Nach § 36 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) gehören „Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, […] nicht zur Insolvenzmasse“. Das Gesetz verweist auf eine ganze Reihe von Normen aus der Zivilprozessordnung (ZPO), die „entsprechend“ gelten.

Trotzdem war – und ist – streitig, welche Einkünfte im Einzelnen unter diese Regel fallen und für welche Teile des Einkommens der Schuldner Pfändungsschutz nach § 850i ZPO beantragen kann und ob nur das Einkommen von Erwerbstätigen geschützt sein soll.

Anhand von Einkünften aus einem Nießbrauch hat der Bundesgerichtshof mit dem heute veröffentlichten Beschluss vom 26. Juni 2014 (IX ZB 88/13) nun erkannt:

„Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfasst alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte.“ (Leitsatz des Gerichts).

Praktisch bedeutet dass eine Ausweitung des Pfändungsschutzes zu Lasten der Gläubiger.

Um zu dieser Erkenntnis zu kommen, musste das Gericht § 850i ZPO auslegen, auf den die InsO verweist; in § 850i ZPO findet sich nämlich die Formulierung der „sonstigen Einkünfte“.

Besonders hübsch finde ich, wie der Bundesgerichtshof den klassischen Auslegungskanon „abarbeitet“ und sich vom Wortlaut über die Systematik und den Sinn der Regelung bis zum Willen der Gesetzgebers (wie er sich aus den Drucksachen des Bundestages ergibt) vorarbeitet.

Auch die „Kontrollüberlegungen“ des Gerichts zur Frage der Verfassungsgemäßheit seiner Auslegung vor dem Hintergrund des Eingriffs in Gläubigerrechte sind lesenswert – Nachtigall ick hör dir trapsen.

Ich halte die Entscheidung für richtig; könnte mir aber vorstellen, dass dies nicht jeder so sieht – insbesondere der Gläubiger, der sauer in die Röhre guckt.