Die Übertragung des eigenen Unternehmens an die nächste Generation ist oftmals eine gute Sache und wird dem Unternehmensverkauf an Externe häufig vorgezogen (auch wenn die Nachfolge innerhalb der Familie nicht immer für alle Beteiligten auch die beste Lösung ist).

Leider gibt es aber auch dabei ein paar Fußangeln, wenn das ganze möglichst steueroptimal erfolgen soll. Ein gutes Beispiel dafür ist das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. August 2012 · Az. IV R 41/11.

Der Fall: F gehört eine Spedition, die in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betrieben wird – ihm gehören alle Anteile an der GmbH und er hält auch die Kommanditeinlage. Außerdem gehört ihm das Betriebsgrundstück, das er an seine GmbH & Co. KG verpachtet hat.

Nun hat F im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die Anteile an der KG und der GmbH auf seine Tochter Z übertragen, die zunächst 20% treuhänderisch für ihren Vater halten sollte. Das Grundstück hat er behalten und zum Buchwert auf eine neu gegründete Immobilien-KG übertragen, die das Grundstück weiter an die Spedition verpachtet hatte. Gleichzeitig mit der Übertragung des Grundstücks auf die Immobilien-KG endete das Treuhandverhältnis für die Gesellschaftsanteile.

Eine Außenprüfung bei der Spedition kam ein paar Jahre später zum Ergebnis, dass der Ansatz des an Z übertragenen Kommanditanteils nicht zum Buchwert habe erfolgen dürfen, weil das als Sonderbetriebsvermögen des F bei der Klägerin bilanzierte Grundstücks nicht an Z mitübertragen, sondern zum Buchwert in das Betriebsvermögen der Immobilien-KG übertragen worden sei. Im Klartext: die die Differenz zwischen Buchwert und Marktpreis hätte versteuert werden müssen.

Die gegen den entsprechenden Bescheid erhobene Klage hat das Finanzgericht abgewiesen; der Bundesfinanzhof hat ihr im Hinblick auf die hier relevante Frage stattgegeben.

Er hat feinsinnig die Übertragung des 80%igen Anteils (20% wurden ja treuhänderisch für den Vater gehalten) und der restlichen 20% getrennt bewertet.

In der Übertragung des 80%igen Anteils sieht der BFH einen Fall des § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Alternative 2 EStG erfüllt („sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person“) mit der Folge, dass die Buchwerte beizubehalten sind.

Die spätere Übertragung des verbliebenen Gesellschaftsanteils erfüllt nach Auffassung des BGH ebenfalls die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG und führt deshalb ebenfalls nicht zur Aufdeckung stiller Reserven.

Auf die gleichzeitig zum Buchwert Erfolgte Übertragung der von funktional wesentlichem Sonder­betriebsvermögen – also dem Grundstück – nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG komme es nicht an.

Der BFH stellt klar, dass eine Anteilsübertragung zum Buchwert grundsätzlich nur dann stattfindet, wenn neben dem Gesellschaftsanteil auch das gesamte funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen des Übertragenden auf den Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil übertragen wird. Maßgebend dafür ist allerdings das Betriebsvermögen, das am Tag der Übertragung existiert. Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens, die zuvor entnommen oder veräußert worden sind, sind nicht mehr Bestandteil des Mitunternehmeranteils.

Ebenso sei für den Bestand des Gesellschaftsvermögens auf den Zeitpunkt der Übertragung abzustellen. Inwieweit im Zusammenhang mit einer vorherigen Entnahme oder Veräußerung stille Reserven aufgedeckt worden sind, sei ohne Bedeutung.

Wird funktional wesentliches Betriebsvermögen taggleich mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile an einen Dritten veräußert oder übertragen oder in ein anderes Betriebsvermögen des bisherigen Mitunternehmers überführt, liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG für eine Fortführung der Buchwerte grundsätzlich nicht vor.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nach Auffassung des Senats aber dann zu machen, wenn die Übertragung auf den Dritten oder die Überführung in ein anderes Betriebsvermögen des bisherigen Mitunternehmers nach § 6 Abs. 5 EStG zum Buchwert stattfindet. Die Privilegierungen nach § 6 Abs. 5 EStG und § 6 Abs. 3 EStG stehen nach dem Wortlaut des Gesetzes gleichberechtigt nebeneinander. Ein Rangverhältnis ist weder ausdrücklich geregelt noch lässt es sich im Wege der Auslegung bestimmen.

Mit dieser Entscheidung hatte der BFH sich gegen die bisherige Verwaltungspraxis gewandt, die in diesen Fällen eine steuerneutrale Übertragung des Anteils regelmäßig nicht für zulässig hält (siehe dazu das BMF-Schreiben vom 3. März 2005 – IV B 2 – S 2241 – 14/05 (BStBl 2005 I S. 458), Rz. 7), das bei Herrn Steuerberater Hick heruntergeladen werden kann).

Offensichtlich mochte die Finanzverwaltung diese Entscheidung nicht so gerne, denn sie hat darauf mit einem Nichtanwendungserlass reagiert, wendet also die allgemeinen Aussagen aus diesem Urteil nicht an (siehe BMF-Schreiben vom 12. September 2013 – IV C 6 – S 2241/10/10002, BStBl 2013 I S. 1164). Das geht, weil Gerichtsentscheidungen immer Einzelfallentscheidungen sind. Ja, „ich mach‘ mir die Welt, wiedewiedewie sie mir gefällt“. Dazu, dass dies nicht unproblematisch ist, hatte Prof. Prinz schon vor geraumer Zeit im Handelsblatt-Blog etwas geschrieben.

Ein ähnliches Verfahren ist übrigens bereits beim Bundesfinanzhof anhängig (I R 80/12).

Zu Chancen, Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie am besten Ihren Anwalt oder Apotheker. Hier finden Sie unsere Kontaktdaten.