Wer kennt sie nicht, die regenbogenbunten Bücher aus dem Suhrkamp-Verlag?

Am 27.05.2013 hat der Verlag nun mitgeteilt, „einen Antrag auf Einleitung eines sogenannten Schutzschirmverfahrens nach dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) eingereicht“ zu haben.

Was bedeutet das?

Hintergrund ist folgender: Die Gesellschafter konnten sich nicht über die Höhe der Gewinnansprüche einigen. Am 20.05.2013 hat das Landgericht Frankfurt entschieden, dass in der Bilanz Gewinnansprüche von 6,2 Mio. € berücksichtigt werden müssen – dies hätte das Unternehmen nicht ohne weiteres stemmen können.

Das Schutzschirmverfahren ist ein relativ neu in die Insolvenzordnung eingebautes Sanierungsinstrument. Es ist geregelt in § 270b InsO – der den Titel „Vorbereitung einer Sanierung“ trägt.

Mit dem Schutzschirmverfahren hat der Gesetzgeber für ein in die Krise geratenes und von Insolvenz bedrohtes Unternehmen – von der Aktiengesellschaft über die GmbH und die GmbH & Co. KG bis hin zum Einzelunternehmer und Freiberufler – die Möglichkeit geschaffen, die Sanierung über einen Insolvenzplan vorzubereiten und das Unternehmen zu erhalten.

Im Gesetzesdeutsch liest sich das wie folgt:

Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate betragen. Der Schuldner hat mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Der entscheidende Vorteil ist, dass der Unternehmer nicht – wie es auch bei Anordnung einer schwachen vorläufigen Insolvenzverwaltung nach §§ 21, 22 InsO faktisch der Fall ist – die Kontrolle über sein Unternehmen verliert. Gleichzeitig hat der Sachwalter weitergehende Befugnisse und eine deutlich bessere Verhandlungsposition.

Gelingt es, einen Insolvenzplan aufzustellen, lässt sich das „normale“ Insolvenzverfahren vermeiden und das bisherige Unternehmen erhalten. Eine Übertragung von Unternehmenswerten in Form einer übertragenden Sanierung ist dann nicht mehr erforderlich.

Insolvenzrecht ist nach wie vor zu einem guten Stück auch „Kriegsrecht“ – richtig angewendet kann (sollte) es aber auch dazu dienen, eine verfahrene Situation zu klären, sich von Altlasten zu befreien und das Unternehmen für die Zukunft gut aufzustellen – nicht zuletzt auch im Interesse der Gläubiger.

Update:
Am 06.08.2013 wurde die Eigenverwaltung angeordnet.