„Wenn es legale Wege und Möglichkeiten gibt, wenig Steuern zu bezahlen, dann steht das auch Unternehmen offen.“

wird Rudolf Mellinghoff, Präsident des Bundesfinanzhofs im Impulse Interview zitiert.

So weit, so gut.

In der Praxis setzt allerdings § 42 der Abgabenordnung dem Steuersparen eine herbe Grenze.

Nach dieser Vorschrift kann durch „Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts“ das Steuergesetz nicht umgangen werden. Liegt ein solcher Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre.

Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinn dieser Vorschrift ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die

  • zur Erreichung des erstrebten Ziels unangemessen ist,
  • der Steuerminderung dienen soll und
  • durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist

(ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH vom 19. Juni 1991, IX R 134/86).

Tröstlich ist, dass „die Unangemessenheit nicht bereits aus dem Motiv folgt, Steuern zu sparen“ (BFH vom 21.11.1991, V R 20/87).

Der in diesem Zusammenhang erfolgversprechendste Tipp lautet also weiterhin, die Gestaltung so kompliziert zu machen, dass diese für die Finanzverwaltung nicht mehr zu durchschauen ist und sich am besten über mehrere Rechtsordnungen erstreckt.

Wobei es sich aber anbietet, die §§ 369 ff. der Abgabenordnung zu umschiffen.