Der Bundesgerichtshof hat heute im Bereich der Textilreinigung weithin verbreiteten Klauseln für unwirksam erklärt, wonach der  Textilreiniger für den Verlust des Reinigungsgutes und bei Bearbeitungsschäden auch bei Vorsatz  und grober Fahrlässigkeit (nur) in Höhe des Zeitwertes und nicht auf den vollen Wiederbeschaffungswert haftet.

Auch eine allgemeine Haftungsbeschränkung auf das 15fache des Bearbeitungspreises hält er für unwirksam. Die dazu veröffentliche Pressemeldung erklärt

„Der Reinigungspreis stelle keinen tauglichen Maßstab für die Begrenzung der Haftung dar, weil er zu der möglichen Schadenshöhe in keinerlei Relation stehe. Die Möglichkeit des Abschlusses einer vom Kunden zu bezahlenden Versicherung stelle keine ausreichende Kompensation dar, weil die Klausel nicht sicherzustellen vermöge, dass der Reiniger den Kunden hierauf in jedem erforderlichen Fall ausdrücklich mündlich hinweist.“

Das beste an Urteil  VII ZR 249/12 dürfte aus meiner Sicht sein, dass nun flächendeckend diese vergilbten Zettel mit winziger Schrift ausgetauscht werden, die typischerweise in fleckigen Alu-Rahmen hinter der Theke im rückwärtigen Bereich des Ladens aufgehängt werden – irgendwo zwischen Dampfbügler, Packtisch und Pausenecke.