Nutzungsrechte führen immer wieder zu Überraschungen beim Unternehmenskauf.

Ein Nutzungsrecht entsteht, wenn der Urheber einem anderen das Recht einräumt, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen – so die Legaldefinition in § 31 Absatz 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, kurz UrhG.

Gerade habe ich beispielsweise einen Fall auf dem Tisch, in dem es um die Gestaltung von Möbeln geht, die ein Industriedesigner für eine Möbelfirma entworfen hat und die diese dann produziert hat, bis der Betrieb an eine andere Firma verkauft wurde.

Grundsätzlich kann ein Nutzungsrecht nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden (§ 34 Absatz 1 UrhG).

§ 34 Absatz 3 UrhG stellt eine wesentliche Ausnahme von diesem Grundsatz dar. Ein Nutzungsrecht kann nämlich auch ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Veräußerung eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils geschieht.

Hiergegen kann sich der Urheber zunächst nicht wehren. Er kann das Nutzungsrecht aber zurückrufen, „wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist“. Dieses Rückrufsrecht gilt übrigens nicht nur beim Unternehmensverkauf, sondern auch dann, wenn sich die „Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern“.

Außerdem gibt es noch ein „Bonbon“ für den Urheber, denn der Erwerber des Nutzungsrechts haftet neben dem Veräußerer gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts im Einzelfall nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Das bedeutet, dass der Urheber sowohl vom Erwerber als auch von Veräußerer die volle Leistung fordern darf (insgesamt aber natürlich nur einmal) – sich also den zahlungskräftigsten aussuchen kann.

Sofern Sie ein Unternehmen kaufen wollen, sind Sie also auch aus diesem Grund gut beraten, diesen Punkt im Unternehmenskaufvertrag zu regeln und am besten vorher die Zustimmung des Urhebers einzuholen.