistung meiner gesamten Ausgaben zukommen lassen – ob Sie mir mit dem Preis entgegenkommen bleibt natürlich ihnen selbst überlassen.“

Am Ende seiner durchaus nachvollziehbaren Aufstellung stand ein Betrag, der den Angebotspreis um das Dreifache überstieg.

Der „Spezial-Baumfäller“ hat das Problem richtig erkannt: nach § 145 BGB ist der Antragende an sein Angebot gebunden.

Möglichkeiten davon wieder loszukommen gibt es insbesondere, wenn der Antragende sich dies vorbehalten hat, er sein Angebot z.B. wg. Täuschung oder Irrtum anfechten kann (§§ 119 ff. BGB) oder sich im Nachhinein herausstellt, dass die Geschäftsgrundlage weggefallen ist, weil sich „Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert“ haben (§ 313 BGB). Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Das Kalkulationsrisiko trägt der Auftragnehmer.

Dabei hat eine Pauschalvereinbarung relativ viele Vorteile – und zwar sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer.

  • Zunächst einmal gibt eine Pauschale dem Auftraggeber Sicherheit darüber, was finanziell auf ihn zukommt.
  • Anders als eine Stundensatzvereinbarung, die keinen Anreiz bietet, besonders effizient zu sein, motiviert ein Pauschalpreis den Auftragnehmer, schneller zu arbeiten – dass kann gut oder schlecht sein, je nach Art der Dienstleistung.
  • Aber auch für den Auftragnehmer ist etwas drin: vor allem Wenn er spezialisiert ist, kann er die Leistung ggf. in weniger als der kalkulierten Zeit erbringen und einen „Bonus“ einstreichen“- dies ist das Gegenstück zu seinem Risiko, länger zu brauchen, als kalkuliert. Dieser Zusammenhang ist oben in der Grafik dargestellt.
  • Wenn es um Beratungsleistungen geht, braucht der Mandant keine Angst vor den Kosten zu haben, wenn ihm ein weiterer Aspekt einfällt – ich meine, dies führt letztlich zu besseren Ergebnissen und auch zu einem „echteren“ Beratungsverhältnis.
  • Und schließlich – und das ist aus meiner Sicht keineswegs das schlechteste Argument für Pauschalen – muss man bei einem Pauschalhonorar gleich am Anfang darüber sprechen, was die Leistung insgesamt dem Auftraggeber wert ist; so können unterschiedliche Erwartungen gleich zu Beginn geklärt und Missverständnisse ausgeräumt werden.

Immer wenn der Leistungsumfang sich sicher genug abschätzen lässt, bieten wir unseren Mandanten ein Pauschalhonorar an. Die Mandaten nehmen das gerne an und wir haben damit durchweg gute Erfahrungen gemacht.

Noch lieber würde ich dem Mandanten nach Abschluss eines Mandats die Frage stellen: „Was ist Ihnen das erzielte Ergebnis wert?“ und danach – also nach dem Nutzen – die Vergütung berechnen. Aber bis das standesrechtlich zulässig ist, wird wohl noch etwas Zeit vergehen.

Pauschalhonorar Rechtsanwalt