„Ich habe das Gefühl, dass ich mich nicht optimal um Ihre Interessen kümmern konnte. In unserer Beziehung sollte keine Uhr ticken und ich möchte nicht, dass Sie jedes Mal eine Investitionsentscheidung treffen müssen, wenn ich Ihnen helfen könnte.“

(Sehr freie Übersetzung aus dem mittlerweile fast 15 Jahre alten Beitrag „Converting from hourly to value-based fees“ von Alan Weiss)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Rechtsanwälte auch dann ein Erfolgshonorar verlangen können, wenn dieses weder nach den Formvorschriften wirksam vereinbart worden war, noch den sonstigen Voraussetzungen genügte, unter denen Erfolgshonorare zulässig sind; das Erfolgshonorar ist dann jedoch auf die Höhe der RVG-Gebühren beschränkt (Beschluss vom 5. Juni 2014 zu Aktenzeichen IX ZR 137/12.

Ich finde ohnehin, dass eine zeitbasierte Vergütung („Stundensatz“) nicht sonderlich sinnvoll ist, jedenfalls fällt mir eine ganze Reihe von Anwendungsfällen ein, in denen der Nutzen für Auftraggeber und Auftragnehmer höher ist, wenn anders abgerechnet wird.

Vor fast einem Jahr hatte ich das anhand unseres 1a-Spezial-Baumfällers schon einmal beschrieben.

Wir halten es für normal, dass wir Erfolgsrisiken und -chancen mit unseren Mandanten teilen – oder ihnen schon zu Beginn klar sagen, dass nichts für sie zu holen ist und wir das Mandant nicht annehmen.

Deshalb vereinbaren wir wann immer es geht ein Pauschalhonorar und/oder ein Erfolgshonorar – so wissen unsere Mandanten von Anfang an was auf Sie zukommt und wir können ohne Zeitdruck miteinander arbeiten. Das empfinden wir als sehr angenehm und unsere Mandanten auch.

Ein Erfolgshonorar hat noch einen weiteren Vorteil und der wiegt aus meiner Sicht fast noch schwerer: Ein Erfolgshonorar zwingt Berater und Mandant, sich am Anfang darüber Gedanken zu machen, was eigentlich der Erfolg sein soll, was der Mandant eigentlich will; dies kann nämlich etwas völlig anderes sein, als der Berater denkt.

Und zufriedene Mandanten gibt es nur, wenn Mandant und Berater das gleiche Ziel haben.