„Tja, es war in meinen jungen Jahren, als ich reich war an Zukunft, wenn auch noch arm an Gold“Dagobert Duck, Seine erste Million, LTB 399, S. 7

Der Bundesgerichtsof hat heute das Urteil des IX. Zivilsenats vom 5.12.2013 im Verfahren IX ZR 93/11 veröffentlicht.

Der Fall betrifft eine Konstellation, die auch aus steuerlichen Gründen in zahlreichen mittelständischen Unternehmen vorzufinden ist und die in der Krise der Gesellschaft oft Schwierigkeiten bereitet.

Hier wurde das später insolvente Unternehmen in Räumlichkeiten betrieben, die einer Gesellschaft gehörten, an der die drei Gesellschafter des Unternehmens sowie deren Ehefrauen beteiligt waren.

Im Dezember 2002 erbat die das Unternehmen finanzierende Bank Vorschläge zur Erhöhung der gewährten Sicherheiten. Nach einer zunächst erfolgten Teilkündigung kam es zunächst im März 2002 zu einem Stillhalteabkommen, bevor die Bank im Juni 2003 die Darlehen kündigte.

Der Insolvenzverwalter des nunmehr insolventen Unternehmens hat von der Grundbesitzgesellschaft unter den Gesichtspunkten des Eigenkapitalersatzes und der Insolvenzanfechtung die im Jahr 2003 vom Unternehmen an diese gezahlten Pachten von rd. 100 T€ zurückgefordert.

Der Bundesgerichtshof hat dem Insolvenzverwalter recht gegeben und die Gesellschaft zur Zahlung verurteilt.

Er hat festgestellt, dass die Gesellschaft mit dem Vorsatz gehandelt hat, ihre Gläubiger zu benachteiligen (§ 133 Abs. 1 InsO).

In die Prognose, die bei der Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit vorzunehmen ist, seien auch Zahlungspflichten einzubeziehen, deren Fälligkeit im Prognosezeitraum nicht sicher, aber überwiegend wahrscheinlich ist.

Für die Gesellschaft sei absehbar gewesen, dass es mangels weiterer Sicherheiten wahrscheinlich zu einer Kündigung des Gesamtengagements kommen würde. Die somit bereits im Januar 2003 drohende Zahlungsunfähigkeit erlaube den Schluss, dass die Schuldnerin die Mietzahlungen an die Beklagte in diesem und den Folgemonaten mit dem zumindest bedingten Vorsatz leistete, ihre übrigen Gläubiger zu benachteiligen.

Die Krux dieser Konstellation in der Krise liegt auf der Hand: Die Grundbesitzgesellschaft bracht das Geld, um den Kapitaldienst für die finanzierte Betriebs-Immobilie leisten zu können. Wären die Zahlungen ausgeblieben, wäre (auch) die Grundbesitzgesellschaft in Schwierigkeiten geraten.

Um in einer Krisensituation noch Handlungsoptionen zu haben und Herr im eigenen Haus zu bleiben, müssen Sie die Weichen stellen, solange noch Zeit ist. Daher mein Tipp: Lesen Sie zum Einstieg zum Beispiel dieses Buch oder fragen Sie uns.