BGH weitet Pfändungsschutz aus.

Nach § 36 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) gehören "Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, [...] nicht zur Insolvenzmasse". Das Gesetz verweist auf eine ganze Reihe von Normen aus der Zivilprozessordnung (ZPO), die "entsprechend" gelten.

Trotzdem war - und ist - streitig, welche Einkünfte im Einzelnen unter diese Regel fallen und für welche Teile des Einkommens der Schuldner Pfändungsschutz nach § 850i ZPO beantragen kann und ob nur das Einkommen von Erwerbstätigen geschützt sein soll.Read more