Die Kündigung eines Arbeitnehmers mit dem Ziel, ein Unternehmen in Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs „aufzuhübschen“ ist nicht automatisch unwirksam.

Zur Lektüre empfohlen sei hier die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zu (Urteil vom 09.01.2013, Az. 2 Sa 166/12).

Der 60jährige verheiratete Kläger war seit dem 1997 bei seinem Schwager, dem Leiter einer Generalagentur, als Versicherungsfachmann beschäftigt. Die Agentur bestand aus dem Beklagten als deren Leiter, dem Kläger und einer Schreibkraft.

Nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit des Beklagten – während der der Kläger den Betrieb am Laufen hielt – sah sich der Beklagte nicht mehr in der Lage sehe, künftig weiterhin die Leitung der Agentur zu übernehmen. Es wurde ein Nachfolger gesucht und zum 01.05.2012 gefunden.

Mit Schreiben vom 29.11.2011 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit seinem Schwager zum 31.03.2012, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass das Arbeitsverhältnis jedenfalls nicht vor dem 30.04.2012 enden sollte.

Es lag ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a Abs. 1 BGB vor. Gleichwohl verstieß die Kündigung nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts und des Arbeitsgerichts Schwerin nicht gegen das Kündigungsverbot in § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist die „Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils […] unwirksam.

Dieses Verbot greift auch dann nicht, wenn das der betriebsbedingten Kündigung zu Grunde liegende Konzept des Veräußerers ausschließlich dazu dient, den Betrieb verkaufsfähig zu machen.

Hiervon ist das Gericht im vorliegenden Fall ausgegangen. Es führt aus:

„Im Hinblick darauf, dass der Beklagte selbst auch den Wunsch hatte, in der Generalagentur weiterhin, nun aber in einem Angestelltenverhältnis tätig zu sein, entstand eine Konfliktlage. Der Beklagte musste sich zwischen sich selbst und dem Kläger entscheiden. Eine Ausweitung des Betriebes auf zwei Angestellte neben der Schreibkraft und dem Inhaber der Generalagentur kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangt werden. Im Hinblick auf die durch Artikel 14 Grundgesetz geschützte unternehmerische Freiheit ist die Entscheidung des Beklagten, selbst die Stelle in Anspruch zu nehmen, nicht zu beanstanden.“

Die Entscheidung ist für Unternehmer die ihr Unternehmen verkaufen wollen durchaus positiv, auch wenn die ggf. zu treffenden Entscheidungen schwierig sind.

Dies kommt in dem Urteil am Rande zum Ausdruck:

„Der Umstand, dass der Kläger während der längeren Krankheit des Beklagten die Generalagentur durch erheblichen Einsatz am Leben gehalten hat, ist bei der Beurteilung des Falles von emotionaler, nicht jedoch von rechtlicher Bedeutung.“