Über den Kollegen Heiko Effelsberg LL.M. bin ich auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.5.2014 in der Sache VII R 46/13 aufmerksam geworden. Es geht um die Haftung für Altverbindlichkeiten bei Firmenübernahme.

Das höchste Steuergericht hat sich mit der Frage befasst, ob der Erwerber eines Geschäftsbetriebs für Steuerschulden der Vorgängerin haftet.

Ausgangspunkt ist § 25 Abs. 1 HGB, der lautet:

Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

Der Begriff der Firma wird rechtstechnisch allerdings völlig anders verwendet als im Alltagsgebrauch. „Die Firma eines Kaufmanns“ – bestimmt § 17 HGB – „ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.“

Im entschiedenen Fall hatte die Vorgängerin eine Gaststätte betrieben und, davon darf man ausgehen obwohl der BFH nur „XYZ“ schreibt, dafür eine Phantasiebezeichnung gewählt, z.B. „zur blauen Ente“.

Die GmbH, die der bisherigen Inhaberin, nennen wir sie Lisa Müller, ihre Gaststätte abkaufte, betrieb das Restaurant in der bisherigen Form und unter dem alten Namen weiter. Die GmbH selbst hieß weder wie das Restaurant noch wie Frau Müller.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Erwerber nicht für die alten Steuerschulden haftet, da es sich bei dem Namen der Gaststätte, im Beispiel oben „zur blauen Ente“ nicht um die Firma handele, sondern nur um eine reine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, deren Fortführung keine Firmenfortführung im Sinne des §&nbsP;25 HGB darstelle. Auch der Name/Firma von Frau Müller und der GmbH seien unterschiedlich.

Die vom Finanzamt angeführten Umstände – gleichbleibende Geschäftsadresse und Telefonnummer, unverändertes Personal und Betriebskonzept etc. – sind nach Auffassung des BFH für eine Firmenfortführung nicht relevant.

Sehr gut: jedenfalls beim Erwerb einer Gaststätte von einer natürlichen Person gibt es kein Risiko für den Käufer.